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AS 2020 5211

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau / Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/ Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Änderung vom 16. November 2020

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) verordnet:

I Die Verordnung des SBFI vom 1. Februar 20111 über die berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. a und b Veranstaltungsfachfrauen auf Stufe EFZ / Veranstaltungsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus: a. Sie installieren ton-, video-, beleuchtungs- und bühnentechnische Anlagen, richten sie ein und bedienen sie. b. Aufgehoben

Art. 4 Bst. e, f Ziff. 2 und i Ziff. 6 Die Ausbildung umfasst nachfolgende Handlungskompetenzbereiche mit den jewei- ligen Handlungskompetenzen: e. Verwalten der Medien, Computer und Datennetze

1. einfache Computersysteme in Betrieb nehmen;

2. die Vernetzung von Computern durch einfache Netzwerkkomponenten

implementieren und betreiben;

3. medienspezifische Software auf dem Computer installieren, konfigurie-

ren und betreiben;

4. Software und Hardware für externe Daten- und Mediensteuerung aus-

wählen und einsetzen.

1 SR 412.101.221.58

2020-0017 5211

Berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann AS 2020

f. Bewerten und Einsetzen der Spezialeffekte

2. Aufgehoben

i. Planen und Durchführen der Produktionsabläufe

6. einfache Ressourcenplanung vornehmen und umsetzen;

Art. 8 Bildungsplan 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan2 der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden. b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule. c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest. d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsver- fahren und beschreibt dessen System. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

Gliederungstitel vor Art. 10

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a–d (Betrifft nur den französi- schen Text) Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Der Bildungsplan vom 1. Febr. 2011 (Stand 1. Jan. 2021) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann AS 2020

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

Gliederungstitel vor Art. 12

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und

Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 12a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

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Berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann AS 2020

Art. 13 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und in der schu- lisch organisierten Grundbildung

Art. 14 Sachüberschrift Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

Art. 15 Bst. c Ziff. 3 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat: c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 18 Abs. 4

4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe

Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufs- kundlichen Unterrichts.

Art. 21 Abs. 2

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Veranstal-

tungsfachfrau EFZ» oder «Veranstaltungsfachmann EFZ» zu führen.

Art. 22

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Veran-

staltungsfachfrau und Veranstaltungsfachmann EFZ setzt sich zusammen aus: a. fünf bis neun Vertreterinnen und Vertretern des Schweizer Verbands techni- scher Bühnen- und Veranstaltungsberufe (svtb/astt), des Verbands «Associa- tion romande technique organisation spectacle» (artos) und von branchenna- hen Organisationen der Arbeitswelt; b. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

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Berufliche Grundbildung Veranstaltungsfachfrau/Veranstaltungsfachmann AS 2020

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts

Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2020 und erstmalige Anwendung einzelner geänderter Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Veranstaltungsfachfrau oder Veranstaltungsfach-

mann EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2020 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. De- zember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Veran-

staltungsfachfrau und Veranstaltungsfachmann EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

16. November 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer stellvertretender Direktor

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