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AS 2020 4135

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Änderung vom 18. September 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 1 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 12 Sachüberschrift Erzieher und Fürsorger

Art. 13 Abs. 1 und 3bis 1 Als Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes gilt die Zeit, während der sich der Arbeit- nehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gilt nicht als Arbeits- zeit. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwange- ren Frauen und stillenden Müttern sowie Artikel 15 Absatz 2. 3bis Begibt sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Rahmen seiner bzw. ihrer Tätigkeit ins Ausland, so gilt die Zeit, die für die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise eingesetzt wird, mindestens im Umfang von Absatz 2 als Ar- beitszeit. Findet die Hin- oder Rückreise ganz oder teilweise in der Nacht oder an einem Sonntag statt, so bedarf die Beschäftigung des Arbeitnehmers oder der Ar- beitnehmerin während dieser Arbeitszeit keiner Bewilligung. Die Ruhezeit von

11 Stunden ist unmittelbar nach der Rückreise zu gewähren; sie beginnt mit dem

Eintreffen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin an seinem bzw. ihrem Wohn- ort zu laufen.

Art. 16 Abs. 1

1 Die Woche im Sinne des Gesetzes (Arbeitswoche) beginnt mit dem Montag um

0 Uhr und endet mit dem Sonntag um 24 Uhr.

1 SR 822.111

2020-1902 4135

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2020

Art. 32a Lohnzuschlag und Ersatzruhe bei Sonntags- und Feiertagsarbeit (Art. 19 Abs. 3 ArG)

1 Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehme-

rin, der oder die in einem Kalenderjahr an höchstens 6 Sonntagen, gesetzliche Feier- tage inbegriffen, zum Einsatz gelangt.

2 Dauernd oder regelmässig wiederkehrend ist Sonntagsarbeit, wenn diese die in

Absatz 1 genannte Bedingung vom zeitlichen Umfang her überschreitet. 3 Stellt sich erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wider Erwarten Sonntagsarbeit an mehr als 6 Sonntagen, gesetzliche Feiertage inbegriffen, zu leisten hat, so bleibt der Lohnzuschlag von 50 Prozent für die ersten 6 Sonntage, gesetzliche Feiertage inbegriffen, geschuldet.

Art. 39 Abs. 2 Bst. b

2 Die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen in Wochenend-

schichten zwischen Donnerstagabend (20 Uhr) und Montagmorgen (5 Uhr bis

7 Uhr) ist zulässig, sofern:

b. die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen in keiner Schicht mehr als 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leisten müssen; ein Arbeit- nehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die in einer Nacht 10 Stunden Arbeitszeit innerhalb von 12 Stunden leistet, darf maximal 3 Nächte be- schäftigt werden;

Art. 41 Einleitungssatz (Betrifft nur den italienischen Text) sowie Bst. b und g Das Gesuch um eine Arbeitszeitbewilligung ist schriftlich einzureichen und hat folgende Angaben zu enthalten: b. die Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäf- tigung von Jugendlichen, die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerin- nen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; g. den Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit und, im Fall eines Gesuchs um eine Arbeitszeitbewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach den Arti- keln 12 Absatz 1 und 13 Absatz 1 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20072 erfüllt sind;

Art. 42 Abs. 1 Bst. d

1 In den Arbeitszeitbewilligungen sind anzuführen:

d. die Zahl der im Ganzen und, bei Schichtarbeit und ununterbrochenem Be- trieb, der an den einzelnen Schichten beteiligten Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen;

2 SR 822.115

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2020

Art. 45 Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 6 Abs. 2 und 17c Abs. 2 und 3 ArG) 1 Die medizinische Untersuchung und Beratung ist obligatorisch für Jugendliche, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten, und für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die dauernd oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leisten und dabei in erhöhtem Ausmass belastende oder gefährliche Tätigkeiten verrichten oder belastenden oder gefährlichen Situationen ausgesetzt sind. Belasten- de und gefährliche Tätigkeiten oder Situationen sind: a. gehörschädigender Lärm, starke Erschütterungen und Arbeit in Hitze oder in Kälte; b. Luftschadstoffe, wenn deren Konzentration mehr als 50 Prozent der maxi- malen Arbeitsplatz-Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe gemäss den Richtlinien beträgt, die die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gestützt auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 3 über die Unfallverhütung erlassen hat; c. ausserordentliche physische, psychische und mentale Belastungen; d. Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil; e. verlängerte Dauer der Nachtarbeit und Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tages- arbeit. 2 Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt zu einer in Absatz 1 genannten Tätigkeit und danach alle zwei Jahre. Sie kann mit der ver- kehrsmedizinischen Untersuchung nach Artikel 27 der Verkehrszulassungsverord- nung vom 27. Oktober 19764 koordiniert werden, wenn diese die für die Beurteilung der Eignung zur Nachtarbeit massgeblichen Aspekte berücksichtigt. In diesem Fall kann der Abstand zwischen den einzelnen medizinischen Untersuchungen und Beratungen um bis zu einem Jahr verlängert werden.

3 Der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin teilt dem betroffenen

Arbeitnehmer oder der betroffenen Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung mit.

4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nach Feststellung des Arztes oder der

Ärztin nicht geeignet sind oder die sich nicht untersuchen lassen, dürfen für Arbeiten nach Absatz 1 nicht in der Nacht eingesetzt werden. Eignet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin nur bedingt, so kann der untersuchende Arzt oder die untersuchende Ärztin die Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers oder der betroffenen Arbeitnehmerin ganz oder teilweise in der Nacht an die Bedingung knüpfen, dass der Betrieb die als notwendig erachteten Massnahmen für die Erhal- tung der Gesundheit ergreift.

5 Bei bedingter Eignung werden die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen von ihrem

ärztlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Arbeitgeber soweit entbunden, als der betroffene Arbeitnehmer oder die betroffene Arbeitnehmerin, nachdem sie oder er über das Ergebnis der Untersuchung informiert wurde, in die Weiterleitung von

3 SR 832.30 4 SR 741.51

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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz AS 2020

Informationen einwilligt und es für das Treffen von Massnahmen im Betrieb not- wendig ist.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2020 in Kraft.

18. September 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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