AS 2020 5427
Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
Änderung vom 11. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 2
2 Sie kann überdies die Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn es sich um ein Innovationsprojekt handelt, an dem ausschliesslich Unternehmen mit einem Beschäftigtenanteil von höchstens 500 Vollzeitäquivalenten teilnehmen. Dabei beträgt die Beteiligung der Umsetzungspartner jedoch: a. mindestens 30 Prozent; b. mindestens 20 Prozent bei Projekten, die:
1. zur Bewältigung des Strukturwandels beitragen, insbesondere durch die
Erarbeitung neuer Geschäftsmodelle oder die Umsetzung radikaler oder disruptiver Innovationsvorhaben, und
2. den Beizug von Drittleistungen spezialisierter Leistungserbringer nötig
machen.
1 SR 420.11
2020-3330 5427
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung AS 2020
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022; danach ist die darin enthaltene Änderung hinfällig.
11. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr