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AS 2020 357

AS 2020 357

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 29. Januar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2020 in Kraft. 2

29. Januar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi

1 SR 916.443.102.1

2 Dringliche Veröffentlichung vom 30. Jan. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0264 357

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 1–3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission (EU) 2020/47 vom 20. Januar 2020 betreffend Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimm- ten Mitgliedstaaten, ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31; geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/114, ABl. L 21 vom 27.1.2020, S. 20.

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungs- zonen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47: Polen Rumänien Slowakei Tschechien Ungarn

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