AS 2020 5449
AS 2020 5449
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 11. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 78 Abs. 3
3 Pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte
flüssige Hof- und Recyclingdünger werden 3 kg verfügbarer Stickstoff in der «Suis- se-Bilanz» angerechnet. Massgebend für die Anrechnung ist die Flächenanmeldung des entsprechenden Beitragsjahres sowie die «Wegleitung Suisse-Bilanz»2 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
Art. 79 Abs. 4
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 82 Abs. 6
6 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
2 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
1 SR 910.13 2 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
2020-1469 5449
Direktzahlungsverordnung AS 2020
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich, die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter in der Suisse-Bilanz zu führen. Anwendbar sind die Versionen der «Wegleitung Suisse- Bilanz»3 mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschaf- terin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will.
4 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
3 Die Beiträge werden bis 2022 ausgerichtet.
Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung
der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 20184 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitz- kanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behör- de die Anmeldung einreichen für:
2 Mit der Anmeldung muss der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eine Kon-
trollstelle nach Artikel 7 VKKL für die Kontrolle des ÖLN bestimmen.
Art. 104 Abs. 6 Aufgehoben
Art. 115f Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2020 1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfah- renden Geräte gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1, die letztmals vor dem 1. Januar 2021 getestet wurden, müssen innerhalb von vier Kalenderjahren erneut getestet werden.
2 Bei festgestellten Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstabe c werden die
Direktzahlungen für das Jahr 2021 nicht gekürzt, wenn es sich um die fehlende Angabe der Zulassungsnummer von Pflanzenschutzmitteln handelt.
II Die Anhänge 1, 5, 6 und 8 werden gemäss Beilage geändert.
3 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13). 4 SR 910.15
Direktzahlungsverordnung AS 2020
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Artikel 78 Absatz 3 sowie die Anhänge 1 Ziffer 2.1.1 und 5 Ziffer 3.1 treten rück- wirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.
11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3–5, sowie 115e Abs. 1)
Ökologischer Leistungsnachweis
Ziff. 1.1 Bst. c
1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeich-
nungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müssen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen ins- besondere darin enthalten sein: c. Düngung, Pflanzenschutz (eingesetztes Produkt, Zulassungsnummer des eingesetzten Produktes, Einsatzdatum und -menge), Erntedaten und -erträge sowie bei den Ackerkulturen zusätzlich Angaben über Sorten, Fruchtfolge und Bodenbearbeitung;
Ziff. 2.1.1
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suis- se-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz5 des BLW. Anwendbar sind die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software- Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
Ziff. 2.1.11
2.1.11 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung
Suisse-Bilanz6 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertrags- schätzung nachzuweisen. Der Kanton kann nicht plausible Ertragsschätzun- gen zurückweisen. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Kantons zu seinen oder ihren Lasten belegen.
5 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13). 6 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
Direktzahlungsverordnung AS 2020
Ziff. 6.1.1
6.1.1 Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder
selbstfahrenden Geräte müssen mindestens alle drei Kalenderjahre von einer anerkannten Stelle getestet werden.
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Anhang 5 (Art. 71 Abs. 1 und 4)
Spezifische Anforderungen des Programms zur graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF)
Ziffer 3.1
3.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss anhand einer Futterbilanz
jährlich nachweisen, dass die Anforderungen auf dem Betrieb erfüllt sind. Für die Bilanzierung gilt die Methode «GMF-Futterbilanz»7 des BLW. Die «GMF-Futterbilanz» richtet sich nach der Wegleitung Suisse-Bilanz8. An- wendbar sind die Versionen der Wegleitung Suisse-Bilanz mit Geltung ab dem 1. Januar des jeweiligen Jahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann wählen, welche der Versionen er oder sie einhalten will. Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Futterbilanz zu- ständig.
7 Die jeweils geltenden Versionen der GMF-Futterbilanz sind abrufbar unter
www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Produktionssystembeiträge > Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion 8 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
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Anhang 6 (Art. 72 Abs. 3 und 4, 75 Abs. 1, 2bis und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)
Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge
A Anforderungen für BTS-Beiträge
Ziff. 2.2 Bst. a
2.2 In Liegeboxen installierte verformbare Liegematten gelten als gleichwertige
Unterlage, wenn: a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mittels Beleg einer Prüf- stelle mit entsprechender Akkreditierung nach der Norm «SN EN ISO/ IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien»9 nachweisen kann, dass das betreffende Fab- rikat den Anforderungen entspricht; das BLW legt fest, welche Vorga- ben die Liegematten und das Prüfprogramm erfüllen müssen;
Ziff. 3.1 Bst. a
3.1 Die Tiere müssen dauernd Zugang haben zu:
a. einem Liegebereich mit einem Sägemehlbett oder einer für das Tier gleichwertigen Unterlage ohne Perforierung;
3.1a Die ganze den Tieren im Stall- und Laufhofbereich zugängliche Fläche darf keine Perforierungen aufweisen. Einzelne Abflussöffnungen sind zulässig.
Ziff. 4.1 Bst. a
Betrifft nur den italienischen Text.
B Anforderungen für RAUS-Beiträge
Ziff. 2.4 Bst. a
2.4 Anforderungen an die Weidefläche:
a. Für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie für Tiere der Zie- gen- und Schafgattung muss die Weidefläche so bemessen sein, dass die Tiere an den Tagen mit Auslauf auf einer Weide gemäss Ziffer 2.1 mindestens 25 Prozent ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz durch Weidefutter decken können.
9 Die Norm kann beim Bundesamt für Landwirtschaft, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Bezahlung bei der Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur oder unter www.snv.ch bezogen werden.
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Anhang 8 (Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2 sowie 115c Abs. 2)
Kürzungen der Direktzahlungen
Ziff. 2.7.1 Bst. a
2.7.1 Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die
graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht 200 Fr. vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch o- Besteht der Mangel nach der der unbrauchbar (Anhang 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stim- Nachfrist weiterhin, werden 120 % men nicht überein mit den Angaben in der Suisse- der Beiträge gekürzt. Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 70 und 71, An- hang 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbi- lanz (Art. 70 und 71, Anhang 5 Ziff. 2–4); die einge- setzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anhang 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anhang 5
Ziff. 1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfut-
ter sind nicht plausibel (Anhang 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde über- schritten (Art. 71 Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferschei- nen belegt (Anhang 5 Ziff. 5)
Ziff. 2.9.4 Bst. d
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
d. Dokumentation des Alle Tierkategorien 200 Fr. Auslaufs entspricht nicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 Keine Kürzung, wenn die Direkt- den Anforderungen und 7.6 sowie Bst. B zahlungen im gleichen Jahr bei der
Ziff. 1.6 und 4.3) gleichen Tierkategorie im Zusam-
menhang mit dem Tierschutz- Auslaufjournal gekürzt werden.
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Ziff. 2.10.6 Bst. a
Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung
a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Be- 200 Fr. rücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Zu- Besteht der Mangel nach der satzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» Nachfrist weiterhin, werden 120 % und 7 «Import/Export-Bilanz»10 der «Wegleitung Suis- der gesamten Beiträge für die se-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch o- stickstoffreduzierte Phasenfütte- der wurden nicht geführt (Art. 82c Abs. 2) rung Schweine gekürzt.
10 Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter
www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).
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