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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 29. September 2020

82118 Podologin EFZ / Podologe EFZ

Assistante en podologie CFC / Assistant en podologie CFC Podologa AFC / Podologo AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

1 Podologinnen und Podologen auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden

Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltun- gen aus: a. Sie lindern oder beseitigen durch nicht operative podologische Behandlun- gen oder Anbringung von Hilfsmitteln epidermale, unguale und funktionelle Probleme an den Füssen, Zehen und Zehennägeln und die damit verbunde- nen Beschwerden; durch die Fussbehandlung und die podologische Massage sorgen sie für die verbesserte Bewegungsfähigkeit und das Wohlbefinden ih- rer Patientinnen und Patienten.

SR 412.101.220.15

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Berufliche Grundbildung Podologin/Podologe AS 2020

b. Sie betreuen, behandeln und beraten Patientinnen und Patienten aller Alters- gruppen und in unterschiedlichem Gesundheitszustand; dabei gilt Folgendes:

1. für Patientinnen und Patienten, die zu keiner Risikogruppe gemäss der

Definition der Organisation Podologie Schweiz (OPS)4 gehören, inter- pretieren sie ärztliche Diagnosen und Verordnungen und erstellen Be- handlungspläne eigenständig,

2. bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten, die zu einer Risi-

kogruppe gemäss der Definition der OPS gehören, arbeiten sie auf An- weisung und unter Verantwortung einer dipl. Podologin HF, eines dipl. Podologen HF, einer Fachperson mit einem gleichwertigen Abschluss oder einer Inhaberin oder eines Inhabers eines der folgenden Abschlüs- se: – Fähigkeitszeugnis als Podologin oder Podologe des Schweizeri- schen Podologen-Verbandes (SPV), – Fähigkeitszeugnis des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP), oder – Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin ergänzt mit dem bestandenen Kurs über den diabetischen Fuss des Centro professionale sociosanitario (CPS) di Lugano in Zusammenarbeit mit der Unione dei podologi della Svizzera italiana (UPSI). c. Sie übernehmen administrative Tätigkeiten zur Verwaltung der Behand- lungstermine und der Patientendokumentation, zur Materialbewirtschaftung und zur Abrechnung der Behandlungskosten. d. Sie sorgen für ein hygienisch einwandfreies Arbeitsumfeld, bereiten die po- dologischen Instrumente auf und entsorgen Verbrauchs- und Behandlungs- material; dabei beachten sie die Vorgaben der Arbeitssicherheit und des Ge- sundheits- und Umweltschutzes. e. Sie arbeiten geschickt und präzise; sie können gut mit Nähe und Distanz zu Patientinnen und Patienten umgehen; sie zeichnen sich durch adressatenge- rechte Kommunikation, Flexibilität bei der Verrichtung ihrer Dienstleistun- gen und multidisziplinäres und vernetztes Denken aus.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

4 «Definition von Risikogruppen» der Organisation Podologie Schweiz (OPS), verfügbar auf der Website www.podologie.swiss und als Anhang zum Bildungsplan nach Art. 9.

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2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Betreuen der Patientinnen und Patienten:

1. Beratungen zu podologischen Fragestellungen durchführen,

2. Informationen zur Behandlung und zum Behandlungsverlauf an Ange-

hörige, Betreuungspersonen und medizinische Fachpersonen weiter- geben,

3. Bedürfnisse von Personen mit körperlichen, geistigen oder sprachlichen

Einschränkungen berücksichtigen,

4. Verkaufsgespräche über Produkte der Praxis führen,

5. Befundaufnahme erfassen,

6. Behandlungspläne erstellen;

b. Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen:

1. Nägel behandeln,

2. Hühneraugen (Clavi) entfernen,

3. eingewachsene Nägel (Onychokryptose) behandeln,

4. Hornhaut (Hyperkeratose) abtragen,

5. Nagelveränderungen behandeln;

c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten:

1. künstliche Teilnagelergänzung (Teilnagelprothetik) und Überzug appli-

zieren,

2. podologische Entlastungen (Orthesen) nach Mass anfertigen,

3. Nagelkorrektur mittels Klebespange (Orthonyxie) am Nagel applizie-

ren,

4. Verbände am Fuss anlegen,

5. podologische Konfektionsprodukte und Halbfabrikate abgeben und

über deren Einsatz instruieren;

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d. Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes:

1. Behandlungsraum für die nächste Behandlung vorbereiten,

2. Arbeitsfeld grundreinigen und auffüllen,

3. Instrumente im Labor aufbereiten,

4. Behandlungen ausserhalb der Praxis vorbereiten,

5. Verbrauchs- und Behandlungsmaterial entsorgen;

e. Ausführen von administrativen Aufgaben:

1. Material für den Praxisbedarf, Verkaufsprodukte und podologisches

Behandlungsmaterial bewirtschaften,

2. Tagesabrechnung der Praxis erstellen,

3. Behandlungskosten abrechnen,

4. Behandlungstermine planen und vereinbaren,

5. Patientendokumentation aktualisieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

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4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – Betreuen der Patientinnen 100 100 140 340 und Patienten Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes Ausführen von administrativen Aufgaben – Ausführen von nicht operativen 100 100 60 260 podologischen Behandlungen Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

Total Berufskenntnisse 200 200 200 600 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 40 40 40 120 Total Lektionen 360 360 360 1080

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 SR 412.101.241

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5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 18 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 5 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich Dauer

1 1 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten

3 Tage

d. Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

1 2 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten

c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten 2 Tage e. Ausführen von administrativen Aufgaben

1 3 b. Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen:

2 Tage

c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

2 4 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten

b. Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen 6 Tage c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten

3 5 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten

5 Tage

c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten Total 18

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan 6 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild,

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen,

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

6 Der Bildungsplan vom 29. September 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Podologin EFZ oder Podologe EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Fähigkeitszeugnis des Schweizerischen Podologen-Verbandes (SPV) oder des Fachverbandes Schweizerischer Podologen (FSP) oder Diplom als Podo- login oder Podologe des Kantons Tessin mit mindestens zwei Jahren berufli- cher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Podologin EFZ und des Podo- logen EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; d. dipl. Podologin HF / dipl. Podologe HF oder anderer einschlägiger Ab- schluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder

zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

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4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen. 6 Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der berufli- chen Praxis von einer Berufsbildnerin, einem Berufsbildner oder einer Fachkraft betreut sind.

7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

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Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der

Podologin EFZ und des Podologen EFZ erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikations-

verfahren gewachsen zu sein.

Art. 16 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungs-

kompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von

6 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

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4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 20 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten 40 %

b. Ausführen von nicht operativen podologischen Behandlungen e. Ausführen von administrativen Aufgaben

2 c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten 40 %

d. Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

3 Fachgespräch 20 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die fol-

genden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung

1 a. Betreuen der Patientinnen und Patienten 70 Min. 40 %

2 b. Ausführen von nicht operativen podologischen 70 Min. 40 %

Behandlungen c. Anbringen von podologischen Hilfsmitteln und Spezialitäten d. Vor- und Nachbereiten des Arbeitsumfeldes

3 e. Ausführen von administrativen Aufgaben 40 Min. 20 %

c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20067 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

7 SR 412.101.241

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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20%; d. Erfahrungsnote: 20 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.

Art. 19 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 20 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprü- fung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten

wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 DasFähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Podologin

EFZ» oder «Podologe EFZ» zu führen.

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3 Ist das Fähigkeitszeugnis

mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 22 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Podologinnen EFZ und Podologen EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Podolo-

ginnen EFZ und Podologen EFZ setzt sich zusammen aus: a. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern der Organisation Podologie Schweiz (OPS); b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

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Art. 23 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerinfür die überbetrieblichen Kurse ist der Schweizerische Podologen-

Verband (SPV).

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Gleichwertigkeit bisheriger Abschlüsse Im Hinblick auf die Zulassung zu einer weiteren Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe sowie einer Weiterbildung sind folgende Abschlüsse dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Artikel 21 gleichgestellt: a. die bisherigen Fähigkeitszeugnisse für Podologinnen und Podologen des Schweizerischen Podologen-Verbands (SPV) und des Fachverbands Schweizerischer Podologen (FSP), b. das Diplom als Podologin oder Podologe des Kantons Tessin.

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 26. September 20128 über die berufliche Grundbil- dung Podologin/Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Podologin oder Podologe vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längs- tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Podolo- gin oder Podologe bis zum 31. Dezember 2025 wiederholen, werden nach bisheri- gem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21)

kommen ab dem 1. Januar 2024 zur Anwendung.

8 AS 2012 6475, 2017 7331

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Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

29. September 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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