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AS 2020 3783

AS 2020 3783

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 16. September 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 19. September 2020 in Kraft. 2

16. September 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Sept. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-2801 3783

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 2

2 Seuchengebiete

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Seuchengebiete nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1270 der Kommission vom (EU) 2020/1270 11. September 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 297I vom 11.9.2020, S. 1.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden solche Seuchengebiete festgelegt: Deutschland

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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