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AS 2020 5405

Verordnung zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFV)

Verordnung zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFV)

Änderung vom 18. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Februar 20171 zum Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

1 Gesuche um Gewährung des Solidaritätsbeitrags sind beim BJ einzureichen.

Art. 3 Abs. 3 Bst. g

3 Geeignete Unterlagen sind insbesondere:

g. Bestätigungen des Wohnsitzes zur fraglichen Zeit.

Art. 5 Abs. 1 und 2

1 Die Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangs-

massnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset- zes vom 21. März 19972.

2 Sie besteht aus 7–9 Personen, davon 3–4 Personen, die selbst Betroffene oder

Opfer sind.

2020-2425 5405

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen AS 2020 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. V

Art. 6 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 6a Solidaritätsbeitrag im Todesfall des Opfers Fällt der Solidaritätsbeitrag eines Opfers im Todesfall in die Erbmasse, so finden die Bestimmungen über die steuerrechtliche, schuldbetreibungsrechtliche sowie sozial- und sozialversicherungsrechtliche Privilegierung nach Artikel 4 Absatz 6 AFZFG keine Anwendung.

Art. 6b Rechtsschutz 1 Die Einsprache ist auch bei Entscheiden gegen offensichtlich unbegründete Gesu- che zulässig.

2 Offensichtlich unbegründet ist ein Gesuch namentlich dann, wenn:

a. die angegebene fürsorgerische Zwangsmassnahme oder Fremdplatzierung klar ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des AFZFG liegt; b. die gesuchstellende Person offensichtlich kein Opfer im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d AFZFG ist; c. ein Gesuch keinerlei Angaben enthält, die für die Beurteilung der Opferei- genschaft notwendig sind.

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt: Fördermassnahmen

Art. 10 Förderung von Selbsthilfeprojekten

1 Das BJ kann:

a. Selbsthilfeprojekte von Organisationen von Opfern und anderen Betroffenen fördern, die zu einer Verbesserung der Situation einer Vielzahl von Opfern und Betroffenen führen können; b. Projekte anderer Organisationen unterstützen, welche die Selbsthilfe von Opfern und Betroffenen fördern.

2 Die Förderung erfolgt namentlich durch die Leistung von Finanzhilfen, durch

Beratung, Abgabe von Empfehlungen oder in Form der Übernahme von Patronaten.

Art. 11 Gesuche um Finanzhilfen für Selbsthilfeprojekte

1 Die Trägerschaften von Selbsthilfeprojekten reichen Gesuche um finanzielle

Unterstützung des Bundes beim BJ ein. Das BJ stellt hierfür ein Formular sowie eine Wegleitung zur Verfügung.

2 Die Gesuche müssen mindestens enthalten:

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen AS 2020 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. V

a. einen Projektbeschrieb, der über die Ziele des Projekts, dessen Durchfüh- rungsmodalitäten sowie über die zeitliche Planung informiert; b. einen Finanzierungsplan sowie das Budget des Projekts mit Angabe der nachgesuchten Finanzhilfe des Bundes; c. je nach Rechtsform der Projektträgerschaft die Statuten, ein Leitbild oder einen Organisationsbeschrieb, aus denen die Verantwortlichkeiten ersicht- lich werden.

3 Das BJ prüft die Gesuche und gewährt Finanzhilfen im Rahmen der bewilligten

Kredite. 4 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden diejeni- gen Gesuche prioritär berücksichtigt, bei denen mit Blick auf die angestrebte Selbst- hilfe der beste Wirkungsgrad erwartet werden kann und die einen besonders innova- tiven Charakter haben.

5 Das BJ begleitet die Projekte über ihre ganze Dauer und führt bei Bedarf auch

Audits durch. Es betreibt ein wirksames Controlling aller Selbsthilfeprojekte und veröffentlicht jährlich eine Liste der bewilligten Projekte. 6 Die Projektträgerschaft berichtet dem BJ regelmässig über den Projektverlauf und reicht ihm spätestens sechs Monate nach Projektabschluss einen Schlussbericht ein.

Art. 12 Informations- und Erfahrungsaustausch Das BJ organisiert oder fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwi- schen den Opfern und anderen Betroffenen und trägt auf diese Weise insbesondere zur besseren Entwicklung und Entfaltung ihrer persönlichen Ressourcen bei.

Art. 12a Plattform für Suchdienste Das BJ fördert die Einrichtung und den Betrieb einer gemeinsamen Plattform der verschiedenen Suchdienste, die Betroffenen bei ihrer Suche nach Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen helfen.

Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen AS 2020 Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981. V

II Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. No- vember 19983 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1.3 zusätzlicher Eintrag unter «EJPD»

Zuständiges Ausserparlamentarische Kommission Departement

EJPD … Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 SR 172.010.1

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