Lexipedia

AS 2020 4525

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung

vom 20. Dezember 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 20191, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht2

Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien, Urlaub für Jugendarbeit, Mutterschafts- und Betreuungsurlaub

1. Freizeit

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden,

wenn: a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Mo- nate an der Arbeitsleistung verhindert ist; b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Arti- kel 329f bezogen hat; oder c. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreu- ungsurlaub nach Artikel 329h bezogen hat.

2019-0857 4525

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

5. Urlaub für die Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahl- Betreuung von Angehörigen ten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein- trächtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

6. Urlaub für die 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuung eines wegen Krankheit Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16i–16m EOG3, weil ihr oder Unfall oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer gesundheitlich schwer beeinträch- beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungs- tigten Kindes urlaub von höchstens 14 Wochen.

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mona-

ten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch

auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie kön- nen eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

5 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie

über Änderungen unverzüglich zu informieren.

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-

nis nicht kündigen: cbis. solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329h besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf

von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehme- rin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 329g: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen)

3 SR 834.1

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes)

2. Arbeitsgesetz vom 13. März 19644

Art. 36 Abs. 3 und 4

3 Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage

eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis.

4 Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Jahr

3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19465 über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung

Art. 29septies Abs. 1

1 Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister

mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Perso- nen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemein- samen Haushalt führt.

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung

4 Minderjährige haben nur an den Tagen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung,

an denen sie sich nicht in einem Heim aufhalten. In Abweichung von Artikel 67 Absatz 2 ATSG haben Minderjährige, die sich zulasten einer Sozialversicherung in einer Heilanstalt aufhalten, auch nach Ablauf eines vollen Kalendermonats An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung, sofern die Heilanstalt alle 30 Tage bestätigt,

4 SR 822.11 5 SR 831.10 6 SR 831.20

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

dass die regelmässige Anwesenheit der Eltern oder eines Elternteils in der Heilan- stalt notwendig ist und tatsächlich erfolgte.

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20067 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1ter Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchst- betrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für: a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben; b. Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in ei- ner gemeinschaftlichen Wohnform leben.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2019 Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) bereits eine jährliche Ergänzungsleistung bezogen haben, gilt Artikel 10 Absatz 1ter nach Ablauf der Dreijahresfrist, die in den Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22. März

2019 vorgesehen ist.

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «des Obligationenrechts» ersetzt durch «OR».

Art. 8 Abs. 3 erster Satz

3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,

Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)9 bestehen würde oder ein Mutter-

7 SR 831.30 8 SR 831.40 9 SR 220

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

schaftsurlaub nach Artikel 329f OR oder ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329h OR dauert. ...

7. Bundesgesetz vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung

Art. 16 Abs. 3

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf

ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung oder eine Betreuungsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Sep- tember 195211 besteht.

8. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195212

Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Ingress in Ausführung der Artikel 59 Absatz 4, 61 Absatz 4, 116 Absätze 3 und 4, 117 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung (BV)13,

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16i–16m für dasselbe Kind.

Gliederungstitel vor Art. 16i IIIb. Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

Art. 16i Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krank-

heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die:

10 SR 832.20 11 SR 834.1 12 SR 834.1 13 SR 101

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

a. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und b. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:

1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG14 sind,

2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder

3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Bar-

lohn beziehen.

2 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

3 Der Bundesrat regelt:

a. den Anspruch von Pflegeeltern; b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

Art. 16j Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zu- standes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Art. 16k Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Mona-

ten.

2 Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16i erfüllt sind.

4 Er endet:

a. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder b. nach Ausschöpfung der Taggelder.

5 Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet

jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

14 SR 830.1

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Art. 16l Form und Anzahl der Taggelder

1 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

3 Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

4 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Art. 16m Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das

vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwend-

bar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16n Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozial-

versicherungsleistungen vor: a. der Arbeitslosenversicherung; b. der Invalidenversicherung; c. der Unfallversicherung; d. der Militärversicherung.

2 Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum

Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 195915 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 199416 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 198117 über die Unfallversicherung; d. Bundesgesetz vom 19. Juni 199218 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198219.

15 SR 831.20 16 SR 832.10 17 SR 832.20 18 SR 833.1 19 SR 837.0

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Art. 20 Abs. 1

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG20 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene

Entschädigungen: a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Entschädi- gungsanspruch ausgelöst hat; b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16d; c. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer be- einträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreu- ungsurlaubs.

9. Bundesgesetz vom 20. Juni 195221 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft

Art. 10 Abs. 4

4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts

(OR)22 und des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329h OR besteht weiterhin An- spruch auf die Familienzulagen.

II Koordination mit der Änderung vom 27. September 2019 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952

1. Obligationenrecht (OR)23

Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201924 des OR (Anhang Ziff. 1) oder die vorliegende Änderung des OR in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Geset- zes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 329 Randtitel VIII. Freizeit, Ferien und Urlaub

1. Freizeit

20 SR 830.1 21 SR 836.1 22 SR 220 23 SR 220

24 BBl 2019 6855

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden,

wenn: a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Mo- nate an der Arbeitsleistung verhindert ist; b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Arti- kel 329f bezogen hat; c. ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat; oder d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreu- ungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat.

5. Vaterschafts- 1 Der Arbeitnehmer, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen urlaub rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen.

2 Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt

des Kindes bezogen werden.

3 Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden.

6. Urlaub für die Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahl- Betreuung von Angehörigen ten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beein- trächtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.

7. Urlaub für die 1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuung eines wegen Krankheit Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s EOG25, weil ihr oder Unfall oder sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer gesundheitlich schwer beeinträch- beeinträchtigt ist, so hat sie oder er Anspruch auf einen Betreuungsur- tigen Kindes laub von höchstens 14 Wochen.

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Mona-

ten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Sind beide Eltern Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch

auf einen Betreuungsurlaub von höchstens sieben Wochen. Sie kön-

25 SR 834.1

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

nen eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.

4 Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.

5 Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs sowie

über Änderungen unverzüglich zu informieren.

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhält-

nis nicht kündigen: cbis. solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;

Art. 362 Abs. 1 Einleitungssatz und neue Aufzählungselemente

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf

von den folgenden Vorschriften nicht zuungunsten der Arbeitnehme- rin oder des Arbeitnehmers abgewichen werden: Artikel 329g: (Vaterschaftsurlaub) Artikel 329h: (Urlaub für die Betreuung von Angehörigen) Artikel 329i: (Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes) Artikel 335c: Absatz 3 (Kündigungsfristen)

2. Bundesgesetz vom 25. Juni 198226 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201927 des BVG (Anhang Ziff. 2) oder die vorliegende Änderung des BVG in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 8 Abs. 3 erster Satz

3 Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit,

Mutterschaft, Vaterschaft oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens so lange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a des Obligationenrechts (OR)28 bestehen würde

26 SR 831.40

27 BBl 2019 6855

28 SR 220

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

oder ein Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f OR, ein Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g OR oder ein Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR dauert. ...

3. Bundesgesetz vom 20. März 198129 über die Unfallversicherung

(UVG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201930 des UVG (Anhang Ziff. 3) oder die vorliegende Änderung des UVG in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 16 Abs. 3

3 Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, wenn ein Anspruch auf

ein Taggeld der Invalidenversicherung oder auf eine Mutterschaftsentschädigung, eine Vaterschaftsentschädigung oder eine Betreuungsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195231 besteht.

4. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195232 (EOG)

Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201933 des EOG oder die vorliegende Änderung des EOG in Kraft tritt, lauten die nachstehenden Bestimmungen mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Titel Bundesgesetz über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

1 Die Mutterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

f. der Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16n–16s für dasselbe Kind.

29 SR 832.20

30 BBl 2019 6855

31 SR 834.1 32 SR 834.1

33 BBl 2019 6855

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 16i IIIb. Die Vaterschaftsentschädigung

Art. 16i Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt ist der Mann, der:

a. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche Vater ist oder dies inner- halb der folgenden sechs Monate wird; b. während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHVG34 obligatorisch versichert war; c. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und d. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes:

1. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 ATSG35 ist,

2. Selbstständigerwerbender im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder

3. im Betrieb der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

2 Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird entsprechend herabge-

setzt, wenn die Geburt des Kindes vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats er- folgt.

3 Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die wegen Ar-

beitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit: a. die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c nicht erfüllen; b. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht Arbeitnehmer oder Selbstständig- erwerbende sind.

Art. 16j Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Vaterschaftsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von sechs

Monaten.

2 Die Rahmenfrist und der Anspruch beginnen am Tag der Geburt des Kindes.

3 Der Anspruch endet:

a. nach Ablauf der Rahmenfrist; b. nach Ausschöpfung der Taggelder; c. wenn der Vater stirbt; d. wenn das Kind stirbt; oder e. wenn die Vaterschaft aberkannt wird.

34 SR 831.10 35 SR 830.1

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder

1 Die Entschädigung für den bezogenen Vaterschaftsurlaub wird als Taggeld ausbe-

zahlt.

2 Der Vater hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.

3 Bezieht er den Urlaub wochenweise, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerich-

tet.

4 Bezieht er den Urlaub tageweise, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich

2 Taggelder ausgerichtet.

Art. 16l Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das

vor dem Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens nach Absatz 1 ist Artikel 11 Absatz 1 sinn-

gemäss anwendbar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16m Vorrang der Vaterschaftsentschädigung

1 Die Vaterschaftsentschädigung schliesst den Bezug der folgenden Taggelder aus:

a. der Arbeitslosenversicherung; b. der Invalidenversicherung; c. der Unfallversicherung; d. der Militärversicherung; e. der Entschädigung nach den Artikeln 9 und 10.

2 Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf die Vaterschaftsentschädigung An-

spruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vater- schaftsentschädigung mindestens dem bisher bezogenen Taggeld: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 199437 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 198138 über die Unfallversicherung; d. Bundesgesetz vom 19. Juni 199239 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198240.

36 SR 831.20 37 SR 832.10 38 SR 832.20 39 SR 833.1 40 SR 837.0

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 16n IIIc. Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen

Art. 16n Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krank-

heit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die: a. die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen; und b. im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit:

1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG41 sind,

2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG sind, oder

3. im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Bar-

lohn beziehen.

2 Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch.

3 Der Bundesrat regelt:

a den Anspruch von Pflegeeltern; b. die Anspruchsvoraussetzungen für Personen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b nicht erfüllen.

Art. 16o Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn: a. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zu- standes eingetreten ist; b. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist; c. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und d. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Art. 16p Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs

1 Für den Bezug der Betreuungsentschädigung gilt eine Rahmenfrist von 18 Mona-

ten.

2 Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.

3 Der Anspruch entsteht, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16n erfüllt sind.

41 SR 830.1

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

4 Er endet:

a. nach Ablauf der Rahmenfrist; oder b. nach Ausschöpfung der Taggelder.

5 Er endet vorzeitig, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; er endet

jedoch nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Art. 16q Form und Anzahl der Taggelder

1 Die Betreuungsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Innerhalb der Rahmenfrist besteht Anspruch auf höchstens 98 Taggelder.

3 Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

4 Sind beide Eltern erwerbstätig, so hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens die Hälfte der Taggelder. Sie können eine abweichende Aufteilung wählen.

Art. 16r Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das

vor Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwend-

bar.

3 Für den Höchstbetrag gilt Artikel 16f sinngemäss.

Art. 16s Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen

1 Der Bezug der Betreuungsentschädigung geht folgenden Taggeldern oder Sozial-

versicherungsleistungen vor: a. der Arbeitslosenversicherung; b. der Invalidenversicherung; c. der Unfallversicherung; d. der Militärversicherung.

2 Das Taggeld entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld, wenn bis zum

Beginn des Anspruchs auf die Betreuungsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 16b oder nach einem der folgenden Gesetze bestand: a. Bundesgesetz vom 19. Juni 195942 über die Invalidenversicherung; b. Bundesgesetz vom 18. März 199443 über die Krankenversicherung; c. Bundesgesetz vom 20. März 198144 über die Unfallversicherung;

42 SR 831.20 43 SR 832.10 44 SR 832.20

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

d. Bundesgesetz vom 19. Juni 199245 über die Militärversicherung; e. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198246.

Art. 20 Abs. 1

1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG47 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene

Entschädigungen: a. für Dienstleistende fünf Jahre nach Ende des Dienstes, der den Entschädi- gungsanspruch ausgelöst hat; b. bei Mutterschaft fünf Jahre nach Ende des Anspruchs nach Artikel 16d; c. bei Vaterschaft fünf Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist nach Artikel 16j; d. für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer be- einträchtigtes Kind betreuen, fünf Jahre nach dem letzten Tag des Betreu- ungsurlaubs.

5. Bundesgesetz vom 20. Juni 195248 über die Familienzulagen

in der Landwirtschaft (FLG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 27. September 201949 des FLG (Anhang Ziff. 4) oder die vorliegende Änderung des FLG in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 10 Abs. 4

4 Während des Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f des Obligationenrechts

(OR)50, des Vaterschaftsurlaubs nach Artikel 329g OR und des Betreuungsurlaubs nach Artikel 329i OR besteht weiterhin Anspruch auf die Familienzulagen.

45 SR 833.1 46 SR 837.0 47 SR 830.1 48 SR 836.1

49 BBl 2019 6855

50 SR 220

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

III Koordination mit der Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG) Unabhängig davon, ob zuerst die Änderung vom 22. März 201951 des ELG52 oder die vorliegende Änderung des ELG in Kraft tritt, lautet die nachstehende Bestim- mung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeiti- gem Inkrafttreten wie folgt:

Art. 10 Abs. 1ter–1septies 1ter Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame Berechnung nach Artikel 9 Absatz 2 erfolgt, gilt der jährliche Höchst- betrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. Der Bundesrat bestimmt, wie der Höchstbetrag zu bemessen ist für: a. Ehepaare, bei denen beide Ehegatten zusammen in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben; b. Personen, die zusammen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in ei- ner gemeinschaftlichen Wohnform leben. 1quater Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik. 1quinquies Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Ge- meinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert. 1sexies Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchst- beträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezü- gerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren. 1septies Der Bundesrat überprüft mindestens alle zehn Jahre, ob und in welchem Ausmass die Höchstbeträge die effektiven Mietzinse der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen decken und veröffentlicht die Ergebnisse seiner Prüfung. Er nimmt die Überprüfung und Veröffentlichung früher vor, wenn sich der Miet- preisindex um mehr als 10 Prozent seit der letzten Überprüfung verändert hat.

51 BBl 2019 2603

52 SR 831.30

Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und AS 2020

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. Dezember 2019 Ständerat, 20. Dezember 2019 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. April 2020 unbenützt abge-

laufen.53

2 Es wird mit Ausnahme von Absatz 3, auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

3 Nachstehende Bestimmungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft:

a. Artikel 329 Randtitel, 329b Absatz 3, 329h, 336c Absatz 1 Buchstabe cbis,

362 Absatz 1 Aufzählungselement zu 329h, Obligationenrecht (Ziff. I 1);

b. Artikel 8 Absatz 3 erster Satz, Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Ziff. I 6); c. Artikel 16 Absatz 3, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Ziff. I 7); d. Titel, Ingress, Artikel 16g Absatz 1 Buchstabe f, Gliederungstitel vor Arti- kel 16i, Artikel 16i–16m, 16n sowie 20 Absatz 1, Erwerbsersatzgesetz (Ziff. I 8).

7. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

53 BBl 2019 8667

Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung | Lexipedia | Lexipedia