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Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS)
Änderung vom 15. Januar 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und
32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
auf Artikel 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «GVDE» ersetzt durch «GGED».
Art. 3 Abs. 1 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 19956 (TSV), die Lebensmittel- und Gebrauchsgegen-
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ständeverordnung vom 16. Dezember 20167 (LGV) sowie die Verordnung vom 16. Dezember 20168 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.
Art. 4 Bst. c Ziff. 3, d, f, g, h und o In dieser Verordnung bedeuten: c. Tierprodukte:
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d. tierische Nebenprodukte:
1. Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht
verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buch-
stabe p der Verordnung vom 25. Mai 20119 über tierische Nebenpro- dukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebens- mittelkette ausgeschlossen worden sind,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zuchtzwe-
cken; f. Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument (GGED): Dokument nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/62510, das dazu verwendet wird, Sendungen an der Grenzkontrollstelle anzumelden und das Ergebnis der Kontrollen sowie die Massnahmen des grenztierärztlichen Dienstes betref- fend die Sendungen zu vermerken; g. «Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informations- managementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/625; h. Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesund- heitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit
7 SR 817.02 8 SR 817.042 9 SR 916.441.22 10 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verord- nungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/478, ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 4.
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dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind; o. Grenzkontrollstelle: Ort mit den dazu gehörenden Einrichtungen, an dem die grenztierärztlichen Kontrollen durchgeführt werden;
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
1 Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und
0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn: c. eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Pa- pierform mit der Sendung mitgeführt wird;
2 Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:
2. begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4
und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/185011, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt wor- den ist;
Art. 11 Wiedereinfuhr zurückgewiesener oder abgelehnter Sendungen 1 Werden Tierprodukte in einen Drittstaat ausgeführt und dort zurückgewiesen oder ihre Annahme vom Empfänger abgelehnt, so dürfen sie nur wiedereingeführt wer- den, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vor- liegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass: a. die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehal- ten worden sind; b. zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat; c. keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
2 Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel
ungebrochen, so genügt anstelle der Bescheinigung der Behörde im Drittstaat eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.
11 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1.
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3 Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung
angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b und 3
1 Das BLV kann die Einfuhr von Tierprodukten, die den harmonisierten Einfuhrbe-
dingungen der EU nicht entsprechen, bewilligen, wenn die Tierprodukte vorgesehen sind als: b. Proben für Forschung, Diagnose und Analyse.
3 Ist der Verwendungszweck erfüllt, so müssen die Tierprodukte wieder in ihren
Herkunftsstaat ausgeführt oder nach der VTNP12 entsorgt werden.
Art. 14 Brief- und Paketsendungen an Privatpersonen Für Brief- und Paketsendungen mit Tierprodukten, die aus Drittstaaten zum Eigen- gebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.
Art. 15 Abs. 1 1 Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenz- tierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.
Art. 17 Abs. 5 und 8
5 Voraussetzung für den Zugang zu TRACES ist:
a. der Besuch einer vom BLV angebotenen Schulung; oder b. die Bestätigung einer in TRACES registrierten Person aus dem gleichen Be- trieb wie die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, dass diese oder dieser über das erforderliche Wissen verfügt.
8 Das BLV bietet die Schulung nach Absatz 5 Buchstabe a unentgeltlich an.
2bis Wurden Daten zur Sendung durch die für die Ausfuhr zuständige Behörde im Herkunftsstaat bereits in TRACES erfasst oder elektronisch an TRACES übermit- telt, so sind für die Voranmeldung diese Daten direkt zu übernehmen.
Art. 21 Abs. 1 und 2
1 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung
abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original mitgeführt werden.
12 SR 916.441.22
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2 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder
elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.
1bis Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.
Art. 23 Sachüberschrift Temperaturen bei Transport und Lagerung
Art. 24 Abs. 2
2 Sie muss unmittelbar nach der Landung des Flugzeugs:
a. die Tiere und Tierprodukte auf direktem Weg in die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Grenzkontrollstelle überführen; b. dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Begleitdokumente aushän- digen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
1 In der Zollanmeldung von Sendungen, für die nach Artikel 15 Absatz 1 eine grenz- tierärztliche Kontrolle vorgeschrieben ist, muss die anmeldepflichtige Person nach der Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst die Nummer des GGED oder der Bewilligung des BLV (Art. 12) angeben.
Art. 25 Abs. 2 2 Erfolgt die Zollveranlagung einer Sendung gestaffelt, so muss die anmeldepflichti- ge Person jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des GGED in Papierform beilegen und für jede Teilsendung das Datum der Zollveranlagung und die überprüf- te Menge oder das überprüfte Gewicht aufzeichnen.
Art. 26 Abs. 2
2 Als Nachweis für die erfolgte Kontrolle ist der zuständigen Zollstelle bei der
Einlagerung das vom grenztierärztlichen Dienst vollständig ausgefüllte GGED vorzuweisen.
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Art. 28 Abs. 1
1 Die folgenden Begleitdokumente müssen bis zum Bestimmungsbetrieb mit der
Sendung mitgeführt werden: a. das GGED in Papierform; b. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen durchgeführt werden: be- glaubigte Kopien der Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder elekt- ronischer Form.
Art. 29 Abs. 1
1 Der Bestimmungsbetrieb muss das Eintreffen von Tierprodukten mit besonderen
Auflagen nach Artikel 8 der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst melden. Verletzt der Betrieb die Meldepflicht, so kann ihm die kantonale Behörde die Bewilligung entziehen.
Art. 31 Schlachtvieh Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verord- nung vom 16. Dezember 201613 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) verbracht werden.
Art. 35 Abs. 2 2 Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärzt- lichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
Art. 39 Bst. e Die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr gelten sinngemäss auch für die Durch- fuhr: e. die Artikel 22 Absätze 1 und 1bis und 23 (Transport und Lagerung);
Art. 44 Abs. 1
1 Bei der Durchfuhr in einen Drittstaat müssen das GGED und die Originale der
Gesundheitsbescheinigungen in Papierform oder elektronischer Form bis zur Aus- sengrenze der EU mit der Sendung mitgeführt werden.
13 SR 817.190
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Art. 51 Abs. 4
4 Die Kontrollen nach den Vorgaben des Bestimmungsstaates können gleichzeitig
mit den Kontrollen durchgeführt werden, denen die nach Artikel 21 LGV14 bewillig- ten Betriebe unterliegen.
Art. 52 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1 Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur mit Bewilligung des BLV ausgeführt
werden: a. tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP15, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201116;
Art. 56 Dokumentenkontrolle Bei einer Dokumentenkontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst, ob die erforder- lichen Begleitdokumente und Bewilligungen vollständig und korrekt sind.
Art. 58 Abs. 2 2 Er kann insbesondere die Verpackung, die Transportbehälter, das Transportmittel, die Kennzeichnung sowie bei Tierprodukten zusätzlich die Temperatur und den pH-Wert kontrollieren.
Art. 59 Abs. 4 Einleitungsteil
4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer
Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder in elektronischer Form:
2 Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8
werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbe- trieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Ar- beitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst meldet.
14 SR 817.02 15 SR 916.441.22 16 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich be- stimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befrei- ter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177, ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 26.
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Art. 64 Abs. 3 3 Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchen- rechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen mit Tierprodukten bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen einer Laboruntersuchung unterzogen und nur bei günstigem Laborbefund freigege- ben werden.
Art. 65 Reduktion der Kontrollen Das BLV kann bei einem geringen tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygie- nischen Risiko für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten die Häufigkeit der Kontrollen reduzieren.
Art. 67 Bst. b und j Eine Sendung ist mangelhaft, wenn die Kontrollen durch den grenztierärztlichen Dienst ergeben, dass sie den Ein-, Durch- oder Ausfuhrbedingungen nicht entspricht. Sie ist insbesondere mangelhaft, wenn: b. bei Lebensmitteln die nach Lebensmittelrecht zugelassenen Transporttempe- raturen überschritten werden oder der in der Gesundheitsbescheinigung an- gegebene Temperaturbereich während des Transports oder der Lagerung nicht eingehalten worden ist; j. die Verpackung nicht den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 bis ent- spricht.
1 Ist eine Einfuhr- oder eine Durchfuhrsendung mangelhaft, so verfügt der grenztier- ärztliche Dienst eine der folgenden Massnahmen: c. Behandlung, Verarbeitung oder eine andere Massnahme zur Beseitigung des Mangels; 1bis Er kann ausnahmsweise die Massnahme nur in Bezug auf einen Teil der Sen- dung verfügen, sofern sie die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleistet, kein Risiko darstellt und die amtliche Kontrolle nicht beeinträchtigt.
3 Die Gesundheitsbescheinigungen von mangelhaften Sendungen werden vom
grenztierärztlichen Dienst annulliert.
Art. 70 Rückweisung
1 Bei mangelhaften Ein- oder Durchfuhrsendungen verfügt der grenztierärztliche
Dienst die Rückweisung, sofern keine Gründe des Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelrechts dagegen sprechen.
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2 Er legt für die Rücksendung zurückgewiesener Sendungen eine Frist fest. Die Frist darf längstens 10 Tage betragen.
3 Die Rücksendung kann erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. Der Bestimmungsort wurde mit dem Importeur vereinbart. b. Die Rücksendung erfolgt auf dem Luftweg über einen Schweizer Flughafen direkt in den Bestimmungsstaat. c. Der Importeur hat den grenztierärztlichen Dienst schriftlich darüber infor- miert, dass die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats über die Grün- de für die Rückweisung unterrichtet wurden. 4 Eine Sendung kann in einen anderen Staat als den Herkunftsstaat gesendet werden, wenn die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind und die zu- ständigen Behörden im Bestimmungsstaat dem grenztierärztlichen Dienst mitgeteilt haben, dass sie in Kenntnis der Rückweisungsgründe mit der Annahme der Sendung einverstanden sind.
5 Sprechen Gründe gegen eine Rückweisung, so dürfen Tierprodukte trotzdem
zurückgewiesen werden, wenn der Importeur mit einem Dokument der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats nachweist, dass diese aufgrund von unterschiedlichen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen die Rücksendung in den Herkunftsstaat zulässt. 6 Der grenztierärztliche Dienst informiert die zuständige Behörde des Herkunftsstaa- tes über die Art der Sendung und über die Gründe der Rückweisung, sofern diese Informationen für die Behörde zweckdienlich sind.
Art. 71 Behandlung, Verarbeitung oder andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln
1 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln kann der grenztierärztliche Dienst
anstelle einer Rückweisung die Behandlung oder, im Fall von Tierprodukten, alter- nativ die Verarbeitung verfügen.
2 Die Behandlung oder Verarbeitung muss:
a. die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleisten; oder b. die Tierprodukte für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für einen anderen zulässigen Zweck geeignet machen. 3 Die Behandlung oder Verarbeitung ist unter der Kontrolle der zuständigen Behörde durchzuführen und von dieser zu dokumentieren.
4 Für die Behandlung oder Verarbeitung dürfen nur Methoden verwendet werden,
die nach dem Lebensmittel-, Futtermittel- und Tierseuchenrecht zugelassen sind. Die Verdünnung von Tierprodukten ist verboten.
5 Bei Sendungen mit geringfügigen Mängeln, die kein tierseuchenpolizeiliches und
lebensmittelhygienisches Risiko darstellen, kann der grenztierärztliche Dienst aus- nahmsweise eine andere Massnahme, wie die Neuverpackung, verfügen. Diese Massnahme muss die Einhaltung der Ein- oder Durchfuhrbedingungen gewährleis-
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ten oder die Sendung gegebenenfalls einem anderen als dem ursprünglich geplanten Zweck zuführen.
Art. 72 Abs. 1 Bst. c und e
1 Der grenztierärztliche Dienst zieht ein:
c. offensichtlich verdorbene Tierprodukte sowie Tierprodukte, bei denen eine Überschreitung der nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e LGV 17 festgeleg- ten Höchstwerte für Rückstände und Kontaminanten festgestellt worden ist; e. Tiere und Tierprodukte, die aus tierseuchenrechtlichen oder lebensmittelhy- gienischen Gründen nicht zurückgesendet oder weitertransportiert werden können.
Art. 75 Abs. 3 Bst. a
3 Die zuständige kantonale Behörde informiert:
a. spätestens 15 Kalendertage nach der Freigabe der Sendung den grenztier- ärztlichen Dienst, der die Freigabe mitgeteilt hat, via TRACES über das Ein- treffen der Sendung im Bestimmungsbetrieb;
Art. 78 Abs. 1
1 Bei der Durchfuhr von grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen via EU-
Mitgliedstaaten, Island oder Norwegen nach Drittstaaten informiert der grenztierärz- tliche Dienst via TRACES die Behörde, die für diejenige Grenzkontrollstelle zu- ständig ist, an der eine Sendung das Einfuhrgebiet oder einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen in einen Drittstaat verlassen wird.
Art. 79 Meldungen bei Durchfuhren direkt nach Drittstaaten Meldet die für eine Grenzkontrollstelle zuständige Behörde der EU, Islands oder Norwegens dem grenztierärztlichen Dienst in der Schweiz, dass eine Durchfuhrsen- dung nach Drittstaaten das Einfuhrgebiet direkt in diesen Drittstaat verlassen wird, so bestätigt der grenztierärztliche Dienst die erfolgte Durchfuhr.
Art. 79a Abs. 1 Bst. a und 2 Einleitungssatz
1 Bei der Zollanmeldung von Einfuhrsendungen über das System «e-dec» wird ein
elektronischer Abgleich mit den in TRACES beziehungsweise im Informationssys- tem EDAV (Art. 102a) enthaltenen Daten durchgeführt. Beim Datenabgleich wird Folgendes geprüft: a. bei Sendungen, die mit einem GGED angemeldet werden: ob eine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst vorliegt;
17 SR 817.02
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2 Ergibt der Datenabgleich, dass keine Freigabe durch den grenztierärztlichen Dienst oder keine Bewilligung vorliegt, so:
Art. 81 Sachüberschrift Betrifft nur den französischen Text.
Art. 82 Massnahmen im Schiffsverkehr auf dem Rhein und an Flughäfen ohne zugelassene Grenzkontrollstelle
1 Stellt die Zollstelle im Schiffsverkehr auf dem Rhein oder an Flughäfen ohne
zugelassene Grenzkontrollstelle grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen fest, so hält sie diese zurück und informiert die zuständige Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet die Zollstelle liegt. Die zuständige kantonale Behörde trifft die zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen.
2 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde eine Massnahme nach
Artikel 84 Absatz 4.
3 Für lebende Tiere veranlasst die zuständige kantonale Behörde umgehend den
gesicherten Transport zu einer zugelassenen Grenzkontrollstelle.
Art. 84 Abs. 4
4 Bei Tierprodukten verfügt die zuständige kantonale Behörde die Beschlagnahme,
die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung, eine andere Massnahme zur Beseitigung von Mängeln oder die Einziehung der gesamten Sendung. Für die Rückweisung, die Behandlung, die Verarbeitung und andere Massnahmen zur Besei- tigung von Mängeln gelten die Artikel 70 und 71 sinngemäss. Allfällige nachträgli- che grenztierärztliche Kontrollen müssen vorgängig mit dem grenztierärztlichen Dienst abgesprochen werden. Eingezogene Sendungen werden von der zuständigen kantonalen Behörde nach der VTNP18 entsorgt, oder eine solche Entsorgung wird angeordnet.
Art. 98 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. g sowie 3
1 Die folgenden Behörden, Institutionen und Personen müssen in TRACES regis-
triert sein: g. die Laboratorien, die vom grenztierärztlichen Dienst mit der Untersuchung von Proben beauftragt werden.
3 Die registrierten Behörden, Institutionen und Personen müssen dem BLV Adress-
änderungen unverzüglich mitteilen.
18 SR 916.441.22
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Art. 103 Abs. 1 Bst. c und ebis
1 Dem Importeur werden im Zusammenhang mit der Einfuhr folgende Gebühren
und Kosten in Rechnung gestellt: c. die Kosten für Laboruntersuchungen nach Artikel 64 Absätze 2 und 3; ebis. die Kosten, die durch vorübergehend zu treffende Schutzmassnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e verursacht werden;
Art. 107 Abs. 2
2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung
richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.
Art. 109 Abs. 4
4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
15. Januar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr