AS 2020 4625
Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser
Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser
Änderung vom 20. Oktober 2020
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 19. März 20061 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW)
Art. 8 Abs. 1bis und 2 1bis Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.
2 Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:
a. ein Jahr bei Messanlagen, die im Betrieb zerlegt werden müssen; b. ein Jahr bei Messanlagen mit Temperaturkompensation, einem Gasmessver- hüter oder Gasabscheider; c. zwei Jahre bei sämtlichen Treibstoffzapfanlagen; d. zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.
1 SR 941.212
2020-1933 4625
Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser. V des EJPD AS 2020
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Bst. A Selbstbedienungsanlage Anlage, die es dem Kunden oder der Kundin gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit für den Eigenbedarf selbstständig zu nutzen.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
20. Oktober 2020 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter
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