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AS 2020 3821

Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht)

Änderung vom 25. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht vom 16. April 2020 1 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 und 2

1 In Abweichung von Artikel 54 der Zivilprozessordnung (ZPO)2 können Verhand-

lungen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Vor- aussetzungen erfüllt ist: a. Die Parteien sind damit einverstanden. b. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus be- sonders gefährdeten Personen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz. c. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichti- gen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz. d. Es besteht eine besondere Dringlichkeit.

2 In Abweichung von den Artikeln 171, 174, 176 und 187 ZPO können Einvernah-

men von Zeuginnen und Zeugen und die Erstattung von Gutachten durch sachver- ständige Personen mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Die Parteien sind damit einverstanden.

2020-2747 3821

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht AS 2020

b. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Zeugin, der Zeuge oder die sachverständige Person beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Per- sonen gehört, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchfüh- rung mittels Videokonferenz. c. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen, und es sprechen keine wichtigen Gründe gegen eine Durchführung mittels Videokonferenz.

Art. 3 Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in eherechtlichen Verfahren In Abweichung von den Artikeln 273, 287, 297 und 298 ZPO3 können Verhandlun- gen und persönliche Anhörungen in eherechtlichen Verfahren mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen: a. Die Parteien sind damit einverstanden. b. Eine Partei, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter beantragt dies und macht glaubhaft, dass sie oder er zu einer Kategorie der durch das Coronavirus be- sonders gefährdeten Personen gehört. c. Ein Gerichtsmitglied gehört zu einer Kategorie der durch das Coronavirus besonders gefährdeten Personen.

Art. 5 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Abschnitt: Betreibungs- und Konkursverfahren

Art. 7 Abs. 1

1 In Abweichung von den Artikeln 34, 64 Absatz 2 und 72 Absatz 2 des Bundesge-

setzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursbehörden sowie von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung erfolgen, wenn: a. ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist; und b. die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustel- lung verständigt worden ist.

3 SR 272 4 SR 281.1

COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht AS 2020

Art. 10 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

II Diese Verordnung tritt am 26. September 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.5

25. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Dringliche Veröffentlichung vom 25. September 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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