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AS 2020 4731

AS 2020 4731

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Änderung vom 16. November 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Verordnung tritt am 18. November 2020 in Kraft.2

16. November 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.102.1

2 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Nov. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-3427 4731

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV

Anhang (Art. 1–3)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen

Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden in folgenden Durchführungsbeschlüssen festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1606 der Kommission vom (EU) 2020/1606 30. Oktober 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden, ABl. L 363 vom 3.11.2020, S. 9; geän- dert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1670, ABl. L 377 vom 11.11.2020, S. 13 Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission vom (EU) 2020/1654 6. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich, Fassung gemäss ABl. L 372 vom 9.11.2020, S. 52 Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1664 der Kommission vom (EU) 2020/1664 9. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Massnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland, Fassung gemäss ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 11

Die Durchführungsbeschlüsse listen im Anhang die Schutzzonen und Überwa- chungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungs- zonen: Deutschland Niederlande Vereinigtes Königreich3

3 Bis zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt.

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