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AS 2020 3875

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen

SR 0.415.31; AS 2019 5033

Geltungsbereich am 21. September 2020, Nachtrag1 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten

Niederlande 6. Februar 2020 1. April 2020 Rumänien 17. Februar 2020 1. April 2020 Türkei* 25. Mai 2020 1. Juli 2020 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

1 Diese Veröffentlichung ergänzt die frühere in AS 2019 5033.

Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

2020-2864 3875

Ganzheitlicher Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei AS 2020 Fussballspielen und anderen Sportveranstaltungen. Übereink. des Europarats

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