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AS 2020 3457

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

SR 0.232.141.11; AS 1978 942

Änderungen der Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens am 9. Oktober 2019 In Kraft getreten am 1. Juli 2020

Übersetzung

Liste der Änderungen1 Regel 4.18 Regel 12.1bis Regel 15.2 Regel 16.1 Regel 20.5 Regel 20.5bis Regel 20.6 Regel 20.7 Regel 20.8 Regel 26quater

1 Die Änderungen der Regel 82quater finden auf jede Frist Anwendung, auf die Regel 82quater.2 Absatz a anzuwenden ist, die an oder nach dem 1. Juli 2020 abläuft. Die neue Regel 26quater findet Anwendung auf jede internationale Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum an oder nach dem 1. Juli 2020 liegt. Die Änderungen der Regeln 4, 12, 20, 48, 51bis, 55 und 82ter und die neue Regel 40bis finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, hinsichtlich der ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen sind. Die Änderungen der Regeln 15, 16, 57 und 96 finden Anwendung auf jede internationale Anmeldung, für welche vom gebühreneinziehenden Amt an oder nach dem 1. Juli 2020 Gebühren überwiesen werden, einschliesslich der Gebühren, die nach der gemäss Regel 45bis.3 Absatz b anzuwendenden Regel 16 erhoben werden. Die Änderungen der Regeln 71 und 94 finden Anwendung auf jede Unterlage, die bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde an oder nach dem 1. Juli 2020 eingegangen ist oder von dieser erstellt wurde.

2020-1842 3457

Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2020

Regel 40bis Regel 48.2 Regel 51bis.1 Regel 55.2 Regel 57.2 Regel 71.1 Regel 82ter.1 Regel 82quater.2 Regel 94.1 Regel 96.2

Änderungen2

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 bis 4.17 [Unverändert]

4.18 Erklärung über die Einbeziehung durch Verweis

Beansprucht die internationale Anmeldung zu dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim An- meldeamt eingegangen sind, die Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen wird, oder ein Bestandteil oder Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 bis Ab- satz a Bezug genommen wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen An- meldung, aber vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser Bestand- teil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäss Regel 20.6, durch Verweis für die Zwecke der Regel 20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen ist. Eine solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie zu diesem Zeitpunkt in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit der internationalen Anmeldung eingereicht wurde.

4.19 [Unverändert]

2 Nachstehend werden alle Regeln, an denen Änderungen vorgenommen wurden, im

geänderten Wortlaut wiedergegeben. Bei Teilen einer solchen Regel, die unverändert geblieben sind, erscheint der Hinweis «[Unverändert]».

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Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1 [Unverändert]

12.1bis Sprache der nach Regel 20.3, 20.5, 20.5bis oder 20.6 eingereichten Bestand- teile und Teile Ein vom Anmelder gemäss Regel 20.3 Absatz b, 20.5 bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichter, in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder gemäss Regel 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder, wenn eine Übersetzung der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der Übersetzung abzufassen. 12.1ter bis 12.4 [Unverändert]

Regel 15 Die internationale Anmeldegebühr

15.1 [Unverändert]

15.2 Betrag; Überweisung

a) und b) [Unverändert] c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung: i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldi- rektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisun- gen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorge- schriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Interna- tionale Büro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das An- meldeamt für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann stattdessen die inter- nationale Anmeldegebühr von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert die-

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ser Gebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.

15.3 und 15.4 [Unverändert]

Regel 16 Die Recherchengebühr

16.1 Befugnis zur Erhebung einer Gebühr

a) und b) [Unverändert] c) Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in der die Interna- tionale Recherchenbehörde die Recherchengebühr festgelegt hat («festgeleg- te Währung»), so überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung an diese Behörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte Währung, sondern ei- ne andere Währung: i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der Gene- raldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der Recherchen- gebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den Betrag in dieser Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2; ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der vor- geschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung an die Internationale Recherchenbehörde in Übereinstimmung mit Regel 96.2. e) und f) [Unverändert]

16.2 und 16.3 [Unverändert]

Regel 20 Internationales Anmeldedatum

20.1 bis 20.4 [Unverändert]

20.5 Fehlende Teile

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine in- ternationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschliesslich des Fal- les, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen («fehlen- der Teil») aber nicht einschliesslich des Falles, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach fehlt und nicht einschliesslich des Falles nach Regel 20.5bis

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Absatz a, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des An- melders: i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des feh- lenden Teils zu vervollständigen; oder ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde, und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stel- lung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sons- tige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels

11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren

Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird die- ser Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c. c) bis e) [Unverändert] 20.5bis Fälschlicherweise eingereichte Bestandteile und Teile a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die Unterlagen, die eine in- ternationale Anmeldung darstellen sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllen, fest, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fälschlicherweise eingereicht wor- den ist oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden ist o- der dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen fälschlicherweise eingereicht worden ist oder dem Anschein nach fälschli- cherweise eingereicht worden ist, einschliesslich des Falles, dass alle Zeich- nungen fälschlicherweise eingereicht worden sind oder dem Anschein nach fälschlicherweise eingereicht worden sind («fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil»), so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders: i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des rich- tigen Bestandteils oder Teils zu berichtigen; oder ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der richtige Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen wurde, und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist Stel- lung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam. b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sons- tige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2020

11 Absatz 1 erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren

Frist, einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die vorgebliche internationale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmel- dung entfernt und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfor- dernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmelde- datum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften. c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sons- tige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Ab- satz 1 erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist einen richtigen Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt ein, um die interna- tionale Anmeldung zu berichtigen, so wird dieser richtige Bestandteil oder Teil in die Anmeldung aufgenommen, der betreffende fälschlicherweise ein- gereichte Bestandteil oder Teil wird aus der Anmeldung entfernt und das Anmeldeamt berichtigt das internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser richtige Bestandteil oder Teil beim Anmeldeamt eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach Massgabe der Ver- waltungsvorschriften. d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige Weise, ein richtiger Bestandteil oder Teil nach Regel 20.6 Absatz b als in der vor- geblichen internationalen Anmeldung an dem Datum enthalten, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so verbleibt der betreffende fälschli- cherweise eingereichte Bestandteil oder Teil in der Anmeldung und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c und nach Massgabe der Verwaltungsvorschrif- ten. e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der richtige Bestandteil oder Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt der richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, der betreffende fälschlicherweise eingereichte Bestandteil oder Teil als nicht aus der An- meldung entfernt und die Berichtigung des internationalen Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt nach Massga- be der Verwaltungsvorschriften.

20.6 Bestätigung der Einbeziehung von Bestandteilen und Teilen durch Verweis

a) und b) [Unverändert] c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Ab- satz a nicht erfüllt ist oder dass ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist,

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2020

so verfährt es gemäss Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b, 20.5 Ab- satz c, 20.5bis Absatz b bzw. 20.5bis Absatz c.

20.7 Frist

a) Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, 20.5bis Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt: i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a, 20.5 Absatz a bzw. 20.5bis Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung; ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind. b) [Unverändert]

20.8 Unvereinbarkeit mit nationalem Recht

a) [Unverändert] abis) Ist eine der Regeln 20.5bis Absätze a Ziffer ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht verein- bar, so gelten die betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt ein- gereichte internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit be- steht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unver- züglich im Blatt veröffentlicht. ater) Kann ein Bestandteil oder Teil wegen der Durchführung des Absatzes a oder Absatzes a bis dieser Regel nicht durch Verweis nach den Regeln 4.18 und

20.6 in die internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das

Anmeldeamt entsprechend der Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b,

20.5 Absatz c, 20.5bis Absatz b bzw. 20.5bis Absatz c. Verfährt das Anmel-

deamt nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Absatz e bzw. 20.5bis Absatz e verfahren. b) [Unverändert] bbis) Ist eine der Regeln 20.5bis Absätze a Ziffer ii und d am 9. Oktober 2019 nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht ver- einbar, so gelten die betreffenden Regeln für dieses Bestimmungsamt hin- sichtlich einer internationalen Anmeldung, für die die in Artikel 22 genann- ten Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 9. April 2020 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des Anmeldeamts nach Regel 20.6 Absatz b als durch Verweis in die internationale Anmeldung ein- bezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch Verweis auf diese internatio- nale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens vor einem Bestimmungsamt

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2020

wegen der Durchführung des Absatzes b oder des Absatzes b bis dieser Regel keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behan- deln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Zif- fer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 82ter.1 Absätze c und d entsprechend Anwendung finden.

Regel 26quater Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben nach Regel 4.11 26quater.1 Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben Der Anmelder kann eine Angabe nach Regel 4.11 berichtigen oder dem Antrag hinzufügen, indem er innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsda- tum beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine Mittei- lung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht, gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dort vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung eingeht. 26quater.2 Verspätete Berichtigung oder Hinzufügung von Angaben Geht eine Berichtigung oder Hinzufügung einer Angabe nach Regel 4.11 nicht fristgerecht gemäss Regel 26quater.1 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem Anmelder mit und verfährt nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften.

Regel 40bis Zusätzliche Gebühren im Fall von fehlenden Teilen oder richtigen Bestandteilen und Teilen, die in die internationale Anmeldung aufgenommen wurden oder als in der internationalen Anmeldung enthalten gelten 40bis.1 Aufforderung zur Zahlung zusätzlicher Gebühren Die Internationale Recherchenbehörde kann den Anmelder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auffordern, wenn die Tatsache, dass ein fehlender Teil oder ein richtiger Bestandteil oder Teil: i) nach Regel 20.5 Absatz c bzw. 20.5bis Absatz c in die internationale Anmel- dung aufgenommen wurde; oder ii) nach Regel 20.5 Absatz d bzw. 20.5bis Absatz d an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, als in der internationalen Anmeldung enthalten gilt, der Behörde erst mitgeteilt wird, nachdem diese mit der Erstellung des internationa- len Recherchenberichts begonnen hat. In der Aufforderung ist der Anmelder aufzu- fordern, die zusätzlichen Gebühren innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten und ist der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen. Die Höhe der zusätzlichen Gebühren wird durch die Internationale Recher- chenbehörde festgesetzt, darf aber nicht höher sein als die Recherchengebühr. Die zusätzlichen Gebühren sind unmittelbar an diese Behörde zu entrichten. Vorausge-

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setzt, dass solche zusätzlichen Gebühren innerhalb der vorgeschriebenen Frist ent- richtet worden sind, erstellt die Internationale Recherchenbehörde den internationa- len Recherchenbericht für die internationale Anmeldung einschliesslich des fehlen- den Teils oder des richtigen Bestandteils oder Teils.

Regel 48 Internationale Veröffentlichung

48.1 [Unverändert]

48.2 Inhalt

a) [Unverändert] b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich des Absatzes c: i) bis iv) [Unverändert] v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel

20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5 bis Absatz d aufgrund

einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, eine entsprechende Anga- be, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren An- meldung gestützt hat, vi) [Unverändert] vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26 bis.3 auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die Entscheidung des An- meldeamts darüber enthält, viii) gegebenenfalls eine Angabe, dass ein fälschlicherweise eingereichter Bestandteil oder Teil aus der internationalen Anmeldung gemäss Re- gel 20.5bis Absatz b oder c entfernt wurde. c) bis n) [Unverändert]

48.3 bis 48.6 [Unverändert]

Regel 51bis Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse 51bis.1 Zulässige nationale Erfordernisse a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2 kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln: i) bis vi) [Unverändert] vii) fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii erforderliche Anga- ben in Bezug auf einen Anmelder für den Bestimmungsstaat; viii) in den in Regel 82ter.1 genannten Fällen eine Übersetzung eines fälsch- licherweise eingereichten Bestandteils oder Teils, der aus der interna-

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tionalen Anmeldung gemäss Regel 20.5 bis Absatz b oder c entfernt wurde. b) bis d) [Unverändert] e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann gemäss Artikel 27 vom Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbe- legs eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt wer- den: i) [Unverändert] ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Re- gel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5 bis Absatz d auf- grund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde, für die Zwecke der Feststellung nach Regel 82ter.1 Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Be- schreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist. 51bis.2 und 51bis.3 [Unverändert]

Regel 55 Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)

55.1 [Unverändert]

55.2 Übersetzung der internationalen Anmeldung

a) [Unverändert] abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine in Absatz a ge- nannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b, 20.5 bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder 20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b, 20.5 Absatz c, 20.5 bis Absatz b, 20.5bis Absatz c oder

20.6 Absatz a vom Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der An-

sprüche oder der Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen An- meldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt. ater) bis d) [Unverändert]

55.3 [Unverändert]

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Regel 57 Bearbeitungsgebühr

57.1 [Unverändert]

57.2 Betrag; Überweisung

a) und b) [Unverändert] c) Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr in Übereinstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationale Büro. d) Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung: i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der Generaldi- rektor für jede Behörde, die eine solche Währung für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr vorschreibt, gemäss den Weisungen der Versamm- lung einen Gegenwert dieser Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den entsprechenden Betrag in Überein- stimmung mit Regel 96.2 in dieser Währung an das Internationale Bü- ro; ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die Behör- de für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der vorgeschriebe- nen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser Gebühr in Über- einstimmung mit Regel 96.2 in Schweizer Franken an das Internationa- le Büro. Stattdessen kann die Behörde die Bearbeitungsgebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwech- seln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäss den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Überein- stimmung mit Regel 96.2 in Euro oder US-Dollar an das Internationale Büro überweisen.

57.3 und 57.4 [Unverändert]

Regel 71 Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und zugehöriger Unterlagen

71.1 Empfänger

a) Je eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem Internationa- len Büro und dem Anmelder. b) Kopien anderer Unterlagen aus der Akte der internationalen vorläufigen Prü- fung übersendet die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit den Verwal- tungsvorschriften.

71.2 [Unverändert]

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Regel 82ter Berichtigung von Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros 82ter.1 Fehler hinsichtlich des internationalen Anmeldedatums oder des Prioritäts- anspruchs a) [Unverändert] b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii, 20.5 Absatz d oder 20.5bis Absatz d aufgrund der Einbe- ziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den Regeln4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass: i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht erfüllt hat; ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51 bis.1 Ab- satz e Ziffer ii nicht erfüllt ist;oder iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden Prioritätsbe- leg enthalten ist, so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internati- onale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5 bis Ab- satz c berichtigt worden wäre, mit der Massgabe, dass Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet. c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das internationale An- meldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b oder 20.5 bis Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5 bis Absatz c be- richtigt worden wäre, ohne dem Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder einen Antrag nach Absatz d zu stellen. d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach Absatz c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.5 Absatz c oder 20.5bis Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in ei- ner bei diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung beantragen, dass der betreffende fehlende Teil oder der betref- fende richtige Bestandteil oder Teil für das nationale Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt dieser fehlende Teil oder dieser richtige Bestandteil oder Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden wäre.

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Regel 82quater Entschuldigung von Fristüberschreitungen 82quater.1 [Unverändert]

82 quater.2 Nichtverfügbarkeit elektronischer Kommunikationsmittel im Amt

a) Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation kann bei Über- schreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur Vornah- me einer Handlung vor diesem Amt oder dieser Organisation aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines der zugelassenen elektronischen Kommunikati- onsmittel bei diesem Amt oder dieser Organisation bestimmen, diese Frist- überschreitung zu entschuldigen, vorausgesetzt, dass die betreffende Hand- lung am darauffolgenden Werktag, an dem dieses elektronische Kommuni- kationsmittel wieder verfügbar war, vorgenommen wurde. Das betreffende Amt oder die betreffende Organisation veröffentlicht Angaben über diese Nichtverfügbarkeit einschliesslich des Zeitraums der Nichtverfügbarkeit und unterrichtet das Internationale Büro entsprechend. b) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung nach Absatz a muss von einem Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten Handlungen zu dem Zeit- punkt, an dem die Angaben nach Absatz a veröffentlicht werden, bereits vor diesem Amt vorgenommen hat.

Regel 94 Akteneinsicht

94.1 Akteneinsicht beim Internationalen Büro

a) und b) [Unverändert] c) Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Na- men dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufi- gen Prüfungsberichts, Kopien nach Absatz b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Absatz a oder b von der mit der internationalen vor- läufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internatio- nale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt. d) bis g) [Unverändert] 94.1bis bis 94.3 [Unverändert]

Regel 96 Gebührenverzeichnis; Erhalt und Überweisung von Gebühren

96.1 [Unverändert]

96.2 Mitteilung über den Erhalt von Gebühren; Überweisung von Gebühren

a) Im Sinne dieser Regel bedeutet «Amt» das Anmeldeamt (einschliesslich des als Anmeldeamt handelnden Internationalen Büros), die Internationale Re- cherchenbehörde, eine für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder das Internationale Büro.

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Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet AS 2020

b) Bei der Erhebung einer Gebühr durch ein Amt («gebühreneinziehendes Amt») zugunsten eines anderen Amts («begünstigtes Amt») in Übereinstim- mung mit dieser Ausführungsordnung bzw. den Verwaltungsvorschriften teilt das gebühreneinziehende Amt in Übereinstimmung mit den Verwal- tungsvorschriften den Eingang einer solchen Gebühr unverzüglich mit. Mit Eingang der Mitteilung verfährt das begünstigte Amt, als ob es die Gebühr an dem Datum, an dem die Gebühr beim gebühreneinziehenden Amt einge- gangen ist, erhalten hätte. c) Das gebühreneinziehende Amt überweist alle Gebühren, die zugunsten eines begünstigten Amts erhoben wurden, in Übereinstimmung mit den Verwal- tungsvorschriften an dieses Amt.

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Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) | Lexipedia | Lexipedia