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AS 2020 3699

AS 2020 3699

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

Änderung vom 11. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personen- verkehrs vom 2. Juli 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Quarantäne für einreisende Personen

1 Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt

innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne). 2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor,

wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60, und diese Zahl ist

1 SR 818.101.27

2020-2736 3699

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2020 des internationalen Personenverkehrs

nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzufüh- ren. 1bis Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesell- schaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 4 Abs. 1 Bst. g und h

1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

g. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Ein- haltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teil- nahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute; h. die sich für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unauf- schiebbar veranlasst in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungs- risiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Aufenthalt im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wurde.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 14. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 2

11. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 Dringliche Veröffentlichung vom 11. Sept. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs

Anhang (Art. 3 Abs. 2)

1. Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

Albanien Andorra Argentinien Armenien Aruba Bahamas Bahrain Belize Besetztes Palästinensisches Gebiet Bolivien Bosnien und Herzegowina Brasilien Britische Jungferninseln Kap Verde Chile Costa Rica Dominikanische Republik Gibraltar Guyana Honduras Indien Irak Israel Katar Kolumbien Kosovo Kroatien Kuwait Libanon Libyen

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2020 des internationalen Personenverkehrs

Malediven Malta Moldau Monaco Montenegro Namibia Nordmazedonien Panama Paraguay Peru Rumänien San Marino Sint Maarten Spanien Suriname Trinidad und Tobago Tschechische Republik Turks- und Caicos-Inseln Ukraine Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (inklusive Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln und Guam)

2. Liste der Gebiete der Nachbarstaaten mit erhöhtem

Ansteckungsrisiko Gebiete in Frankreich: – Region Centre-Val de Loire – Region Corse – Region Hauts-de-France – Region Île de France – Region Normandie – Region Nouvelle-Aquitaine – Region Occitanie – Region Pays de la Loire

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen AS 2020 Personenverkehrs

– Region Provence-Alpes-Côte d’Azur – Überseegebiet Französisch-Guyana – Überseegebiet Guadeloupe – Überseegebiet Französisch-Polynesien – Überseegebiet La Réunion – Überseegebiet Martinique – Überseegebiet Mayotte – Überseegebiet Saint-Barthélemy – Überseegebiet Saint-Martin

Gebiete in Österreich: – Bundesland Wien

Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich AS 2020 des internationalen Personenverkehrs

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