Lexipedia

AS 2020 4477

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. BC-14/12: Änderung der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung BC-14/12: Änderung der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens

Angenommen an der vierzehnten Konferenz der Vertragsparteien am 10. Mai 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2020

Übersetzung

Die Konferenz der Vertragsparteien, beschliesst, die Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens1 gemäss Bei- lage zu berichtigen.

1 RS 0.814.05

2020-2925 4477

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Basler Übereink.

Anlage II

Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen

Der folgende Punkt wird eingefügt: Y482,3 Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen von Kunststoffabfällen, ausge- nommen der folgenden Abfälle: – Kunststoffabfälle, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) als ge- fährliche Abfälle gelten4 – Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung 5 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten6 ent- halten: – Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich7 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Po- lymere: – Polyethylen (PE) – Polypropylen (PP) – Polystyrol (PS) – Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) – Polyethylenterephthalat (PET) – Polycarbonate (PC) – Polyether – Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich8 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: – Harnstoff-Formaldehyd-Harze – Phenol-Formaldehyd-Harze – Melamin-Formaldehyd-Harze – Epoxidharze – Alkydharze

2 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.

3 Die Vertragsparteien können bezüglich dieses Eintrags strengere Anforderungen

vorschreiben.

4 Siehe den diesbezüglichen Eintrag A3210 in Liste A in Anlage VIII.

5 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) oder, falls nötig, befristete Lage- rung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird. 6 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. 7 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. 8 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Basler Übereink.

– Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich9 aus einem der folgenden flu- orierten Polymere10 bestehen: – Perfluorethylen/-propylen (FEP) – Perfluoralkoxyalkane: – Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) – Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA) – Polyvinylfluorid (PVF) – Polyvinylidenfluorid (PVDF) – Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropy- len (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung11 jedes Materials bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten 12 enthalten.

9 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

10 Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

11 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder rele- vantes offizielles Dokument belegt wird. 12 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Basler Übereink.

Anlage VIII

Liste A

Der folgende Punkt wird der Liste A3 hinzugefügt: A321013 Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen solcher Abfälle, die in Anla- ge I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in ei- nem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe die diesbezüglichen Einträ- ge Y48 in Anlage II und in Liste B, B3011).

13 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Basler Übereink.

Anlage IX

Liste B

Die folgende Fussnote wird der Rubrik B3010 hinzugefügt: B301014 Feste Kunststoffabfälle

Der folgende Punkt wird der Liste B3 hinzugefügt: B301115 Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anlage II und in Liste A, A3210): – Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwer- tung16 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallar- ten17 enthalten: – Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich18 aus einem nichthalogenier- ten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere: – Polyethylen (PE) – Polypropylen (PP) – Polystyrol (PS) – Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) – Polyethylenterephthalat (PET) – Polycarbonate (PC) – Polyether – Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich19 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze: – Harnstoff-Formaldehyd-Harze – Phenol-Formaldehyd-Harze – Melamin-Formaldehyd-Harze – Epoxidharze – Alkydharze

14 Dieser Eintrag bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam. Der Eintrag B3011 wird am 1. Januar 2021 wirksam. 15 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam. Der Eintrag B3010 bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam. 16 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) oder, falls nötig, befristete Lage- rung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird. 17 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. 18 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen. 19 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle AS 2020 und ihrer Entsorgung. Basler Übereink.

– Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich20 aus einem der folgenden fluorierten Polymere21 bestehen: – Perfluorethylen/-propylen (FEP) – Perfluoralkoxyalkane: – Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA) – Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA) – Polyvinylfluorid (PVF) – Polyvinylidenfluorid (PVDF) – Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypro- pylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung22 jedes Materials be- stimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten 23 ent- halten.

20 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

21 Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

22 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird. 23 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. BC-14/12: Änderung der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens | Lexipedia | Lexipedia