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AS 2020 453

AS 2020 453

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 13. Februar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2020 in Kraft. 2

13. Februar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 14. Febr. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0407 453

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest AS 2020 im Verkehr mit Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 3

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/181 der Kommission (EU) 2020/181 vom 7. Februar 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Griechenland, Fassung gemäss ABl. L 37 vom 10.2.2020 S. 8.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Griechenland

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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