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AS 2020 5913

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 26. November 2020

88607 Gebäudeinformatikerin EFZ /

Gebäudeinformatiker EFZ Informaticienne du bâtiment CFC / Informaticien du bâtiment CFC Informatica degli edifici AFC / Informatico degli edifici AFC

88608 Planung
88609 Gebäudeautomation
88610 Kommunikation und Multimedia

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 20073 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Gebäudeinformatikerinnen und Gebäudeinformatiker auf Stufe EFZ beherrschen

namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

SR 412.101.220.48

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

a. Sie planen und führen einfache Projekte in den Bereichen Gebäudeautomati- on, Kommunikation und Multimedia (GKM-Systeme) und unterstützen die Projektleitung bei komplexen Projekten. b. Sie installieren GKM-Systeme, einschliesslich der entsprechenden Geräte, Komponenten und Netze der Informations- und Kommunikationstechnolo- gie (ICT). c. Sie verbinden GKM-Systeme mit übergeordneten Managementsystemen. d. Sie integrieren gebäudetechnische Systeme wie Heizungen und Lüftungen sowie elektrische Energieverbraucher in ein funktionierendes Netz und er- stellen dafür intelligente Steuerungen. e. Sie installieren Endgeräte und Anwendungen und integrieren sie in ein funk- tionierendes Netz. f. Sie halten die sicherheitsrelevanten Anforderungen ein und gewährleisten den Datenschutz.

2 Innerhalb des Berufs der Gebäudeinformatikerin und des Gebäudeinformatikers

auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen: a. Planung; b. Gebäudeautomation; c. Kommunikation und Multimedia.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag

festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der

zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form

von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festge- legt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-

petenzen. Sie werden im Bildungsplan (Art. 9) je nach Lernort folgendermassen ausgeführt: a. für die Bildung in beruflicher Praxis: als Leistungsziele; b. für die schulische Bildung:

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

1. im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen»: als Leistungs-

ziele,

2. im Unterrichtsbereich «Gebäudeinformatik»: als Module;

c. für die überbetrieblichen Kurse: als Module.

3 Der Inhalt der Module wird im Modulbaukasten von «ICT-Berufsbildung

Schweiz»4 ausgeführt. Im Bildungsplan wird festgelegt, welche Module zu welchem Zeitpunkt in der schulischen Bildung und in den überbetrieblichen Kursen vermittelt werden.

4 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie

koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die

nachstehenden Handlungskompetenzen: a. Planen und Führen von Projekten:

1. Kundenbedürfnisse für ein GKM-Projekt in Absprache mit der Projekt-

leitung aufnehmen und laufend überprüfen,

2. technische Anforderungen, IT-Sicherheit und Datenschutz eines einfa-

chen GKM-Projektes überprüfen und in einem Pflichtenheft festhalten,

3. Aufgaben für ein GKM-Projekt planen,

4. Terminplan für ein einfaches GKM-Projekt erstellen,

5. Leistungsverzeichnis und Komponenten für ein einfaches GKM-Projekt

bestimmen und benötigtes Material bestellen,

6. Kosten- und Terminvorgaben eines einfachen GKM-Projekts laufend

überprüfen,

7. ausgeführte Arbeiten für ein GKM-Projekt rapportieren;

b. Koordinieren und Projektieren von GKM-Systemen:

1. Datennetze und Netzsicherheit für ein einfaches GKM-Projekt planen

und koordinieren,

2. Arbeiten an einzelnen GKM-Systemen im Rahmen von einfachen Pro-

jekten technisch koordinieren,

3. Schnittstellen von GKM-Systemen analysieren und Varianten ausarbei-

ten,

4. Vernetzung von GKM-Systemen visualisieren und präsentieren,

5. Kostenrahmen für die Vernetzung von GKM-Systemen in Zusammen-

arbeit mit der Projektleitung erstellen,

6. Ausschreibungsunterlagen für ein GKM-Projekt in Zusammenarbeit mit

der Projektleitung erstellen und Angebote auswerten;

4 www.ict-berufsbildung.ch > Berufsbildung > ICT Competence Framework

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

c. Einrichten und Erweitern von Gebäudeautomationssystemen:

1. Datennetze für Gebäudeautomationssysteme einrichten,

2. bestehende Gebäudeautomationskomponenten bis 230 Volt gemäss An-

schlussbewilligung nach Artikel 15 der Verordnung vom 7. November

20015 über elektrische Niederspannungsinstallationen anschliessen, er-

weitern und prüfen,

3. Gebäudeautomationskomponenten konfigurieren,

4. Gebäudeautomationsschnittstellen erstellen und konfigurieren,

5. Anwendungsprogramme auf Basis eines Funktionsbeschriebs paramet-

rieren und programmieren,

6. Grundfunktionen von Komponenten testen und prüfen,

7. Gebäudeautomationssysteme in Betrieb nehmen;

d. Einrichten und Erweitern von Kommunikations- und Multimediasystemen:

1. Datennetze für Kommunikations- und Multimediasysteme einrichten

und erweitern,

2. Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen instal-

lieren,

3. Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen konfi-

gurieren,

4. Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen integ-

rieren und testen,

5. Schnittstellen zu Drittsystemen konfigurieren, integrieren und testen,

6. Komponenten von Kommunikations- und Multimediasystemen messen,

analysieren und Störungen beheben,

7. Datennetze messen, analysieren und Störungen beheben;

e. Testen und Dokumentieren von GKM-Systemen:

1. Anlagendokumentationen für GKM-Systeme erstellen und pflegen,

2. Bedienungsanleitungen für GKM-Systeme erstellen,

3. Testablauf für GKM-Systeme definieren,

4. integrale Tests von GKM-Systemen für einfache Projekte durchführen,

überwachen und protokollieren; f. Unterstützen von Kundinnen und Kunden:

1. Fehler in GKM-Systemen systematisch suchen und Störungen analysie-

ren,

2. Serviceanfragen zu GKM-Systemen entgegennehmen und an die richti-

ge Stelle vermitteln,

3. Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeitende im Einsatz von GKM-

Systemen verschiedener Anbieter instruieren,

4. GKM-Systeme warten und betreuen.

5 SR 734.27

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

2 In den Handlungskompetenzbereichen a, e und f ist der Aufbau der Handlungs-

kompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen b–d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich: a. Handlungskompetenzbereich b: für die Fachrichtung Planung; b. Handlungskompetenzbereich c: für die Fachrichtung Gebäudeautomation; c. Handlungskompetenzbereich d: für die Fachrichtung Kommunikation und Multimedia.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-

dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach

Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungs- stand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-

chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als beglei- tende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der

beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche.

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

2 Lernende der Fachrichtung Planung absolvieren die folgenden Praktika:

a. im 2. Lehrjahr: drei Monate im Tätigkeitsgebiet der Fachrichtung Gebäude- automation; b. im 3. Lehrjahr: drei Monate im Tätigkeitsgebiet der Fachrichtung Kommu- nikation und Multimedia.

3 Ineiner schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher

Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft 220 Tage.

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2000 Lektionen.

Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse – erweiterte Grundkompeten-120 120 40 40 320 zen – Gebäudeinformatik 320 320 160 160 960 Total Berufskenntnisse 440 440 200 200 1280 b. Allgemeinbildung 120 120 120 120 480 c. Sport 80 80 40 40 240 Total Lektionen 640 640 360 360 2000

2 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «erweiterte Grundkompetenzen» umfasst die

folgende Themen mit den nachstehenden Lektionenzahlen: a. Fachenglisch: 200 Lektionen; b. Mathematik: 120 Lektionen. 3 Der Unterricht im Unterrichtsbereich «Gebäudeinformatik» ist in 24 Module zu je

40 Lektionen unterteilt.

4 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

5 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom

27. April 20066 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli- chen Grundbildung.

6 SR 412.101.241

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

6 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können

neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 7 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 35 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage sind auf 7 Kurse zu je 5 Tagen unterteilt. Jeder Kurs entspricht einem Modul. 3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan7 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermit- telt und gelernt werden. 3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

7 Der Bildungsplan vom 26. November 2020 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Gebäudeinformatikerin oder Gebäudeinformatiker EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. Telematikerin oder Telematiker EFZ, Informatikerin oder Informatiker EFZ, Multimediaelektronikerin oder Multimediaelektroniker EFZ, Automatikerin oder Automatiker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den not- wendigen Berufskenntnissen im Bereich der Gebäudeinformatikerin und des Gebäudeinformatikers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Pra- xis im Lehrgebiet; d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be- trieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite

lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der berufli- chen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den

Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule, in den überbetrieblichen Kursen und, bei der Fachrichtung Planung, in den Praktika. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der

Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation in den Praktika Der Praktikumsbetrieb dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in Form eines Kompetenznachweises für jedes Praktikum.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

1 Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den

unterrichteten Unterrichtsbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

2 Sie bewertet die Leistungen der lernenden Person in den Modulen der Gebäudein-

formatik mit halben und ganzen Noten. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik».

3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den Modulen der Gebäudein-

formatik wird durch die Kommission nach Artikel 23 sichergestellt.

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Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen 1 Der Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentiert die Leistungen der lernen- den Person in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik». 3 Die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen in den überbetrieblichen Kursen wird durch die Kommission nach Artikel 23 sichergestellt.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung 1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; oder b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution.

2 Zu einem vom SBFI gemäss Artikel 33 BBG anerkannten Qualifikationsverfahren,

das nicht der Abschlussprüfung entspricht, wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsganges absolviert hat und: a. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat; b. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Ge- bäudeinformatikerin und des Gebäudeinformatikers EFZ erworben hat; und c. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

Art. 18 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-

tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 70–90 Stunden; dafür gilt Folgendes:

1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grund-

bildung geprüft,

2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszu- führen,

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3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,

4. der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenz-

bereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Beschreibung Gewichtung

1 Ausführung und Resultat der Arbeit 50 %

2 Dokumentation 20 %

3 Präsentation und Fachgespräch 30 %

5. die Präsentation und das Fachgespräch dauern gesamthaft höchstens ei-

ne Stunde. b. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über Mindestvorschriften für die All- gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen

oder -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; b. die Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik» mindestens 4 beträgt; und c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnoten; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 40 Prozent; b. Allgemeinbildung: 20 Prozent; c. Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen»: 10 Prozent; d. Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik»: 30 Prozent.

3 Die Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» ist das auf eine ganze oder

halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterrichtsbereich «erweiterten Grundkompetenzen». 4 Die Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik» ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel mit den nachstehenden Gewichtungen:

8 SR 412.101.241

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

a. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der No- ten für die Module des Unterrichtsbereichs «Gebäudeinformatik» in der Be- rufsfachschule; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet; b. das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der No- ten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewich- tet.

Art. 21 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der «erweiterten Grundkompe-

tenzen» in der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote «erweiterte Grundkompetenzen» nur die neuen Noten.

4 Beieiner ungenügenden Erfahrungsnote «Gebäudeinformatik» gelten für die

Wiederholung die folgenden Bestimmungen: a. Ist das Mittel aus der Summe der Noten für die Module der Gebäudeinfor- matik in der Berufsfachschule ungenügend, so müssen alle mit einer unge- nügenden Note bewerteten Module wiederholt werden; die genügenden No- ten werden beibehalten. b. Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so werden die bisherigen Noten beibehalten; werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Gebäudein-

formatikerin EFZ» oder «Gebäudeinformatiker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung

erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Er- fahrungsnoten «erweiterte Grundkompetenzen» und «Gebäudeinformatik»;

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

c. die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudeinformatikerin und Gebäudeinformatiker EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäu-

deinformatikerin und Gebäudeinformatiker EFZ setzt sich zusammen aus: a. vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands der Elektrobran- che «EIT.swiss»; b. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands «ICT-Berufs- bildung Schweiz»; c. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. c. Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspek- te der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesonde- re zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung. e. Sie stellt die Vergleichbarkeit der Leistungsbeurteilungen für die Module der Gebäudeinformatik in den Berufsfachschulen und in den überbetrieblichen Kursen sicher; die dadurch entstehenden Kosten gelten als Kosten der Quali- fikationsverfahren und werden von den Kantonen getragen.

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Berufliche Grundbildung Gebäudeinformatikerin/Gebäudeinformatiker AS 2020

Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse sind «EIT.swiss» und «ICT-Berufsbildung

Schweiz».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 27. April 20159 über die berufliche Grundbildung Telematikerin/Telematiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Telematikerin oder Telematiker EFZ vor dem

Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Telema- tikerin oder Telematiker EFZ bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17–22)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

9 AS 2015 1413, 2017 7331

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Art. 27 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

26. November 2020 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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