AS 2020 4627
AS 2020 4627
Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankverordnung, NBV)
Änderung vom 2. Juli 2020
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) verordnet:
I Die Nationalbankverordnung vom 18. März 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 3 Fussnote
3 Ergänzend sind die in den Vorschriften der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) über die Rechnungslegung der Banken2 verwendeten Begriffe massge- bend.
Art. 14 Abs. 3 und 4 3 Die in Absatz 1 Buchstaben a–e verwendeten Begriffe beziehen sich auf die Rech- nungslegungsvorschriften der FINMA3.
4 Für die Berechnung der Mindestreserven nicht massgeblich sind Verpflichtungen
gegenüber der Nationalbank.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
1 SR 951.131
2 Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
FINMA-Rundschreiben 2020/1 vom 31. Oktober 2019 betreffend Rechnungslegung ‒ Banken.
3 Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
FINMA-Rundschreiben 2020/1 vom 31. Oktober 2019 betreffend Rechnungslegung ‒ Banken.
2020-2777 4627
Nationalbankverordnung AS 2020
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
2. Juli 2020 Im Namen der Schweizerischen Nationalbank Der Präsident des Direktoriums: Thomas J. Jordan Ein Mitglied des Direktoriums: Fritz Zurbrügg
Nationalbankverordnung AS 2020
Anhang (Art. 5 Abs. 1)
Erhebungen
Die nachfolgende Erhebung wird nach der Erhebung «Zinssatzstatistik» eingefügt:
Bezeichnung der Erhebung: Gliederung ausgewählter Bilanzpositionen nach dem Zinssatz Erhebungsgegenstand: Ausgewählte Bilanzpositionen, untergliedert nach dem Zinssatz sowie nach dem Sitz oder Wohnsitz der Gegenpartei im Inland oder im Ausland Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren auf Schweizerfranken lautende Verpflichtungen aus Kundeneinlagen 4 Milliarden Franken übersteigen oder deren auf Schweizer- franken lautende Verpflichtungen gegenüber Banken 1,3 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Unternehmung Periodizität: Quartalsweise Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –
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Die nachfolgenden Erhebungen werden wie folgt geändert: Bezeichnung der Erhebung: Kundenzahlungsverkehr Erhebungsgegenstand: Kundenzahlungen bei Banken, welche innerhalb eines Monats ausgelöst respektive empfangen wer- den. Unterteilung nach Zahlungsaus- und Zahlungs- eingängen sowie nach Auftragserteilung; Gliederung nach Zahlungen zwischen Banken im Inland und unter Beteiligung einer Bank mit Sitz im Ausland und nach Währungen. Erfassung spezifischer Bar- geldausgänge und -eingänge, sowie von Angaben zur Infrastruktur bei Banken. Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Anzahl Transaktionen im Swiss Interbank Clearing pro Jahr 5 Millionen übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 1 Monat Besondere Bestimmungen: –
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Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Monatsbilanz Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Treuhandgeschäfte auf Grund- lage der Vorschriften des Bundesrates4 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken5; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland und nach Wirtschaftssektoren; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Ver- pflichtungen aus Repogeschäften sowie aus Barhin- terlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Ge- schäften; Kredite, die in Kooperation mit Banken im Ausland vergeben werden, wobei die Kredite von den Banken im Ausland bilanziert werden Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Total aus Bilanzsumme und Treu- handgeschäften 500 Millionen Franken übersteigt
Gliederung nach Wirtschaftssektoren: Banken, deren Inlandaktiven 1,5 Milliarden Franken übersteigen Erhebungsstufe: Geschäftsstelle; Unternehmung Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 17 Tage Besondere Bestimmungen: –
4 4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)
5 Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
FINMA-Rundschreiben 2020/1 vom 31. Oktober 2019 betreffend Rechnungslegung ‒ Banken.
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Bezeichnung der Erhebung: Ausgewählte Bilanzpositionen für die Geldmengenstatistik Erhebungsgegenstand: Erfassung derjenigen Bilanzpositionen, die eine frühzeitige Schätzung der Geldmengen zulassen Art der Erhebung: Teilerhebung Auskunftspflichtige Institute: Banken, deren Summe der M3-relevanten Bilanz- positionen 3 Milliarden Franken übersteigt Erhebungsstufe: Geschäftsstelle Periodizität: Monatlich Einreichefrist nach Stichtag: 10 Tage Besondere Bestimmungen: –
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Bezeichnung der Erhebung: Ausführliche Jahresendstatistik Erhebungsgegenstand: Bilanzpositionen und Ausserbilanzgeschäfte auf Grundlage der Vorschriften des Bundesrates6 und der FINMA über die Rechnungslegung der Banken7; Untergliederung nach Restlaufzeiten, nach Währun- gen (Schweizer Franken, US-Dollar, Euro, Yen), nach Sitz oder Wohnsitz der Kunden im Inland oder im Ausland; Erfolgsrechnung und ergänzende Anga- ben; länderweise Gliederung der Aktiven und Passi- ven und der Treuhandgeschäfte; Erfassung der bilanzierten monetären Forderungen und Verpflich- tungen aus Repogeschäften sowie aus Barhinterlagen zur Sicherung von Leih- und übrigen Geschäften Art der Erhebung: Vollerhebung Teilerhebung für die länderweise Gliederung Auskunftspflichtige Institute: Alle Banken Länderweise Gliederung: Banken, welche die Euro- devisenstatistik einreichen müssen Erhebungsstufe: Unternehmung; Geschäftsstelle und Konzern für einzelne Teilbereiche Periodizität: Jährlich Einreichefrist nach Stichtag: 3 Monate Besondere Bestimmungen: –
6 4. Kapitel, Art. 25–42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 (SR 952.02)
7 Rechnungslegungsverordnung-FINMA vom 31. Oktober 2019 (SR 952.024.1) sowie
FINMA-Rundschreiben 2020/1 vom 31. Oktober 2019 betreffend Rechnungslegung ‒ Banken.
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