Lexipedia

AS 2020 4495

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)

Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests)

Änderung vom 28. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 24 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene mittels Schnelltests

1 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene mittels Schnelltests dürfen

nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden: a. in nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 2 (EpG) bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen; b. in Arztpraxen, Apotheken und Spitälern sowie in Testzentren, die vom Kan- ton oder in dessen Auftrag betrieben werden.

2 Die Tests dürfen nur bei Personen durchgeführt werden, die die Verdachts-, Be-

probungs- und Meldekriterien des BAG vom 28. Oktober 20203 erfüllen.

3 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.

2020-3224 4495

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

3 Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b dürfen die Tests ohne Bewilligung nach

Artikel 16 EpG und ausserhalb von geschlossenen Systemen durchführen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Es müssen geeignete Sicherheitsmassnahmen und Schutzkonzepte zum Schutz der Menschen, der Tiere, der Umwelt und der biologischen Vielfalt vorgesehen und eingehalten werden. b. Es dürfen nur Testsysteme verwendet werden, deren Zuverlässigkeit und Leistung international anerkannte Standards erfüllen. c. Die Tests dürfen nur durch dafür spezifisch geschultes Personal und gemäss den Anweisungen der Testhersteller erfolgen. Die Interpretation der Ergeb- nisse muss unter Aufsicht von Personen mit der notwendigen spezifischen Fachexpertise erfolgen; dazu können auch externe Fachpersonen beigezogen werden. d. Die Einrichtungen müssen eine Dokumentation führen, mit der die Rückver- folgbarkeit und die Qualität der eingesetzten Testsysteme nachgewiesen wird. Die Dokumentation ist aufzubewahren.

4 Die Kantone sind für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung dieser

Bestimmungen bei Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe b zuständig.

Art. 26 Übernahme der Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2

1 Der Bund übernimmt die Kosten von ambulant durchgeführten molekularbiologi-

schen Analysen auf Sars-CoV-2, immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2- Antigene und immunologischen Analysen auf Antikörper gegen Sars-CoV-2 bei Personen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 28. Oktober 20204 erfüllen. Die Leistungen, deren Kosten übernommen werden, und die Höchstbeträge pro Leistung sind in Anhang 6 festgelegt. Das EDI kann die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpassen.

2 Der Bund übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach Anhang 6 durch

folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. folgende Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19945 über die Krankenversicherung (KVG):

1. Ärztinnen und Ärzte,

2. Apothekerinnen und Apotheker,

3. Spitäler,

4. Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni

19956 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien

4 Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare. 5 SR 832.10 6 SR 832.102

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Arti- kel 16 Absatz 1 EpG7 verfügen; b. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.

3 Die Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes

vom 26. September 20148 und die Militärversicherung schulden den Leistungser- bringern nach Absatz 2 die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG.

4 Für die Leistungen nach Anhang 6 wird keine Kostenbeteiligung nach Artikel 64

KVG erhoben.

5 Die Leistungserbringer nach Absatz 2 dürfen den getesteten Personen im Rahmen

der Leistungen nach Anhang 6 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müssen dem Schuldner der Vergütung zudem direkte oder indirekte Vergünstigungen auf den Kostenanteilen nach Anhang 6 Ziffern 1–3 weitergeben.

Art. 26a Verfahren zur Übernahme der Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2

1 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 senden die Rechnung über Leis-

tungen nach Anhang 6 dem Versicherer. Die Rechnung darf nur diese Leistungen beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. 2 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 dürfen Leistungen nach Anhang 6 Ziffer 1 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege- Leistungsverordnung vom 29. September 19959 verrechnen.

3 Zuständig ist der Versicherer nach Artikel 26 Absatz 3, bei dem die getestete

Person gegen Krankheit versichert ist. Bei Personen, die nicht in der Schweiz versi- chert sind, ist die gemeinsame Einrichtung nach Artikel 18 KVG 10 zuständig. 4 Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen nach Anhang 6 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 korrekt abgerech- net worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG.

5 Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie je Leistungserbringer nach

Artikel 26 Absatz 2 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer und der gemeinsamen Einrichtung prüfen jährlich die Meldungen und erstatten dem BAG Bericht.

6 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartals-

weise.

7 Bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG11 durch den Leistungser-

bringer kann der Bund die Vergütung beim Leistungserbringer zurückfordern.

7 SR 818.101 8 SR 832.12 9 SR 832.112.31 10 SR 832.10 11 SR 818.101

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

II Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 6 gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 12

28. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 Dringliche Veröffentlichung vom 28. Okt. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

Anhang 6

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2

1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2

1.1 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund

höchstens 156 Franken.

1.2. Im Betrag nach Ziffer 1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile

enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials, durch die Ärztin oder den Arzt, im Laboratorium, im Spital, in der Offizin einer Apothekerin oder eines Apothe- kers oder in einem Testzentrum Für die Übermittlung des Testergebnisses durch die 2.50 Fr. Ärztin oder den Arzt, das Laboratorium, das Spital, die Apothekerin oder den Apotheker oder das Test- zentrum an die getestete Person und an die zuständi- gen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG13 Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird b. für die molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung durch Laboratorien im Auftrag 106 Fr. eines anderen zugelassenen Leistungserbringers, davon: für die Analyse und die Meldung an die 82 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

13 SR 818.101

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung durch Laboratorien für den Ei- 87 Fr. genbedarf, davon: für die Analyse und die Meldung an die 82 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

1.3 Wird die molekularbiologische Analyse wegen einer vorübergehenden

Erschöpfung der Kapazität für die Durchführung auf Hochdurchsatzgeräten durch eine Analyse auf Sars-CoV-2 mittels einer schnellen molekularbiolo- gischen Methode durchgeführt, so wird zum Höchstbetrag für die Analyse nach Ziffer 1.2 Buchstabe b ein Zuschlag von 22 Franken gewährt unter der Voraussetzung, dass es sich um Methoden mit einer reinen Analysenzeit von weniger als 90 Minuten handelt und dass die Analysen einzeln durchgeführt werden (nicht mehrere Analysen gleichzeitig pro Los).

2 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper

2.1 Für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt der Bund höchstens

99 Franken.

2.2 Im Betrag nach Ziffer 2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile

enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt Für die Probenentnahme, einschliesslich des 25 Fr. Schutzmaterials, durch die Ärztin oder den Arzt, im Laboratorium oder im Spital Für die Übermittlung des Testergebnisses an 2.50 Fr. die getestete Person und an die zuständigen Behör- den nach Artikel 12 Absatz 1 EpG b. für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: Leistung Höchstbetrag

Bei Durchführung durch Laboratorien im Auftrag 49 Fr. eines anderen zugelassenen Leistungserbringers, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

Leistung Höchstbetrag

für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial Bei Durchführung durch Spitallaboratorien für den 30 Fr. Eigenbedarf des Spitals, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

3 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene

3.1 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene übernimmt der

Bund höchstens 99 Franken.

3.2 Im Betrag nach Ziffer 3.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile

enthalten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials, durch die Ärztin oder den Arzt, im Laboratorium, im Spital, in der Offizin einer Apothekerin oder eines Apothekers oder in einem Testzentrum Für die Übermittlung des Testergebnisses durch die 2.50 Fr. Ärztin oder den Arzt, das Laboratorium, das Spital, die Apothekerin oder den Apotheker oder das Test- zentrum an die getestete Person und an die zustän- digen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene: Leistung Höchstbetrag

Durchführung durch Laboratorien für den Eigenbe- 30 Fr. darf sowie im ärztlichen Praxislaboratorium, in der Offizin einer Apothekerin oder eines Apothekers oder in einem Testzentrum: davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung 5 Fr.

Covid-19-Verordnung 3 (Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests) AS 2020

Leistung Höchstbetrag

Durchführung durch Laboratorien im Auftrag eines 49 Fr. anderen zugelassenen Leistungserbringers, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

4 Kostenübernahme im Fall von mehreren Analysen

bei einer Person am gleichen Tag

4.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische

Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV- 2-Antikörper nach Ziffer 2 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kos- tenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.2 Buchstabe a und 2.2 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overhead- kosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziffern 1.2 Buchstabe b und 2.2 Buchstabe b nur einmal.

4.2 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische

Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV- 2-Antigene nach Ziffer 3 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kosten- anteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.2 Buchstabe a und 3.2 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overhead- kosten und das Probenentnahmematerial beziehungsweise nur für die Auf- tragsabwicklung nach den Ziffern 1.2 Buchstabe b und 3.2 Buchstabe b nur einmal.