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AS 2020 4619

Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

Verordnung 21 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

vom 14. Oktober 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), verordnet:

Art. 1 Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buch- stabe a ELG werden wie folgt erhöht: a. bei alleinstehenden Personen: auf 19 610 Franken; b. bei Ehepaaren: auf 29 415 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 260 Franken; d. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7 200 Franken.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung 19 vom 21. September 20182 über Anpassungen bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV/IV wird aufgehoben.

SR 831.304 1 SR 831.30 2 AS 2018 3535

2020-2401 4619

Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. V 21 AS 2020

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

14. Oktober 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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