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AS 2020 4175

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Januar 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 20202, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 30. September 20163 über die Aufarbeitung der fürsorgeri- schen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geän- dert:

Art. 5 Abs. 1

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind bei der zuständigen Behörde

einzureichen.

Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 7 Betrag und Auszahlung

1 Der Solidaritätsbeitrag beträgt pro Opfer 25 000 Franken.

2 Er wird den Opfern ausbezahlt, deren Gesuch gutgeheissen wurde.

2020-0226 4175

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen AS 2020 und Fremdplatzierungen vor 1981. BG (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 2 Finanzierung

2 Aufgehoben

Art. 19 Bst. b Aufgehoben

Art. 21b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020 Gesuche, die zwischen dem 1. April 2018 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 bei der zuständigen Behörde eingereicht worden sind, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung eingereicht. Dies gilt auch für Gesuche desselben Zeitraums, auf die nicht eingetreten worden ist, weil die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 19684 nicht erfüllt waren.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es am ersten Tag des ersten Monats nach dem Ablauf der Referendumsfrist in Kraft. Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Ständerat, 19. Juni 2020 Nationalrat, 19. Juni 2020 Der Präsident: Hans Stöckli Die Präsidentin: Isabelle Moret Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

4 SR 172.021

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen AS 2020 und Fremdplatzierungen vor 1981. BG (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-

laufen.5

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. November 2020 in Kraft.

20. Oktober 2020 Bundeskanzlei

5 BBl 2020 5511

Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen AS 2020 und Fremdplatzierungen vor 1981. BG (Streichung der Frist zur Einreichung der Gesuche um Solidaritätsbeiträge)

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