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AS 2020 5517

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 79 Absatz 2, 80 Absätze 2 und 3, 81 Absatz 1, 86a Absatz 2, 166 Absatz 4 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 1 Abs. 2 2 Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuch- steller vorübergehend ausser Stande ist, den finanziellen Verpflichtungen nachzu- kommen. Es muss eine verzinsliche Ausgangsverschuldung von mehr als 50 Prozent des Ertragswertes vorliegen.

Art. 4 Abs. 3 3 Bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern muss eine der beiden Personen die Voraussetzungen nach Ab- satz 2 erfüllen.

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2020

Art. 5 Vermögen

1 Übersteigt das veranlagte steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin oder des Ge-

suchstellers 600 000 Franken, so wird kein Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b gewährt.

2 Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirt-

schaftlich genutzte Hofparzellen.

Art. 6 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 8 Aufgehoben

Art. 9 Abs. 3 und 4

3 Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag nach Artikel 10 Absatz 2 übermittelt der Kan-

ton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller dem BLW die sachdienlichen Daten elektronisch. Die kantonale Verfügung muss dem BLW nicht eröffnet werden.

4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem

BLW. Er übermittelt die sachdienlichen Daten elektronisch. Er eröffnet der Gesuch- stellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid nach der Genehmigung durch das BLW.

Art. 10 Abs. 1

1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tag der elektronischen Über-

mittlung der vollständigen Akten ans BLW.

Art. 12 Abs. 2

2 Soweit die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer kein bestehendes

Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Darlehensgewährung die Errichtung einer Grundpfand- verschreibung oder eines Register-Schuldbriefes zu verfügen. Eine solche Verfü- gung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandver- schreibung oder des Register-Schuldbriefes im Grundbuch.

Art. 15 Gewinnbringende Veräusserung 1 Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil gewinnbringend veräussert, so ist der noch nicht zurückbezahlte Teil des Darlehens zurückzuzahlen.

2 DerGewinn entspricht der Differenz zwischen dem Veräusserungs- und dem

Anrechnungswert abzüglich Realersatz, Steuern und öffentlich-rechtlicher Abgaben. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2020

Art. 18a Oberaufsicht

1 Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.

2 Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht Verletzungen von Rechtsvorschrif-

ten, zu Unrecht gewährte Betriebshilfedarlehen oder andere Widerrufsgründe fest, so kann es verfügen, dass der Kanton ihm den zu Unrecht gewährten Betrag zurücker- stattet.

Gliederungstitel vor Art. 28

2. Abschnitt: Umschulungsbeihilfen

Art. 28 Grundbuchanmerkung

1 Wurden Umschulungsbeihilfen nach Artikel 86a LwG gewährt, so erfolgt bei der

Aufgabe des Betriebes eine Anmerkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung im Grundbuch, welche untersagt, dass die der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller verbleibende Fläche sowie das Gebäude Bestandteile eines Betriebes gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19983 bilden.

2 Die Anmerkung gilt ab Aufgabe des Betriebes für die Dauer von 20 Jahren. Die

Kosten trägt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller. Eine Löschung dieser Eigentumsbeschränkung innerhalb dieser Frist kann nur mit Zustimmung des BLW erfolgen.

Art. 29 Rückzahlung von Beihilfen 1 Erfolgt die Aufgabe der Bewirtschaftung des Betriebes einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers nicht spätestens zwei Jahre nach Auszahlung der letzten Beihil- fen, so müssen die Beihilfen innerhalb von zwei Jahren voll zurückbezahlt werden. Es werden 1000 Franken Verwaltungskosten verrechnet.

2 Wird eine Umschulung abgebrochen, so sind die bezogenen Beihilfen zurückzu-

zahlen, sofern der Betrieb weitergeführt wird. Zusätzlich werden Verwaltungskosten in der Höhe von 1000 Franken erhoben. Bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage kann das BLW auf die erforderliche Rückzahlung teilweise oder ganz verzichten.

3 Wer nach Erhalt von Umschulungsbeihilfen und der Betriebsaufgabe innerhalb von

20 Jahren seit der letzten Auszahlung erneut einen Betrieb übernimmt und nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20134 Beiträge erhält, muss die Um- schulungsbeihilfen zurückzahlen. Die Frist für die Rückzahlung und die Verwal- tungskosten richten sich nach Absatz 1. Der zu bezahlende Betrag wird von den Direktzahlungen abgezogen.

3 SR 910.91 4 SR 910.13

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Soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft. V AS 2020

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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