AS 2020 4577
AS 2020 4577
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 5. November 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 7. November 2020 in Kraft.2
5. November 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: i.V. Thomas Jemmi
1 SR 916.443.102.1
2 Dringliche Veröffentlichung vom 6. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-3336 4577
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606 der Kommission vom (EU) 2020/1606 30. Oktober 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden, Fassung gemäss ABl. L 363 vom 3.11.2020, S. 9
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungszonen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606: Niederlande