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AS 2020 5759

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)

Änderung vom 11. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 27 Abs. 2 und 3

2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für das Monitoring und

die Evaluation nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Arti- keln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.

3 Aufgehoben

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

1 SR 919.117.71

2020-1481 5759

Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2020

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

11. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2020

Anhang (Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 10.2 und 10.3

10.2 Gesuch um Einrichtung einer Abrufmöglichkeit für Dritte

(Art. 27 Abs. 9): a. einmalige Pauschale für die Behandlung des ersten Ge- suchs 1900 b. einmalige Pauschale für die Behandlung jedes weiteren Folgegesuchs 700

10.3 Einrichtung und Betrieb des Datenabrufs und Aufbereitung

der Daten (Art. 27 Abs. 9): a. einmalige Pauschale für die Einrichtung des Datenabrufs 500 b. jährliche Pauschale zur Deckung der Betriebskosten des Datenabrufs 200 c. jährliche Pauschale zur Deckung der Kosten für die perio- dische Aufbereitung der Daten, abhängig von der Anzahl Personen, die ihr Einverständnis zum Datenabruf gegeben haben 600–3200

2 SR 910.11

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