AS 2020 4493
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen
Änderung vom 28. Oktober 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 1. Dezember 20151 über die Meldung von Beobach- tungen übertragbarer Krankheiten des Menschen wird wie folgt geändert:
Art. 4a Meldungen von Befunden zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests
1 Die zu meldenden Befunde zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests sind in Anhang 3
Ziffer 31a aufgeführt.
2 Die Einrichtungen nach Artikel 24 Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom
19. Juni 20202 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Folgendes übermit- teln: a. Bezeichnung der Einrichtung; b. Vorname und Name der für die Durchführung des Tests verantwortlichen Person; c. Telefon- und Faxnummer; d. Adresse und E-Mail-Adresse.
3 Sie müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 gegebenenfalls Folgendes
zur auftraggebenden Ärztin oder zum auftraggebenden Arzt übermitteln: a. Vorname und Name; b. Adresse.
2020-3249 4493
Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen. V des EDI AS 2020
Art. 12 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Meldewege für laboranalytische Befunde und Befunde zu Sars- CoV-2-Antigen-Schnelltests
1 Laboranalytische Befunde und Befunde zu Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests
müssen dem BAG und gleichzeitig der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die betroffene Person ihren Wohnsitz hat oder sich aufhält. Ist der Wohnsitz oder Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt, so muss der Befund der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt des Kantons gemeldet werden, in dem die Beobachtung gemacht wurde.
3 Elektronische Meldungen laboranalytischer Befunde und von Befunden zu Sars-
CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen ausschliesslich an das BAG gerichtet werden; dieses leitet sie unverzüglich an die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte weiter.
II Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei der Anhangnummer Anhang 3 (Art. 4 Abs. 1 und 4a Abs. 1)
III Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.3
28. Oktober 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
3 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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