Lexipedia

AS 2020 4671

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Printmedien vom 20. Mai 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis, 1ter und 3

1 Der Bund leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen

bis zum 30. November 2020 folgende einmalige Beiträge: 1bis Er leistet zur Unterstützung der abonnierten Tages- und Wochenzeitungen vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 folgende einmalige Beiträge: a. 14,585 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe a; b. 5,835 Millionen Franken für die Zeitungen nach Artikel 2 Buchstabe b. 1ter Tritt diese Verordnung vor dem 30. Juni 2021 ausser Kraft, so werden die Beträ- ge nach Absatz 1bis pro rata temporis gekürzt. 3 Sie werden nur geleistet, wenn sich die betreffende Herausgeberin oder der betref- fende Herausgeber gegenüber dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schriftlich verpflichtet, für die Geschäftsjahre 2020 und 2021 keine Dividende aus- zuschütten.

Art. 7 Abs. 3

3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

1 SR 783.03

2020-2958 4671

Covid-19-Verordnung Printmedien AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien) | Lexipedia | Lexipedia