AS 2020 4811
Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)
Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung)
Änderung vom 19. November 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161, verordnet:
I Anhang 10 der Bedarfsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
19. November 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 817.023.21
2020-3342 4811
Bedarfsgegenständeverordnung AS 2020
Anhang 102 (Art. 35 Abs. 1)
Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und Anforderungen an diese Stoffe
2 Die Liste der zulässigen Stoffe für die Herstellung von Verpackungstinten und die Anforderungen an diese Stoffe werden in der AS nicht veröffentlicht (Veröffentlichung durch Verweis gemäss Art. 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004, SR 170.512). Sie ist beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, erhältlich und kann im Internet abgerufen werden unter: www.blv.admin.ch/verpackungen