AS 2020 5903
AS 2020 5903
Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)
Änderung vom 17. und 26. November 2020 Vom Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 2020
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund (POB) beschliesst:
I Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Renten- beziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund, deren Ange- stellte und Rentenbeziehende, für Personen, die nach Artikel 18d weiterversichert sind, und für Personen, denen PUBLICA infolge Scheidung Leistungen ausrichtet.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a
1 Die Versicherung endet:
a. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern in diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird und die Ver- sicherung nicht nach Artikel 18d weitergeführt wird;
Art. 18d Weiterführung der Versicherung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder in gegenseitigem Einvernehmen
1 Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des
58. Altersjahres und vor Vollendung des 65. Altersjahres vom Arbeitgeber oder in
gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, so wird auf Verlangen der versicherten Person die Versicherung nach Artikel 47a Absätze 2–6 BVG weitergeführt. Die Anmeldung zur Weiterführung der Versicherung muss innerhalb von drei Monaten
1 SR 172.220.141.1
2020-0344 5903
Angestellte und Rentenbeziehende des Vorsorgewerks Bund. Vorsorgereglement AS 2020
nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses in schriftlicher Form bei PUBLICA einge- hen.
2 Die versicherte Person schuldet die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement
und die Risikoprämie für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Führt sie auch die Altersvorsorge weiter, so schuldet sie zudem nebst den eigenen Sparbeiträ- gen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers; sie kann freiwillige Sparbeiträge leisten.
3 Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie ist der
versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Führt die versicherte Person die Altersvorsorge weiter, so kann sie verlangen, dass für die Berechnung der Sparbeiträge und der Risikoprämie die Hälfte des bisherigen versi- cherten Verdienstes massgebend ist.
4 Im Übrigen ist die versicherte Person gleichberechtigt wie die aufgrund eines
bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten. 5 Die Weiterführung der Versicherung endet bei Eintritt der Risiken Tod oder Inva- lidität oder bei Vollendung des 65. Altersjahres. Bei Teilinvalidität wird der versi- cherte Verdienst entsprechend dem Anspruch auf Invalidenrente gekürzt.
6 Tritt die versicherte Person vor Vollendung des 65. Altersjahres in eine neue
Vorsorgeeinrichtung ein, so wird die Austrittsleistung mindestens in dem Umfang überwiesen, der für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen der neuen Vorsorgeeinrichtung verwendet werden kann. 7 Verbleibt nach dieser Überweisung mindestens ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so wird die Versicherung weitergeführt. Der versicherte Verdienst wird entsprechend der überwiesenen Austrittsleistung gekürzt. 8 Verbleibt nach der Überweisung weniger als ein Drittel der Austrittsleistung bei PUBLICA, so endet die Versicherung. Der verbleibende Teil der Austrittsleistung wird: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das
60. Altersjahr vollendet hat;
b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
9 Endetdie Versicherung infolge Kündigung durch die versicherte Person oder
Kündigung durch PUBLICA wegen Beitragsausständen, so wird die Austrittsleis- tung: a. als Altersleistung an die versicherte Person ausgerichtet, wenn diese das
60. Altersjahr vollendet hat;
b. an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, wenn die versicherte Person das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
Art. 26 Abs. 4
4 Vorbehalten bleibt die Bezahlung der Risikoprämie bei einer Weiterführung der
Versicherung nach Artikel 18d.
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Art. 27 Abs. 2 2 Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d sind die Sparbeiträge und die Risikoprämie gesamthaft von der versicherten Person geschuldet. Sie wer- den dieser monatlich in Rechnung gestellt.
Art. 32 Abs. 5
5 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe
erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.
1bis Bei einer Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d schuldet die versi- cherte Person ihren Sanierungsbeitrag. Dieser wird ihr in Rechnung gestellt.
Art. 40 Abs. 1, 2 und 7
1 Bei Altersrücktritt können bis zu 100 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben
nach Artikel 36 sowie aus einem Sondersparguthaben (Art. 36a), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Meldet die versicherte Person den Kapitalbezug weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden ihr die Verwaltungskosten gemäss Kostenreg- lement in Rechnung gestellt; die Kapitalabfindung wird nach Bezahlung der Verwal- tungskosten überwiesen.
2 Aufgehoben
7 Der Kapitalbezug ist ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Versicherung
nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert hat.
Gliederungstitel nach Art. 59
7. Kapitel: Überbrückungsrente und Sozialplan
7. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 62 und 63)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 64 Aufgehoben
Art. 64 Sachüberschrift und Abs. 5 Sozialplanleistungen
5 Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das für die Finanzierung der Altersrente
nach Absatz 2 und der Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.
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Art. 66 Abs. 1 Bst. c
1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungs-
technischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn: c. die Invalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Arti- kel 34 AHVG beträgt.
Art. 81a Anspruch am Ende der Versicherung nach Artikel 18d Endet die Versicherung, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so richtet sich der An- spruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 18d Absätze 8 und 9.
Art. 83 Abs. 1 Bst. b und Abs. 5
1 Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen,
wenn: b. sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder
5 Aufgehoben
Art. 85 Abs. 5
5 Für Sparbeiträge, welche die versicherte Person bei unbezahltem Urlaub nach
Artikel 18a, Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 18c oder Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d anstelle des Arbeitgebers geleistet hat, wird kein Zuschlag nach Absatz 2 Buchstabe b berechnet.
1bis Hat die Weiterführung der Versicherung nach Artikel 18d mehr als zwei Jahre gedauert, so besteht kein Anspruch auf Vorbezug oder Verpfändung.
Art. 93 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a
2 Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden bis:
a. zur Vollendung des 65. Altersjahres;
Art. 108l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. und 26. November 2020 Versicherte, die vor dem 1. Dezember 2020 das 62. Altersjahr vollendet und vor dem 1. Januar 2021 Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung noch nicht zurück- bezahlt haben: a. können die Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlen; die Pflichten nach Arti- kel 93 Absatz 1 entfallen;
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b. können Einkäufe tätigen, soweit diese zusammen mit den Vorbezügen die maximalen Leistungen nach diesem Reglement nicht überschreiten.
II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
26. November 2020 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Christoph Freymond Die Sekretärin: Sibylle Schmid
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