AS 2020 5313
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
Änderung vom 17. November 2020
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verordnet:
I Die Verordnung des BAFU vom 29. November 20171 über phytosanitäre Massnah- men für den Wald wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 22, 23, 32, 34 und 36 der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20182 (PGesV),
Art. 2a Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 20193 zur Pflanzengesundheitsverord- nung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt.
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF- UVEK4 aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
2020-2574 5313
Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
II
1 Die Anhänge 1, 2 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
17. November 2020 Bundesamt für Umwelt: Katrin Schneeberger
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
Anhang 1 (Art. 1)
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Ziff. 1 Bst. b
1 Entsprechung von Ausdrücken
Europäische Union Schweiz
b. Französische Ausdrücke Union européenne / Union Suisse Commission européenne / Service phytosanitaire fédéral (SPF) Commission États membres Cantons Importation dans l’Union / Importation en provenance d’un pays tiers la Communauté Zone contaminée Foyer d’infestation
Ziff. 2
2 Anwendbares Recht
Am Ende der Tabelle werden die folgenden zwei neuen Einträge eingefügt:
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe- bung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4. Art. 9 Abs. 1 und 2 Art. 104 Abs. 1 und 2 Bst. a PGesV Art. 13 Art. 104 Abs. 2 Bst. a PGesV Art. 29 Art. 23 PGesV Art. 40 Abs. 1 Art. 7 Abs. 1 PGesV
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung ein- heitlicher Bedingungen für die Durchfüh- rung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission, ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1. Anh. II Anh. 1 PGesV-WBF-UVEK Anh. IV Anh. 3 PGesV-WBF-UVEK Anh. V Anh. 4 PGesV-WBF-UVEK Anh. VI Anh. 5 PGesV-WBF-UVEK Anh. VII Anh. 6 und 7 PGesV-WBF-UVEK
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
Anhang 2 (Art. 2)
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Ziff. 1.1 Überschrift und Bst. c
1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Zif- fer 30 PGesV-WBF-UVEK5 die im Anhang der Entscheidung 2002/499/EG festgelegten Anforderungen.
Ziff. 2
2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene
Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Pflanzen nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/12176, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausge- nommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 zur Verfügung. b. Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 aufgeführt. c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Zif- fer 30 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 festgelegten Anforderungen.
5 SR 916.201
6 Durführungsverordnung (EU) 2020/1217 der Kommission vom 25. August 2020 über
eine Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Ein- führung in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und be- stimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in Japan und zur Aufhebung der Entscheidung 2002/887/EG, Fassung gemäss ABl. L 277 vom 26.8.2020, S. 6.
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 2.1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem EPSD mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 3 der Durchführungs- verordnung (EU) 2020/1217 genannten Zeiträumen.
2.4 Besondere Bestimmung
Wo gemäss der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1217 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
Anhang 2a (Art. 2a)
Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten
1 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort
verarbeitet wurde
1.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
Für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) nach Anhang 7 Ziffer 87 PGesV- WBF-UVEK7, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde, werden die folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzun- gen nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstaben a und b PGesV-WBF-UVEK anerkannt: a. Dem Holz muss ein in Kanada ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Quarantäneorganismen und von potenziellen Quarantäneorganismen ist. b. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe «Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/9188 der Kommission festgeleg- ten Anforderungen»;
2. die Nummer des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt
wird;
3. den Namen der zugelassenen Einrichtung in Kanada.
c. Das Holz erfüllt die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
918 festgelegten Anforderungen.
1.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen
Voraussetzungen Die Voraussetzungen nach Ziffer 1.1 gelten während des in Artikel 3 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2020/918 genannten Zeitraums als gleichwertig.
7 SR 916.201 8 Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Fest- legung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen für die Einfuhr in die Union von Eschenholz, dessen Ursprung Kana- da ist oder das dort verarbeitet wurde, Fassung gemäss ABl. L 209 vom 2.7.2020, S. 14.
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
2 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten
von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde
2.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
Für die Einfuhr von Eschenholz (Fraxinus L.) nach Anhang 7 Ziffer 87 PGesV- WBF-UVEK, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, werden die folgenden Voraussetzungen als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstaben a und b PGesV-WBF-UVEK anerkannt: a. Dem Holz muss ein in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, mit dem bescheinigt wird, dass das Holz nach der Inspektion frei von Quarantäneorganismen und von potenziel- len Quarantäneorganismen ist. b. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in der Rubrik «Zusätzliche Erklä- rung» folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe «Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/10029 der Kommission festgeleg- ten Anforderungen»;
2. die Nummer des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt
wird;
3. den Namen der zugelassenen Einrichtung in den Vereinigten Staaten
von Amerika. c. Das Holz erfüllt die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/
1002 festgelegten Anforderungen.
2.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen
Voraussetzungen Die Voraussetzungen nach Ziffer 2.1 gelten während des in Artikel 3 der Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2020/1002 genannten Zeitraums als gleichwertig.
9 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Ge-
währung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsicht- lich der Anforderungen an das Einführen von Eschenholz in die Union, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, Fassung ge- mäss ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 122.
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
Anhang 4 (Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Ziff. 5
5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) gelten bei erhöhtem phyto- sanitärem Risiko die Artikel 1–12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/203210.
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.1 Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der
EU gemäss des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
5.2.2 Wo gemäss Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2032 die
Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zu- ständig.
Ziff. 6
6 Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans
mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., dessen Ursprung Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind
6.1 Vorübergehende Abweichung von den spezifischen
Voraussetzungen für die Einfuhr In Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr nach Anhang
7 Ziffer 87 PGesV-WBF-UVEK ist die Einfuhr von Holz von Fraxinus L., Juglans
ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika nur mit einer amtlichen Feststellung nach Anhang 7 Ziffer 87 Buchstabe a oder c PGesV-WBF-UVEK zulässig.
10 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2032 der Kommission vom 26. November 2019 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell (vormals Gibberella circinata) und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/433/EG, Fassung gemäss ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 94.
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Phytosanitäre Massnahmen für den Wald. V des BAFU AS 2020
6.2 Dauer der Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen
für die Einfuhr Die Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr gilt wäh- rend den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/116411 genannten Zeiträumen.
11 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 der Kommission vom 6. August 2020 über
eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverord- nung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung des Schädlings Agrilus planipennis Fairmaire aus Kanada und den Vereinigten Staaten, Fassung gemäss ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 6.
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