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AS 2020 5247

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)

Änderung vom 19. Juni 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20191, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20152 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 2 Absatz 1 Buchstaben k und l sowie 9 Absatz 1 Buchstabe d wird «Franken» ersetzt durch «US-Dollar».

Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j

1 In diesem Gesetz bedeuten:

i. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. j. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 10 Aufgehoben

2019-1822 5247

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG AS 2020

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und c sowie 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. a

1 Als ausgenommenes Konto, das ein Altersvorsorgekonto oder ein Konto ist, bei

dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, und das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die ausgenommenen Konten nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. c. gebundene Vorsorgeversicherungen bei Versicherungseinrichtungen und ge- bundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen als anerkannte Vor- sorgeformen im Sinne von Artikel 82 Absatz 2 BVG3. 2 Als ausgenommenes Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steu- erhinterziehung missbraucht wird, und das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweist wie die ausgenommenen Konten nach dem anwendbaren Abkommen, gelten namentlich: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 5 Abs. 3

3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 10 Abs. 1 erster Satz

1 Zur Bestimmung des Saldos oder Werts eines Finanzkontos oder eines sonstigen

Betrags muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Betrag unter Verwen- dung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen. ...

Art. 11 Abs. 5, 6 Bst. b Ziff. 2 und 8–10

5 Aufgehoben

6 Bei den folgenden bestehenden Konten natürlicher Personen gilt die in den Unter- lagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell: b. bei anderen Konten, bei denen es sich nicht um Rentenversicherungsverträge handelt, wenn:

2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

8 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann ein Neukonto nur dann ohne

Vorliegen einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin eröff- nen, wenn: a. der Kontoinhaber ein Rechtsträger ist und es anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest- stellt, dass er eine nicht meldepflichtige Person ist; oder

3 SR 831.40

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG AS 2020

b. ein anderer Ausnahmefall vorliegt; in diesem Fall muss es die Selbstaus- kunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren; der Bun- desrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.

9 Liegen einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung

eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 8 Buchstabe b die Selbstauskunft nicht vor, so muss es das Konto schliessen oder für alle Zu- und Abgänge so lange sperren, bis ihm alle Informationen vorliegen. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober

19974 (GwG).

10 Aufgehoben

Art. 12 Abs. 2–4 Aufgehoben

Art. 13 Abs. 4

4 Der oder die Trustee muss einen Trust nach Artikel 3 Absatz 9 anmelden. Der

Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz

1 ... Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel und Art. 17a einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts 5a. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die zur Erfüllung der Pflich- ten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung5 und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f OR6 aufbewahren.

Art. 31 Abs. 2

2 Sie setzt den automatischen Informationsaustausch gegenüber einem Partnerstaat

in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.

4 SR 955.0 5 SR 0.653.1 6 SR 220

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 19. Juni 2020 Ständerat, 19. Juni 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2020 unbenützt abge-

laufen.7

2 Es wird auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

7 BBl 2020 5657

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