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AS 2020 5251

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20161 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufgehoben

Art. 12 Konten von Miteigentümergemeinschaften Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Miteigentümerge- meinschaften als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln, sofern: a. die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 20112 im Grundbuch aufgenommen sind; b. die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine Nutzungs- und Verwal- tungsordnung nach Artikel 647 des Zivilgesetzbuches3 (ZGB) vereinbart ha- ben, in der festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden; und c. diese Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 649a Absatz 2 ZGB im Grundbuch angemerkt ist.

2020-2358 5251

Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. V AS 2020

Art. 14 Nachrichtenlose Konten Meldende schweizerische Finanzinstitute können nachrichtenlose Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG, bei denen der Kontostand oder -wert am Ende des Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder im Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1000 US-Dollar beträgt, als ausgenomme- ne Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.

Art. 15 Aufgehoben

Art. 24 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 26 Abs. 2 Bst. a Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 27 Eröffnung von Neukonten

1 Als Ausnahmen nach Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG gelten Fälle, in

denen Neukonten eröffnet werden, ohne dass das meldende schweizerische Finan- zinstitut zur Eröffnung beiträgt oder diese verhindern kann.

2 Als solche Ausnahmen gelten namentlich:

a. Wechsel des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin bei Versicherungen auf fremdes Leben durch Rechtsnachfolge; b. Wechsel des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin infolge gerichtlicher oder behördlicher Anordnung; c. Entstehung eines Begünstigtenanspruchs gegenüber einem Trust oder einem ähnlichen Rechtsgebilde auf der Grundlage von dessen Errichtungsakt oder Stiftungsurkunde.

Art. 30 Aufgehoben

Art. 31 Abs. 3 und 4

3 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

4 Bei einem Trust, der nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG anzumelden ist, muss die

oder der Trustee vor dem Namen des Trusts den Zusatz «TDT=» hinzufügen. Arti- kel 13 Absätze 2 und 3 AIAG ist sinngemäss anwendbar.

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Gliederungstitel nach Art. 35

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 11. Abschnitts

Art. 35a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020 In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November

2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut

eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinba- rung vom 29. Oktober 20144 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar.

Art. 36 Sachüberschrift Inkrafttreten

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

4 SR 0.653.1

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