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AS 2020 599

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom 29. Januar 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und auf die Artikel 4 Absatz 4, 5 Absatz 6, 9 Absatz 5, 10 Absätze 1 ter und 1quinquies, 11a Absatz 3 zweiter Satz, 14 Absatz 4, 24 Absatz 2 zweiter Satz und 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG),

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

2019-2248 599

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. V AS 2020

Gliederungstitel vor Art. 1 Erster Abschnitt: Ergänzungsleistungen A. Der Anspruch und die Berechnungsgrundlagen I. Anspruch

Art. 1 Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz. Auslandaufenthalte ohne wichtigen Grund

1 Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate

(90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen rückwirkend auf den Beginn des Monats einge- stellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.

2 Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens

90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungs-

leistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat.

3 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die

Rückkehr in die Schweiz folgt.

4 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

Art. 1a Auslandaufenthalte aus einem wichtigen Grund

1 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland

auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat.

2 Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, in dem die

Person in die Schweiz zurückkehrt.

3 Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.

4 Als wichtige Gründe gelten:

a. eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49 bis der Verordnung vom 31. Okto- ber 19474 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert; b. eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz un- möglich ist; c. die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt.

4 SR 831.101 5 SR 831.10

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5 Wird ein Auslandaufenthalt fortgesetzt, obwohl der wichtige Grund dafür wegge-

fallen ist, so gelten die weiteren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund.

Art. 1b Unterbruch der Karenzfrist Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Artikel 1a Absatz 4 im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Artikel 1a Absatz 5 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 2 Vermögensschwelle

1 Ist eine Liegenschaft, die nach Artikel 9a Absatz 2 ELG nicht Bestandteil des

Reinvermögens ist, mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Artikel 9a Absatz 1 ELG ausser Acht. 2 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den An- spruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird.

Art. 3 Bisheriger Art. 1

Gliederungstitel vor Art. 3a II. Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens von Familienmitgliedern

Art. 3a Ehepaare, von denen mindestens ein Ehegatte in einem Heim oder Spital lebt. Grundsatz Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe- gatten nach den Artikeln 4 und 5 gesondert berechnet.

Art. 4 Anrechenbare Einnahmen

1 Die anrechenbaren Einnahmen der beiden Ehegatten werden zusammengerechnet.

Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt.

2 Für die Freibeträge gelten die Werte für Ehepaare.

3 Lebt nur einer der Ehegatten im Heim oder Spital, so ist Artikel 11 Absatz 2 ELG nur für diesen Ehegatten anwendbar.

4 Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind:

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a. Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spital- aufenthalt; b. Hilflosenentschädigungen, die nach Artikel 15b angerechnet werden kön- nen; c. der Mietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft; d. der Vermögensverzehr.

5 Die Einnahmen nach Absatz 4 werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie

betreffen.

Art. 5 Bisheriger Art. 1c

Art. 6 Bisheriger Art. 4

Art. 8 Abs. 2

2 Kinder, die einen Anspruch auf eine Waisenrente haben oder einen Anspruch auf

eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen und deren anrechenbare Einnah- men die anerkannten Ausgaben erreichen oder übersteigen, fallen nach Artikel 9 Absatz 4 ELG bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergän- zungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben einschliesslich des Betrages für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.

Gliederungstitel vor Art. 11 IIa. Anrechenbare Einnahmen, anerkannte Ausgaben und Vermögen

Art. 11 Abs. 1

1 Das Naturaleinkommen wird gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversi-

cherung geltenden Vorschriften bewertet. Bei Kindern, die der Beitragspflicht nach AHVG nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze nach Artikel 11 AHVV6 massgebend.

Art. 15e Verzicht auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht 1 Verzichtet eine Person freiwillig auf eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht, so ist der Jahreswert der Nutzniessung oder des Wohnrechts als Einnahme anzurechnen.

6 SR 831.101

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2 Der Jahreswert entspricht dem Mietwert abzüglich der Kosten, die von der Person, welche die Nutzniessung oder das Wohnrecht innehatte, im Zusammenhang mit der Nutzniessung oder dem Wohnrecht übernommen wurden oder hätten übernommen werden müssen.

Art. 16a Abs. 3

3 Die Pauschale beträgt pro Jahr 2520 Franken.

Art. 16d Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung Als tatsächliche Prämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG gilt die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgeset- zes vom 26. September 20147 genehmigt hat für den Krankenversicherer, den Kan- ton und die Prämienregion in den Bereichen: a. Altersgruppe; b. Franchise; c. besondere Versicherungsform; d. Unfalldeckung der Bezügerin oder des Bezügers.

Art. 16e Kosten für die familienergänzende Betreuung von Kindern

1 Für die familienergänzende Betreuung von Kindern unter 11 Jahren werden Kosten

anerkannt für: a. Kindertagesstätten; b. Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung von Kindern; und c. Tagesfamilien. 2 Die Kosten werden nur anerkannt, wenn ein alleinerziehender Elternteil oder beide Elternteile: a. gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen; oder b. die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Kinderbetreuung aus ge- sundheitlichen Gründen nicht vollumfänglich wahrnehmen können.

Art. 17 Ermittlung des Reinvermögens

1 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiese-

nen Schulden abgezogen werden.

2 Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen

werden.

3 Vom Wert einer Liegenschaft, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer

Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, bewohnt

7 SR 832.12

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wird und im Eigentum einer dieser Personen steht, wird in folgender Reihenfolge abgezogen: a. der Freibetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c zweiter Teilsatz ELG oder Artikel 11 Absatz 1bis ELG; b. die Hypothekarschulden, soweit sie den nach Abzug nach Buchstabe a ver- bleibenden Liegenschaftswert nicht übersteigen.

Art. 17a Bisheriger Art. 17

Art. 17b Verzicht auf Vermögenswerte. Grundsatz Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn eine Person: a. Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung entspricht; oder b. im zu betrachtenden Zeitraum mehr Vermögen verbrauchte, als gemäss Artikel 11a Absatz 3 ELG zulässig gewesen wäre.

Art. 17c Höhe des Verzichts bei Veräusserung Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung.

Art. 17d Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch

1 Die Höhe des Verzichts bei übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der

Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu betrachtenden Zeitraum.

2 Der zulässige Vermögensverbrauch wird ermittelt, indem die Obergrenze für den

Vermögensverbrauch nach Artikel 11a Absatz 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrach- tenden Zeitraums angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträ- ge zusammengerechnet werden.

3 Für die Ermittlung der Höhe des Verzichts werden nicht berücksichtigt:

a. der Vermögensverzehr nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG; b. Vermögenverminderungen aufgrund von:

1. Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften, an denen die Bezügerin

oder der Bezüger das Eigentum oder die Nutzniessung hat,

2. Kosten für zahnärztliche Behandlungen,

3. Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht

von einer Sozialversicherung übernommen werden,

4. Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens,

5. Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung,

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6. Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person

während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte Einkommen unzureichend war; c. unfreiwillige Vermögensverluste, die nicht auf ein absichtliches oder grob- fahrlässiges Verhalten der Bezügerin oder des Bezügers zurückzuführen sind; d. Genugtuungssummen einschliesslich des Solidaritätsbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20168 über die Aufarbei- tung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

Art. 17e Berücksichtigung des Vermögens, auf das verzichtet wurde

1 Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Artikel 11a Absätze 2

und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um 10 000 Franken vermindert.

2 Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den

1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. 3 Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend.

Art. 19 Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die ausser Rechnung bleiben Krankheits- und Behinderungskosten von Kindern, die nach Artikel 8 Absatz 2 ausser Rechnung bleiben, sind zu vergüten, soweit sie den Einnahmenüberschuss übersteigen.

Art. 21 Bearbeitungsdauer

1 Nach Eingang einer Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung ist grund-

sätzlich innerhalb von 90 Tagen über Anspruch und Höhe der Leistung zu verfügen. 2 Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so sind Vorschussleistungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 ATSG auszurichten, wenn die antragstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist und ein Anspruch nachge- wiesen erscheint.

Art. 21a Rundung der Auszahlungsbeträge Die Monatsbeträge der jährlichen Ergänzungsleistung sind auf den nächsten Franken aufzurunden.

8 SR 211.223.13

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Art. 21b Bisheriger Art. 21a

Art. 21c Auszahlung bei Personen in einem Heim oder Spital Tritt die Bezügerin oder der Bezüger den Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen oder Spitälern nach Artikel 21a Absatz 3 ELG dem Leistungserbringer ab, so gilt für die Auszahlung der jährlichen Ergänzungsleistung folgende Reihenfolge: a. Zuerst wird dem Krankenversicherer der Betrag für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG ausbe- zahlt. b. Von der restlichen Ergänzungsleistung erhält die Bezügerin oder der Bezü- ger einen Betrag, der höchstens dem ihr oder ihm für persönliche Auslagen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b ELG zustehenden Betrag entspricht. c. Von der nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a und b verbleiben- den Ergänzungsleistung erhält der Leistungserbringer einen Betrag bis zur Höhe der Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a. d. Verbleibt nach den Auszahlungen nach den Buchstaben a–c ein Restbetrag, so wird er der Bezügerin oder dem Bezüger ausbezahlt.

Art. 26 Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen

1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012

(25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne. 2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land- Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «länd- lich» zugeteilt.

Art. 26a Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge

1 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verord-

nung fest: a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzins- höchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG; b. jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr.

2 Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1quinquies ELG zu

senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen.

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3 Er hat insbesondere zu umfassen:

a. die Namen der Gemeinden, für die eine Senkung oder Erhöhung der Miet- zinshöchstbeträge verlangt wird; b. den Umfang, um den die Höchstbeträge gesenkt oder erhöht werden sollen; c. eine Begründung.

4 Er ist jeweils bis zum 30. Juni des Vorjahres einzureichen.

Art. 27 Frist für die Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen

1 Die Frist zur Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen nach Artikel 16a

Absätze 1 und 2 ELG beträgt drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Rückfor- derungsverfügung.

2 Macht die Rückerstattung den Verkauf einer oder mehrerer Liegenschaften nötig,

so erstreckt sich diese Frist auf ein Jahr, höchstens jedoch auf 30 Tage nach der Eigentumsübertragung.

Art. 27a Bewertung des Nachlasses

1 Für die Berechnung der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen ist der

Nachlass nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Massgebend ist das Vermögen am Todestag. 2 Grundstücke sind zum Verkehrswert einzusetzen. Vorbehalten sind Fälle, in denen das Gesetz die Anrechnung an den Erbteil zu einem tieferen Wert vorsieht. 3 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkan- tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Art. 27b–27d Bisherige Art. 27a–27c

Art. 28a Abs. 1

1 Die pro Kalenderjahr vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten sind dem

Bundesamt zu melden.

Art. 32 Abs. 2

2 Hat ein Kanton die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen seiner

Ausgleichskasse übertragen, so hat er ihr die daraus erwachsenden Verwaltungskos- ten zu vergüten. Die Vergütungsregelung bedarf der Genehmigung des Bundesam- tes.

Art. 36 Betrifft nur den italienischen Text.

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Art. 39 Abs. 4

4 Am Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10

Absatz 3 Buchstabe d ELG beteiligt sich der Bund im Rahmen der Ergänzungsleis- tungen nicht.

Art. 42 Rückerstattung Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge an die jährlichen Ergänzungsleistungen sind nach Artikel 28 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19909 (SuG) zurückzuerstatten.

Art. 42d Rückerstattung Zu Unrecht an die Verwaltungskosten ausbezahlte Beiträge sind nach Artikel 28 Absatz 1 SuG10 zurückzuerstatten.

Gliederungstitel vor Art. 42e III. Kürzung des Bundesbeitrags an die Verwaltungskosten

Art. 42e Höchstsatz der Kürzung Der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten kann in den Fällen nach Artikel 24 Absatz 2 ELG um höchstens 30 Prozent gekürzt werden.

Art. 42f Verfahren 1 Stellt das Bundesamt im Rahmen seiner Aufsicht (Art. 55) fest, dass eine Durch- führungsstelle Vorschriften wiederholt nicht beachtet, so räumt es ihr eine angemes- sene Frist zur Behebung des Mangels ein. 2 Behebt die Durchführungsstelle den Mangel nicht innerhalb dieser Frist, so wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten ab dem Folgejahr gekürzt. 3 Der Beitrag bleibt so lange gekürzt, bis die Durchführungsstelle nachweist, dass sie den Mangel behoben hat.

Art. 54a Abs. 1, 3, 4 Einleitungssatz und 5bis

1 Die Kantone dürfen in der Abrechnung über die Ergänzungsleistungen die jährli-

chen Beträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG nicht einsetzen. 3 Das Departement legt die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG spätestens Ende Oktober für das nächste Jahr fest.

9 SR 616.1 10 SR 616.1

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4 Bei Wohnsitzwechsel der Bezügerin oder des Bezügers ist die Ergänzungsleistung

einschliesslich des Betrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch folgende Kantone auszurichten: 5bis Die Versicherer melden der Stelle nach Artikel 106b Absatz 1 KVV auf Anfrage innert 7 Kalendertagen die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Kranken- pflegeversicherung des laufenden oder des folgenden Jahres für die Personen, deren Prämien verbilligt werden.

II Die Verordnung vom 3. März 199711 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 2 Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 oder 47a BVG mindestens in dem Umfang versichert sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.

III Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft: a. Artikel 54a Absatz 5bis am 1. Juli 2020; b. die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2021.

IV Schlussbestimmung der Änderung vom 29. Januar 2020 Die Versicherer sind erst ab dem 1. November 2020 zur Datenmeldung nach Arti- kel 54a Absatz 5bis verpflichtet.

29. Januar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 SR 837.174

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