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AS 2020 4745

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung

Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)

Änderung vom 30. Oktober 2020

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:

I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. a In dieser Verordnung bedeuten: a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA in einer Karriere nach Artikel 2, das Fachpersonal und die nach Arbeitsvertrag der Verset- zungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt werden kön- nen;

Art. 6 Bst. b Einleitungssatz und Ziffer 4 sowie d Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: b. der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin für:

4. Chefs und Chefinnen von Kooperationsbüros der DEZA (Auslandver-

tretung der Kategorie I2 nach Anhang 4 Teil 1); d. Aufgehoben

Art. 15 Abs. 4

4 Bewerbungen, die bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht sämtliche Vorausset-

zungen für die Anstellung in den Karrieren (Art. 13 Abs. 1 Bst. b–d und 2, 14 sowie

1 SR 172.220.111.343.3

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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2020

Art. 15 Abs. 1–3 und 7) erfüllen, werden im Rahmen einer administrativen Voraus- wahl ausgeschieden.

Art. 16 Abs. 3

3 Die Ausbildung umfasst theoretische und praktische Ausbildungsmodule. Die

praktischen Module können je nach Profil und Ausbildungsbedürfnis der Kandidaten oder der Kandidatinnen sowohl an der Zentrale als auch im Aussennetz stattfinden.

Gliederungstitel nach Art. 21

5. Abschnitt:

Allgemeine Voraussetzungen für die Anstellung als Fachpersonal

Art. 21a Wer als Fachpersonal angestellt wird, muss: a. einen unbescholtenen Leumund haben; b. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; c. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.

Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 3 Vergütung von Auslagen externer Stellenbewerber und -bewerbe- rinnen sowie von Teilnehmern und Teilnehmerinnen an Zulassungs- wettbewerben (Art. 72 BPV; Art. 51 Bst. a VBPV)

3 Vergütet werden die Flugkosten für einen direkten Flug der Economy-Klasse und

die Bahnkosten für eine Fahrt in der zweiten Klasse. Die Vergütung der Übernach- tungskosten richtet sich nach Artikel 44 VBPV und nach Artikel 66 dieser Verord- nung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts.

Art. 71a Springereinsätze

1 Als Springereinsätze gelten Einsätze der Angestellten des EDA, die gemäss Ar-

beitsvertrag die Funktion «Springer» oder «Springerin» ausüben und zwecks tempo- rärer Überbrückung von personellen Engpässen in Auslandvertretungen im Ausland Einsätze leisten.

2 Die Springer und Springerinnen haben pro Einsatzmonat Anspruch auf eine Ent-

schädigung, die sich sinngemäss nach den Artikeln 80 und 87 richtet.

3 Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung nach Absatz 2 werden die Min-

derkosten wegen Steuerfreiheit der Angestellten im Ausland berücksichtigt (Art. 112 und 113). Davon wird abgesehen, wenn die Angestellten nachweisen, dass sie in der

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Schweiz steuerpflichtig sind und auf dem im Rahmen eines Springereinsatzes erziel- ten Einkommen Kantons- und Gemeindesteuern entrichten.

Art. 87 Abs. 1

1 Die zusätzlichen Auslagen für die Haushaltführung werden pauschal abgegolten.

Art. 106 Abs. 4 Bst. c

4 Die DR ist in diesem Zusammenhang für die folgenden Aufgaben zuständig:

c. Sie legt fest, welche der Funktionsstufen 3–6 den Angestellten höchstens zugewiesen werden darf.

Art. 107 Abs. 2 2 Der Anspruch auf die Pauschale erlischt bei einer Abwesenheit vom Einsatzort von mehr als 90 Tagen.

Art. 121 Abs. 3

3 Für die Kürzung und die Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 sinn-

gemäss.

Gliederungstitel nach Art. 122 2a. Abschnitt: Allgemeine Unterstützungsmassnahmen (Art. 114 Abs. 3 BPV)

Art 122a Das EDA kann mit Beiträgen an die Angestellten Massnahmen zur Verbesserung der persönlichen Situation der Begleitpersonen im Zusammenhang mit den Verset- zungen mitfinanzieren, insbesondere zur Stärkung ihrer beruflichen Qualifikation oder zur Erweiterung ihrer Sprachkompetenzen.

Art. 123 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz

1 Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland

oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungs- kosten entrichtet werden.

2 Beiträge nach Absatz 1 werden erst ab dem Eintritt des Kindes in die Sekundar-

stufe entrichtet.

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3 Ausnahmsweise können die Beiträge nach Absatz 1 auch für Ausbildungskosten in

der Primarstufe entrichtet werden, wenn dies der Ausbildungsstand und die schuli- schen Bedürfnisse der Kinder erfordern.

Art. 161e Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. Oktober 2020 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz, die Angestellten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 30. Oktober 2020 nach Artikel 130 des bisherigen Rechts zugesprochen wurden, können bis zur nächsten Versetzung ins Ausland, längstens aber bis am 31. Juli 2023 nach bisherigem Recht gewährt werden.

II Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

30. Oktober 2020 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Ignazio Cassis

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Anhang 3 (Art. 60)

Bezahlter Urlaub im Ausland Grund Detail Anspruch Bemerkungen

1 Todesfälle Tod des Ehegatten oder 3 Tage Für Angestellte mit Dienst-

der Ehegattin, des Lebens- ort im Ausland kann der partners oder der Lebens- Urlaub in begründeten partnerin, eines Elternteils Fällen um höchstens 2 Tage oder eines Kindes verlängert werden. 2 Erkrankung Für die erste Pflege und die bis 3 Tage Für Angestellte mit Dienst- oder Unfall Organisation der weiteren pro ort im Ausland kann der von Famili- Pflege von erkrankten oder Ereignis Urlaub in begründeten enmitglie- von verunfallten Familien- Fällen um höchstens 4 Tage dern bzw. mitgliedern bzw. Begleitper- verlängert werden. Begleit- sonen personen

3 Alleinerzie- Erledigung unaufschiebbarer bis 5 Tage

hende Angelegenheiten pro Kalen- Elternteile (z. B. Begleitung der Kinder derjahr mit Dienst- zu Arztbesuchen, für Schul- ort im besuche usw.) Ausland

4 Umzug mit

Wechsel des Dienstortes im gleichen Land (Ver- setzung in der Schweiz und im Ausland)

4.1 Ordnen der persönlichen 2 Tage

Angelegenheiten und Vorbe- reitung der Abreise an den neuen Dienstort

4.2 Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage

4.3. Besichtigung einer zuge- bis 1 Tag

wiesenen Dienstwohnung

4.4. Einzug in eine möblierte 1 Tag

Wohnung oder ein möb- liertes Zimmer nach erfolg- ter Versetzung

4.5. Einzug in eine unmöblierte 2 Tage

Wohnung oder ein unmöb- liertes Zimmer, sofern der Umzug innert zwei Jahren erfolgt

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Grund Detail Anspruch Bemerkungen

5 Umzug bei

einer Ver- setzung in ein anderes Land

5.1 Ordnen der persönlichen bis 3 Tage

Angelegenheiten und Vorbereitung der Abreise

5.2 Suche einer neuen Wohnung bis 3 Tage

5.3 Besichtigung einer zuge- bis 1 Tag

wiesenen Dienstwohnung

5.4 Einzug in eine möblierte 1 Tag

Wohnung oder ein möb- liertes Zimmer

5.5 Einzug in eine unmöblierte 3 Tage

Wohnung oder ein unmöb- liertes Zimmer

5.6 Ein- und Auslagerung des bis 2 Tage

Umzugsgutes in der Schweiz

6 Teilnahme für die Für Angestellte mit Dienst-

an Eintritts- Dauer des ort im Ausland kann der verfahren Eintrittsver-Urlaub in begründeten fahrens Fällen um höchstens 2 Tage verlängert werden.

7 Versetzung Versetzungsreise mit 1 bis 3 Tage Angestellte, die das Auto

mit dem dem Auto für die Versetzungsreise Auto benutzen.

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