AS 2020 357
AS 2020 357
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 29. Januar 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2020 in Kraft. 2
29. Januar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
1 SR 916.443.102.1
2 Dringliche Veröffentlichung vom 30. Jan. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-0264 357
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (EU) 2020/47 vom 20. Januar 2020 betreffend Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimm- ten Mitgliedstaaten, ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114, ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 20.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungs- zonen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47: Polen Rumänien Slowakei Tschechien Ungarn