AS 2020 3547
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)
Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)
Änderung vom 12. August 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geän- dert:
Art. 3a Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen,
Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind: a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe- sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt; b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien-
oder Charterverkehr eingesetzt werden.
2020-2285 3547
Covid-19-Verordnung besondere Lage AS 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen)
Art. 15 Abs. 3 und 4
3 Aufgehoben
4 Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
II Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204 wird wie folgt geändert:
Art. 29 Abs. 2 und 3
2 Sie gilt bis zum 13. September 2020.
3 Aufgehoben
III Diese Verordnung tritt am 15. August 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 5
12. August 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 SR 818.101.24 5 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Aug. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).