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Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) (Verlängerung; Testkosten)
Änderung vom 11. September 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 24 Aufgehoben
Art. 26 Übernahme der Kosten für molekularbiologische und serologische Analysen
1 Der Bund übernimmt die Kosten von ärztlich verordneten ambulant durchgeführ-
ten molekularbiologischen und serologischen Analysen auf Sars-CoV-2 bei Perso- nen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 24. Juni
20202 erfüllen.
2 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 156
Franken. Darin sind folgende Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, den Ab- strich und das Schutzmaterial, sowie die Übermittlung des Testergebnisses an die getestete Person und an das BAG: höchstens 50 Franken; b. für die molekularbiologische Analyse:
1. höchstens 106 Franken, wenn die Analysen durch Laboratorien im Auf-
trag eines anderen zugelassenen Leistungserbringers durchgeführt wer-
1 SR 818.101.24 2 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.
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Covid-19-Verordnung (Verlängerung; Testkosten) AS 2020
den, und zwar für die Analyse 82 Franken und für die Auftragsabwick- lung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 24 Franken,
2. höchstens 87 Franken, wenn die Analysen durch Spitallaboratorien für
den Eigenbedarf des Spitals durchgeführt werden, und zwar für die Analyse 82 Franken und für die Auftragsabwicklung, die Overheadkos- ten und das Probenentnahmematerial 5 Franken.
3 Für serologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 99 Franken.
Darin sind folgende Kostenanteile enthalten: a. für die Probenentnahme, umfassend das Arzt-Patienten-Gespräch, die Blut- entnahme und das Schutzmaterial, sowie die Übermittlung des Testergebnis- ses an die getestete Person und an das BAG: höchstens 50 Franken; b. für die serologische Analyse:
1. höchstens 49 Franken, wenn die Analysen durch Laboratorien im Auf-
trag eines anderen zugelassenen Leistungserbringers durchgeführt wer- den, und zwar für die Analyse 25 Franken und für die Auftragsabwick- lung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial 24 Franken,
2. höchstens 30 Franken, wenn die Analysen durch Spitallaboratorien für
den Eigenbedarf des Spitals durchgeführt werden, und zwar für die Analyse 25 Franken und für die Auftragsabwicklung, die Overheadkos- ten und das Probenentnahmematerial 5 Franken.
4 Werden am gleichen Tag bei der gleichen Person sowohl eine molekularbiologi-
sche als auch eine serologische Analyse auf Sars-CoV-2 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Proben- entnahmematerial nach den Absätzen 2 Buchstabe b und 3 Buchstabe b nur einmal.
5 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach den Absätzen 1–4 durch
folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. folgende Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19943 über die Krankenversicherung (KVG):
1. Ärztinnen und Ärzte,
2. Spitäler,
3. Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni
19954 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien
nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Arti- kel 16 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20125 ver- fügen; b. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.
6 DieKrankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes
vom 26. September 20146 und die Militärversicherung schulden den Leistungser-
3 SR 832.10 4 SR 832.102 5 SR 818.101 6 SR 832.12
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bringern nach Absatz 5 die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG.
7 Für die Leistungen nach den Absätzen 1–4 wird keine Kostenbeteiligung nach
Artikel 64 KVG erhoben.
8 Die Leistungserbringer nach Absatz 5 dürfen den getesteten Personen im Rahmen
der Leistungen nach den Absätzen 1–4 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müs- sen dem Schuldner der Vergütung zudem direkte oder indirekte Vergünstigungen auf den Kostenanteilen nach den Absätzen 2 und 3 weitergeben.
Art. 26a Verfahren zur Übernahme der Analysenkosten
1 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 5 senden die Rechnung über Leis-
tungen nach Artikel 26 Absätze 1–4 dem Versicherer. Die Rechnung darf nur diese Leistungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.
2 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 5 dürfen Leistungen nach Arti-
kel 26 Absätze 1–4 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpfle- ge-Leistungsverordnung vom 29. September 19957 verrechnen.
3 Zuständig ist der Versicherer nach Artikel 26 Absatz 6, bei dem die getestete
Person gegen Krankheit versichert ist. Bei Personen, die nicht in der Schweiz versi- chert sind, ist die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG8 zuständig.
4 Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen im
Sinne von Artikel 26 Absätze 2–5 korrekt abgerechnet worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG.
5 Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach
Artikel 26 Absatz 5 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober, erstmals auf Anfang Oktober 2020. Die externen Revisionsstellen der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung prüfen jährlich und erstatten dem BAG Bericht.
6 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartals-
weise.
Art. 27 Abs. 2
2 Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 29 Absatz 4. Die
Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.
Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020 Persönliche Schutzausrüstungen, die gestützt auf Artikel 24 des bisherigen Rechts zugelassen wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht werden.
7 SR 832.112.31 8 SR 832.10
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Art. 29 Abs. 4
4 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
Anhang 4, Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2)
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 18. September 2020 in
Kraft.9
2 Die Artikel 27 Absatz 2 und 29 Absatz 4 treten am 14. September 2020 in Kraft.
11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
9 Dringliche Veröffentlichung vom 11. Sept. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).