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AS 2020 5375

AS 2020 5375

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session)

Änderung vom 10. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 1. Dezember 20201 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 20202, beschliesst:

I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

Art. 10a Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19

1 Bis zum Ende der Herbstsession 2021 können Mitglieder des Nationalrates ihre

Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen. 2 Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwe- senheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.

3 Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen

werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufen- den Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Rats- mitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.

2020-3677 5375

Parlamentsgesetz (Covid 19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; AS 2020 Unterbruch oder Verschiebung der Session)

Art. 10b Unterbruch oder Verschiebung einer Session

1 Ein Rat kann die Unterbrechung der Session in seinem Rat beschliessen.

2 Der Beschluss eines Rates, die Session beider Räte zu verschieben, braucht die

Zustimmung des anderen Rates.

II

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung4).

2 Es tritt am 11. Dezember 2020 in Kraft5 und gilt längstens bis zum 1. Okto-

ber 2021.

3 Die Koordinationskonferenz kann die vorzeitige Aufhebung dieser Änderung

beschliessen.

Nationalrat, 10. Dezember 2020 Ständerat, 10. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

4 SR 101

5 Dringliche Veröffentlichung vom 10. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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