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AS 2020 6075

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen (VPAA)

Änderung vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 21. November 20181 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen wird wie folgt geändert:

Art. 24 Aufforderung

1 Bei ordentlicher Entlassung aus der Militärdienstpflicht werden Angehörige der

Mannschaft und Unteroffiziere durch den zuständigen Kreiskommandanten oder die zuständige Kreiskommandantin zur Rückgabe der persönlichen Ausrüstung aufge- fordert.

2 In allen übrigen Fällen erfolgt die Aufforderung durch die LBA.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 SR 514.10

2020-1362 6075

Persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen. V AS 2020

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