AS 2020 5507
AS 2020 5507
Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV)
Änderung vom 11. November 2020
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 26. November 20031 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3,
18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19e Absatz 3, 19f Absatz 5, 28a Absatz 2ter,
39 Absatz 1bis, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2
der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19982 (SVV) und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 20033 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),
Art. 5 Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen In Anhang 4 sind festgelegt: a. die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe; b. die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser; c. die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut- terverzehrende Tiere; d. die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude; e. die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;
2020-1486 5507
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2020
f. die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Ver- wirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Mass- nahmen und Einrichtungen; g. die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.
1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen,
werden unterstützt, wenn: e. Aufgehoben 2 Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemein- schaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn: a. die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche; b. kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder c. der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird. 2bis Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi- male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berech- net werden.
3 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 7c 3b. Abschnitt: Projekte zur regionalen Entwicklung
In Anhang 4a sind festgelegt: a. die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien; b. die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die wäh- rend der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.
Art. 8 Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.
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6. Abschnitt (Art. 11)
Aufgehoben
II
1 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 4a gemäss Beilage.
3 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
11. November 2020 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2020
Anhang 4 (Art. 5)
Titel
Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen
Ziff. III, IV und VI III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere
1. Beiträge
Element Bundesbeitrag in Franken pro Einheit
Einheit Hügelzone und Bergzonen II–IV Bergzone I
Stall GVE 1 700 2 700 Heu- und Siloraum m3 15,00 20,00 Hofdüngeranlage m3 22,50 30,00 Remise m2 25,00 35,00
2. Investitionskredite
Element Einheit Investitionskredit in Franken pro Einheit
Stall GVE 6 000 Heu- und Siloraum m3 90 Hofdüngeranlage m3 110 Remise m2 190
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3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
a. Die Summe der Beiträge für Ökonomiegebäude darf den Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV nicht übersteigen. b. Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unter- stützt. c. Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 3 und 46 Abs. 3 SVV). Von der maximal möglichen Investi- tionshilfe werden im Minimum abgezogen: – die Restanz des bestehenden Investitionskredites, und – der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchsta- be b SVV. d. Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiege- bäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
IV. Investitionshilfen für Alpgebäude Element, Gebäudeteil, Einheit Bundesbeitrag Investitionskredit in Franken in Franken
Alphütte: Wohnteil 30 360 79 000 Alphütte: Wohnteil; ab 50 GVE (gemolkene Tiere) 45 600 115 000 Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation 920 2 500 und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere) Stall, inklusive Einrichtungen und Hofdüngeranlage, 920 2 900 pro GVE Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage, 280 650 pro Mastschweineplatz Melkstand pro Milchkuh 240 860 Melkplatz pro Milchkuh 110 290
Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite a. Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika- tion und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden. b. Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unter- stützt.
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VI. Investitionshilfen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes
1. Minderung der Ammoniakemissionen
Massnahme oder Einrichtung Angabe in Bundesbeitrag Investitions- kredit
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammel- Franken 120 120 rinne pro GVE Erhöhte Fressstände pro GVE Franken 70 70 Abluftreinigungsanlagen Prozent 25 50 Anlagen zur Gülleansäuerung Prozent 25 50 Abdeckung von bestehenden Güllengruben Franken 30 –
Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Luftreinhaltung umzusetzen. Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unter- stützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a. Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 bewilligt und die Baubewilligung wurde ohne Auflage zur Reinigung der Abluft von Ammoniak oder zur Ansäuerung der Gülle erteilt. b. Bei einer Stallbaute, die neu erstellt wird, kann sämtlicher betrieblicher Hof- dünger auf der langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes verwertet werden. c. Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungs- modell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.
2. Verhinderung von Einträgen von Pflanzenschutzmitteln
in die Umwelt Massnahme oder Einrichtung Bundesbeitrag Investitions- in Prozent kredit in Prozent
Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten 25 50
Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.
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3. Besondere Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes
Massnahme oder Einrichtung Bundesbeitrag Investitions- in Prozent kredit in Prozent
Mehrkosten für besondere Einpassung landwirtschaftlicher 25 50 Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen Rückbau ungenutzter landwirtschaftlicher Gebäude aus- 25 50 serhalb der Bauzone
Die Mehrkosten für besondere Einpassung der Gebäude müssen anhand eines Kos- tenvergleichs belegt werden. Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes aus- serhalb eines Bundesinventars können berücksichtigt werden, sofern entsprechende kantonale Strategien vorgelegt werden.
4. Produktion und Speicherung nachhaltiger Energie
Massnahme oder Einrichtung Bundesbeitrag Investitions- in Prozent kredit in Prozent
Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion 25 50 oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung
Nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht über andere Förderprogram- me des Bundes wie zum Beispiel die kostenorientierte Einspeisevergütung gefördert werden.
5. Befristeter Zuschlag
Massnahme oder Einrichtung Angabe in Zuschlag Frist
Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammel- Franken 120 2024 rinne pro GVE Erhöhte Fressstände pro GVE Franken 70 2024 Abluftreinigungsanlagen Prozent 25 2024 Anlagen zur Gülleansäuerung Prozent 25 2028
6. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite
Von den beitragsberechtigten und den anrechenbaren Kosten werden allfällige öffentliche Beiträge abgezogen.
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Anhang 4a
Reduktion der beitragsberechtigten Kosten bei Projekten zur regionalen Entwicklung Massnahmenkategorie Reduktion der beitragsberechtigten Kosten in Prozent
Gemeinschaftliche Investitionen 0 im Interesse des Gesamtprojekts Aufbau eines Betriebszweiges 20 auf dem Landwirtschaftsbetrieb Verarbeitung, Lagerung und 33 Vermarktung regionaler landwirtschaft- licher Erzeugnisse im Talgebiet Weitere Massnahmen im Interesse mindestens 50 des Gesamtprojekts Massnahmen, die während mindestens 5 der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden
Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. AS 2020
Anhang 5 (Art. 8)
Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung bei Veräusserungen
Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes Gegenstand Berechnung
Landwirtschaftliche Nutzfläche, achtfacher Ertragswert Wald und Alprechte Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich und Anlagen, welche nicht mit Investi- wertvermehrender Investitionen tionshilfen unterstützt worden sind Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich wert- und Anlagen, welche beim Neubau mit vermehrender Investitionen, abzüglich Beiträgen unterstützt worden sind der Beiträge von Bund und Kanton Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Buchwert vor der Investition, zuzüglich und Anlagen, welche beim Umbau mit Erstellungskosten und wertver- Beiträgen unterstützt worden sind mehrender Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten Erstellungskosten, zuzüglich wertver- und Anlagen, welche mit Investitions- mehrender Investitionen krediten unterstützt worden sind
Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebes oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebes werden die Anrechnungswerte der einzelnen Betriebsteile zusammengezählt.
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