AS 2020 3881
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Originaltext
Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan betreffend technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe
Abgeschlossen am 6. März 2018 und wie am 7. März 2020 geändert In Kraft getreten durch Notenaustausch am 20. April 2020
Der Schweizerische Bundesrat (nachfolgend «die Schweiz») und die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan (nachfolgend «Afghanistan»), im Folgenden «die Parteien» genannt, in der Absicht, die Freundschaftsbande zwischen den beiden Staaten enger zu knüp- fen, vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusam- menarbeit im technischen, humanitären und finanziellen Bereich aufzubauen, in Anerkennung der Tatsache, dass die Entwicklung dieser technischen und finanzi- ellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu inklusivem Wachstum, rechenschaftspflichtigen Institutionen und zur Verbesserung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedingungen in Afghanistan beiträgt, in Bekräftigung ihrer Verpflichtung hinsichtlich einer pluralistischen Demokratie, die auf den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der Anerkennung der Men- schenrechte und der Grundfreiheiten beruht, im Bestreben, dank der Zusammenarbeit die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung im Rahmen der nationalen Schwerpunkte, die im «Self-Reliance for Mutual Accountability Framework» (SMAF) festgelegt und im «Afghanistan Natio- nal Peace and Development Framework» (ANPDF) und den jeweiligen nationalen Schwerpunktprogrammen ausformuliert sind, zu fördern, in Bekräftigung ihrer Verpflichtung hinsichtlich des Aktionsplans von Accra, der Pariser Erklärung von 2005 sowie der Partnerschaft für wirksame Entwicklungszu- sammenarbeit von Busan und des «New Deal for Engagement in Fragile States», haben Folgendes vereinbart:
SR 0.974.211.4
2017-3224 3881
Technische und finanzielle Zusammenarbeit und humanitäre Hilfe. AS 2020
Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens, der mit dessen Zielen gleichzusetzen ist.
Art. 2 Ziele
1. Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die
Planung und Durchführung von Projekten festlegen, die von der Schweiz unterstützt werden.
2. Dieses Abkommen fördert im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung der
Parteien die Durchführung von Projekten der humanitären, technischen und finan- ziellen Hilfe in Afghanistan. Diese Projekte unterstützen insbesondere den Trans- formations- und Reformprozess in Afghanistan und tragen zu einer nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung, inklusiver Regierungsführung und der Achtung der Menschenrechte bei. Die Projekte leisten insbesondere einen Beitrag zur Linde- rung des Leids der verletzlichsten Bevölkerungsschichten der afghanischen Gesell- schaft.
3. Die Parteien vereinbaren, ihre Entwicklungszusammenarbeit mit dem «Afghan
National Peace and Development Framework» (ANPDF), den afghanischen Schwer- punktprogrammen, der Schweizer Botschaft über die internationale Zusammenarbeit und der Schweizer Kooperationsstrategie für Afghanistan abzustimmen.
Art. 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet, falls der Kontext nichts anderes nahelegt, der Begriff: a) «Projekt» spezifische Projekte oder Programme, die von der Schweiz finan- ziert oder unterstützt werden; b) «Auftrag» eine vertragliche Beziehung, wobei sich die beauftragte Partei einverstanden erklärt, eine spezifische Aufgabe gemäss einer Leistungsbe- schreibung, einem Pflichtenheft und/oder einem Projektdokument im Namen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zu erbringen; c) «ausführende Organisation» jede öffentliche Behörde, jede öffentliche oder private juristische Person sowie jede nationale, internationale oder multilate- rale Organisation, die von den Parteien anerkannt und von der Schweiz mit der Durchführung von spezifischen Projekten gemäss Artikel 4 beauftragt sind; d) «Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit» (nachfolgend «DEZA») die Einheit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei- ten, die als solche über die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611
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über diplomatische Beziehungen gewährten Vorrechte und Immunitäten ver- fügt; e) «Vertreterin oder Vertreter der DEZA» alle ständigen ausländischen Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros oder der Zweigbüros; «aus- ländisches Personal» alle befristet oder unbefristet beschäftigten ausländi- schen Personen der ausführenden Organisationen, die von der DEZA angestellten Beraterinnen und Berater sowie die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter und Beraterinnen und Berater von Schweizer NGO, die von der DEZA finanziell unterstützt werden; f) «Begleitperson» der Vertreterin oder des Vertreters der DEZA oder des mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftrag- ten ausländischen Personals: i. die Ehegattin oder der Ehegatte, ii. alle unverheirateten Kinder unter 25 Jahren; g) «Ausrüstung» Güter, Material, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegen- stände und andere Waren, die von der Schweiz oder den ausführenden Or- ganisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens an Afghanistan ge- liefert werden, sowie alle anderen Waren, die im Rahmen der spezifischen Projektabkommen an Afghanistan geliefert werden.
Art. 4 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:
1. Projekte, die einerseits durch die Schweiz und andererseits durch Afghanis-
tan und/oder zentrale, regionale oder kommunale Behörden, die auf dem af- ghanischen Staatsgebiet zuständig sind, gemäss den afghanischen Gesetzen und Vorschriften im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden;
2. Projekte, die durch die Schweiz und Organisationen oder Institutionen in
Afghanistan im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für die die Parteien oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestim- mungen von Artikel 5 mutatis mutandis vereinbart haben;
3. Projekte, die von Organisationen und Institutionen öffentlichen oder privaten
Rechts des einen der beiden Staaten geleitet werden, für die die Schweiz und Afghanistan oder ihre autorisierten Vertreter die Anwendung der Bestim- mungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens mutatis mutandis ver- einbart haben;
4. Dieses Abkommen gilt sowohl für bereits laufende als auch für zukünftige
Projekte sowie für Projekte, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Abkom- mens in Vorbereitung befanden.
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Art. 5 Unterstützungsmodalitäten
1. Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit werden in Verhandlungen zwischen den
Parteien festgelegt und basieren in erster Linie auf dem ANPDF, den afghanischen Schwerpunktprogrammen, der Schweizer Botschaft über die internationale Zusam- menarbeit und der Schweizer Kooperationsstrategie für Afghanistan.
2. Die Parteien verpflichten sich, eine geografisch ausgewogene Hilfeleistung zu
fördern, die im Einklang mit dem ANPDF und den afghanischen Schwerpunktpro- grammen steht.
3. Der jährlich von der Schweiz ausgerichtete Unterstützungsbeitrag muss vom
Schweizer Parlament und den zuständigen Behörden genehmigt werden. Die Schweiz informiert Afghanistan jährlich im Rahmen des Dialogs über die Entwick- lungszusammenarbeit (Development Cooperation Dialogue, DCD) über den Betrag und die Unterstützungsmodalitäten.
Art. 6 Formen der Zusammenarbeit 1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer Unterstützung, finanzieller Zusammenarbeit oder humanitärer Hilfe, einschliesslich Nothilfe. a) Die technische Unterstützung von Afghanistan durch die Schweiz erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei dies durch Ausbildungsprogramme, Beratung oder andere Dienstleistungen, sowie durch die Bereitstellung von Ausrüs- tung und Material, die für eine erfolgreiche Projektdurchführung erforderlich sind. b) Die finanzielle Zusammenarbeit mit Afghanistan erfolgt in Form von finan- zieller Unterstützung der Schweiz von Projekten oder Programmen, die von der afghanischen Regierung durchgeführt werden. c) Die humanitäre Hilfe, einschliesslich Nothilfe, der Schweiz an Afghanistan umfasst Material, Dienstleistungen, Entsendung von Fachpersonen und fi- nanzielle Beiträge. Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die verletz- lichsten Bevölkerungsschichten der afghanischen Gesellschaft und ergänzen gleichzeitig die Massnahmen zum Kapazitätsaufbau der lokalen und nationa- len humanitären Organisationen. Zuschüsse für humanitäre Hilfe werden bei international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der betroffenen Bevölke- rungsgruppen auf Einzelfallbasis gewährt. d) Alle anderen Formen der Zusammenarbeit, die von gegenseitigem Interesse sind und die in diesem Abkommen nicht speziell erwähnt sind, werden in ei- nem Abkommen geregelt, entweder als Addendum zu diesem Abkommen oder als separates Abkommen.
2. Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern
oder multilateralen Organisationen erfolgen.
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Art. 7 Vorrechte und Immunitäten
1. Das DEZA-Büro oder die Zweigbüros und alle akkreditieren Vertreterinnen und
Vertreter der DEZA sowie ihre Begleitpersonen verfügen über die im Wiener Über- einkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Vor- rechte und Immunitäten. 2. Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Afghanis- tan jegliche Ausrüstung und Dienstleistungen, die von der Schweiz kostenlos und auf Mandatsbasis geliefert werden, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von allen direkten und indirekten Steuern.
3. Die afghanischen Dienstleister und Auftragnehmer, bei denen es sich um natür-
liche Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltsstatus in Afghanistan und um juristische Personen mit ausschliesslicher Eintragung in Afghanistan handelt, sind selber für die Bezahlung der Steuern gemäss afghanischem Recht und diesem Ab- kommen zuständig. Die Schweiz nimmt keinen Steuerabzug für Dienstleister und Auftragnehmer vor. 4. Afghanistan erteilt steuer- und zollfrei alle erforderlichen Bewilligungen für die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens. 5. Afghanistan ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstüt- zung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (AFS) können im Rahmen der afghanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
6. Das ausländische Personal und die ausländischen Auftragnehmer von Projekten
im Rahmen dieses Abkommens werden von der Einkommenssteuer und der Quel- lensteuer auf Mieten sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obli- gatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz nach afghanischem Recht be- freit. Es ist ihnen gestattet, ihre persönlichen und beruflichen Güter ein- und wieder auszuführen. Afghanistan gewährt dem ausländischen Personal und dessen Begleit- personen sowie den Begleitpersonen der Vertreterinnen und Vertreter der DEZA unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilli- gungen sowie ähnliche Dokumente.
7. Afghanistan zieht das mit der Durchführung der Projekte beauftragte ausländi-
sche Personal nicht zur Verantwortung für Schäden, die dieses Personal bei der Wahrnehmung seiner Pflichten im Rahmen dieses Abkommens verursacht, sofern diese nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind.
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8. Afghanistan stellt den Vertreterinnen und Vertreter der DEZA und dem ausländi- schen Personal sowie deren Begleitpersonen ein sicheres Umfeld bereit und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
9. Afghanistan stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für
die in Artikel 3 Absatz e) und f) erwähnten Personenkategorien unverzüglich aus.
10. Afghanistan unterstützt die Vertreterinnen und Vertreter der DEZA und das
ausländische Personal bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellt ihnen alle nötigen Dokumente und Informationen zur Verfügung. 11. Afghanistan erleichtert das Verfahren für internationale Überweisungen in die ausländische Währung, die für Projekte getätigt werden.
12. Die mit der Durchführung von Projekten beauftragten ausführenden Organisati-
onen sind berechtigt, afghanische Staatsangehörige im Rahmen von unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen direkt zu beschäftigen.
Art. 8 Antikorruptionsklausel Die Parteien sind sich einig darüber, dass Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und zudem einen fairen und trans- parenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Sie erklären deshalb ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen gegen die Korruption anzu- kämpfen, und insbesondere erklären sie, dass im Hinblick auf den Abschluss oder die Ausführung dieses Abkommens oder die Vergabe von Zuschüssen oder Verträ- gen im Rahmen dieses Abkommens niemandem direkt oder indirekt irgendwelche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen oder Vorteile, die als korrupte oder rechtswidrige Handlungen bezeichnet werden, gewährt wurden oder werden. Jegli- che Handlung dieser Art ist hinreichender Grund zur Kündigung dieses Abkom- mens, zum Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Beiträ- gen sowie für andere gesetzlich vorgesehene Gegenmassnahmen.
Art. 9 Koordination und Vorgehen
1. Jedes Projekt wird auf der Grundlage dieses Abkommens Gegenstand eines
Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners gemäss den afghanischen Gesetzen und Vorschriften bestimmt und festhält.
2. Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten
anderer Geber und zur Sicherstellung der grösstmöglichen Wirkung der Projekte stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Zusammenarbeit erforderlich sind.
3. Auf afghanischer Seite wird die Gesamtkoordination für die Anwendung dieses
Abkommens durch das Finanzministerium sichergestellt.
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4. Auf schweizerischer Seite wird die Gesamtkoordination durch die DEZA sicher-
gestellt. Das DEZA-Büro in Afghanistan fungiert für die afghanischen Behörden als Verbindungsstelle für die Durchführung und das Monitoring der Projekte. 5. Die Parteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über die Projek- te, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie orientieren einan- der während der Umsetzungsphase auf sämtlichen Stufen regelmässig über den Fortschritt der im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Projekte.
6. Die Parteien überwachen die Anwendung dieses Abkommens im Rahmen des
jährlichen DCD-Prozesses. Der DCD, dem hochrangige Beamte beider Parteien angehören, wird vom afghanischen Finanzministerium geleitet, und in dessen Rah- men werden die gegenseitigen Verpflichtungen und die mit diesem Abkommen erzielten Ergebnisse überprüft und erörtert.
7. Die Parteien ergreifen Massnahmen zur Bereitstellung von Informationen zu
technischen, administrativen, buchhalterischen, finanziellen oder anderen für beide Seiten relevanten Fragen. Die Informationen sollen die Festlegung, die Beurteilung, die Planung und die Durchführung der in diesem Abkommen und den Abkommen nach Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zusammenarbeit erleichtern.
8. Die Parteien verwenden die Entwicklungshilfe-Datenbank (Development Aid
Database, DAD) für den Austausch von aggregierten Daten und von Projekt-/Pro- grammdaten über Verpflichtungen und Auszahlungen gemäss dem offiziellen Da- tenzyklus (Data Cycle) und den Leitlinien für die Berichterstattung. 9. Afghanistan stellt sicher, dass über die öffentliche Entwicklungshilfe berichtet wird und entsprechende Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Art. 10 Dauer 1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikati- on in Kraft, mit der die beiden Parteien einander auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind.
2. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Parteien der anderen Partei
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.
3. Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben seine Bestimmungen weiterhin
für all Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Art. 11 Änderungen Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geän- dert oder ergänzt werden.
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Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Abkommen sind auf diplomatischem Weg beizulegen.
Ausgefertigt in Kabul am 15 Hout 1396 beziehungsweise 6. März 2018 in Deutsch, Dari und Englisch. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.
Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Islamischen Republik Afghanistan: Thomas Kolly Eklil Hakimi