AS 2020 4485
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Bern am 12. Februar 1980, in der Fassung des am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokolls
Originaltext
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Bern am 12. Februar 1980, in der Fassung des am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokolls
Abgeschlossen am 17. Mai 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 20201 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 28. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Bern am 12. Februar 1980 2, in der Fassung des am 28. Dezember 2010 in Seoul unterzeichneten Protokolls (nachfolgend als «Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Korea, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen, in der Absicht, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, ohne Möglichkei- ten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinter- ziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestal- tungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen
1 AS 2020 4483 2 SR 0.672.928.11
2019-1879 4485
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020 vom Einkommen. Prot. mit der Republik Korea von 2019
Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Per- sonen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»
Art. II Artikel 24 (Verständigungsverfahren) Absatz 1 erster Satz des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen wer- den, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.»
Art. III 1. Die bestehenden Artikel 27 (Inkrafttreten) und 28 (Kündigung) werden zu Artikel
28 und Artikel 29 umnummeriert.
2. Der folgende Artikel 27 (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzu-
gefügt: «Art. 27 Anspruch auf Vorteile Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststel- lung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Ge- währung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»
Art. IV
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
2. Dieses Protokoll tritt am fünfzehnten Tag nach Eingang der späteren dieser
beiden Notifikationen in Kraft; die Bestimmungen des Protokolls finden Anwen- dung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin- nen;
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020 vom Einkommen. Prot. mit der Republik Korea von 2019
c) hinsichtlich Artikel II dieses Protokolls auf einen Fall, der der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls unterbreitet wird, ungeachtet der Steuerperiode, auf die sich der Fall bezieht.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmäch- tigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Seoul, am 17. Mai 2019, im Doppel in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist; bei unter- schiedlicher Auslegung des deutschen und des koreanischen Wortlauts ist der engli- sche Wortlaut massgebend.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Korea: Linus von Castelmur Cho Hyun
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern AS 2020 vom Einkommen. Prot. mit der Republik Korea von 2019