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AS 2020 505

AS 2020 505

Verordnung des BLV über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen

Änderung vom 19. Februar 2020

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:

I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 18. Dezember 20171 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2020 in Kraft. 2

19. Februar 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

1 SR 916.443.107

2 Dringliche Veröffentlichung vom 20. Febr. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

2020-0474 505

Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen. V des BLV AS 2020

Anhang (Art. 3–6)

Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete

Ziff. 3

3 Schutzzonen und Überwachungszonen

Die Mitgliedstaaten der EU sowie die Schutzzonen und Überwachungszonen nach der Richtlinie 2002/60/EG3, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen, sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/209 der Kommission (EU) 2020/209 vom 14. Februar 2020 betreffend bestimmte Massnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Griechenland, Fassung gemäss ABl. L 43 vom 17.2.2020 S. 74.

In folgendem Mitgliedstaat der EU wurden Schutzzonen und Überwachungszonen festgelegt: Griechenland

3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Bst. b.

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