AS 2020 423
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU)
Änderung vom 15. Januar 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 7 Absatz 1, 9, 14 Absatz 1, 15a Absatz 2 und
32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20052,
auf Artikel 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG) und auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1, 53a Absatz 2 und 56 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19664 (TSG) sowie in Ausführung von Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen),
2019-3497 423
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2020
Art. 3 Abs. 1 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, sind die Tierseuchen- verordnung vom 27. Juni 19956, die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständever- ordnung vom 16. Dezember 20167 sowie die Verordnung vom 16. Dezember 20168 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung anwendbar.
Art. 4 Bst. c Ziff. 3, d, f und g In dieser Verordnung bedeuten: c. Tierprodukte:
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu Zuchtzwecken;
d. tierische Nebenprodukte:
1. Tierkörper und Schlachttierkörper sowie Teile von beiden, die nicht
verzehrt werden dürfen oder aus der Lebensmittelkette ausgeschlossen worden sind,
2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Speisereste nach Artikel 3 Buch-
stabe p der Verordnung vom 25. Mai 20119 über tierische Nebenpro- dukte (VTNP), die nicht verzehrt werden dürfen oder aus der Lebens- mittelkette ausgeschlossen worden sind,
3. tierische Samen, Eizellen und Embryonen zu anderen als Zucht-
zwecken; f. «Trade Control and Expert System» (TRACES): ein in das Informationsma- nagementsystem für amtliche Kontrollen der EU integriertes System nach den Artikeln 131–136 der Verordnung (EU) 2017/62510; g. Sendung: eine Anzahl Tiere oder eine Menge Tierprodukte der gleichen Art oder Klasse oder mit gleicher Beschreibung, für die die gleiche Gesund- heitsbescheinigung oder das gleiche andere Begleitdokument gilt, die mit
6 SR 916.401 7 SR 817.02 8 SR 817.042 9 SR 916.441.22
10 Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewähr- leistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Ände- rung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch delegierte Verordnung (EU) 2019/478, ABl. L 82 vom 25.3.2019, S. 4.
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dem gleichen Transportmittel befördert werden, vom gleichen Herkunftsort stammen und für den gleichen Bestimmungsbetrieb bestimmt sind;
2 Zulässig ist:
a. die Einfuhr von Robbenprodukten, die:
2. begleitet sind von einer Bescheinigung in Papierform nach Artikel 4
und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/185011, die von einer von der EU-Kommission anerkannten Stelle ausgestellt wor- den ist;
Art. 6 Abs. 1 und 3
1 Tiere und Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn die Gesundheitsbe-
scheinigungen, die nach den harmonisierten Bedingungen der EU zum innergemein- schaftlichen Verkehr vorgeschrieben sind, mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt werden.
3 Ist keine Gesundheitsbescheinigung vorgeschrieben, so muss mit der Sendung ein
Handelspapier in Papierform oder elektronischer Form mitgeführt werden.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
1 Eine Bewilligung des BLV ist erforderlich für die Einfuhr von:
b. tierischen Nebenprodukten der Kategorien 1 und 2 nach den Artikeln 5 und 6 VTNP12, mit Ausnahme von Proben für Forschungs- und Diagnose- zwecke sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Arti- keln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201113;
Art. 10 Abs. 2 und 3
2 Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung
abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original bis zum Bestimmungsbetrieb mitgeführt werden.
11 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1850 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par- laments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen, Fassung gemäss ABl. L 271 vom 16.10.2015, S. 1. 12 SR 916.441.22 13 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich be- stimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befrei- ter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177, ABl. L 185 vom 11.7.2019, S. 26.
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3 Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder
elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.
Art. 16 Sachüberschrift Temperaturen bei Transport und Lagerung
Art. 18 Schlachtvieh Schlachtvieh darf nur in einen Grossbetrieb nach Artikel 3 Buchstabe l der Verord- nung vom 16. Dezember 201614 über das Schlachten und die Fleischkontrolle ver- bracht werden.
Art. 24 Abs. 3 Bst. f
3 Es sind dabei die folgenden Bestimmungen sinngemäss anwendbar:
f. Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung);
Art. 25 Abs. 1 Bst. e
1 Für die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus dem Einfuhrgebiet gelten
sinngemäss die folgenden Bestimmungen zur Einfuhr: e. Artikel 16 (Temperaturen bei Transport und Lagerung).
Art. 28 Einleitungssatz und Bst. b Folgende tierische Nebenprodukte dürfen nur ausgeführt werden, wenn mit der Sendung eine via TRACES ausgestellte Gesundheitsbescheinigung in Papierform oder in elektronischer Form mitgeführt wird: b. verarbeitetes tierisches Protein nach Artikel 3 Buchstabe h bis VTNP15.
Art. 34 Abs. 2 und 3
2 Bei Sendungen von Klauentieren, Hühnervögeln, Gänsevögeln und Laufvögeln,
die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden, kontrolliert die EZV risiko- basiert, ob die erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen oder Bewilligungen mitgeführt werden.
3 Bei den übrigen Ein- und Durchfuhrsendungen kann die EZV stichprobenweise
kontrollieren, ob die erforderlichen Begleitdokumente mitgeführt werden.
14 SR 817.190 15 SR 916.441.22
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Art. 46 Abs. 2
2 Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung
richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.
Art. 48 Abs. 4
4 Vorbehalten bleibt Artikel 37 LMG.
II Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
15. Januar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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