AS 2020 351
AS 2020 351
Berichtigung (Art. 10 Abs. 1 PublG)
Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1)
Änderung vom 21. März und 16. Oktober 2019 (AS 2019 4735; SR 172.220.142.1)
statt:
Art. 10 Sachüberschrift und Abs. 1 Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende
und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
muss es heissen:
Art. 10 Abs. 1
1 Neu zu versichernde angestellte Personen sowie Versicherte, Rentenbeziehende
und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen.
28. Januar 2020 Bundeskanzlei
2020-0102 351
Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich für die AS 2020 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs. Berichtigung