AS 2020 4605
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Änderung vom 14. Oktober 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wird wie folgt geändert:
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende
1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens
9600 Franken, aber weniger als 57 400 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkom- mens von mindestens aber weniger als
9 600 17 400 4,35 17 400 21 400 4,45 21 400 23 800 4,55 23 800 26 200 4,65 26 200 28 600 4,75 28 600 31 000 4,85 31 000 33 400 5,05 33 400 35 800 5,25 35 800 38 200 5,45 38 200 40 600 5,65 40 600 43 000 5,85 43 000 45 400 6,05 45 400 47 800 6,35 47 800 50 200 6,65 50 200 52 600 6,95
1 SR 831.101
2020-2367 4605
Alters- und Hinterlassenenversicherung. V AS 2020
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken Beitragssatz in Prozenten des Erwerbseinkom- mens von mindestens aber weniger als
52 600 55 000 7,25 55 000 57 400 7,55
2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 9600 Fran-
ken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten.
Art. 28 Abs. 1 1 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 413 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkommen gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG2. Die Beiträge werden wie folgt berechnet:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährli- Jahresbeitrag Zuschlag für je weitere 50 000 Franken ches Renteneinkommen Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jährliches Renteneinkommen Franken Franken Franken
weniger als 300 000 413 – 300 000 435 87 1 750 000 2 958 130,50
8 550 000 und mehr 20 650 –
Art. 162 Abs. 1 und 3 erster Satz
1 Die periodische Arbeitgeberkontrolle gemäss Artikel 68 Absatz 2 erster Satz
AHVG ist grundsätzlich an Ort und Stelle durchzuführen. Die Revisionsstelle kann auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang hat zu den für die Kontrolle erforderlichen Daten und Unterlagen. 3 Der Kassenleiter ist verantwortlich für die Anordnung der Kontrollen und für die Festlegung der Kontrollperioden. ...
2 SR 831.20
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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