AS 2020 6125
AS 2020 6125
Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/7402 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
II
1 Anhang 1.5 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 4.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
1 SR 730.02
2 Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.
2020-1271 6125
Energieeffizienzverordnung AS 2020
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2021 in Kraft.
2 Der Anhang 1.5 dieser Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 1.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)
Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler
Ziff. 3.1
Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/20223 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20174 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.
3 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.
Energieeffizienzverordnung AS 2020
Anhang 4.2 (Art. 13)
Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen
1 Geltungsbereich
1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2020/740.
1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung
(EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/20096.
2 Angaben und Kennzeichnung
2.1 Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach
Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/7407 erfüllen.
2.2 Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
2.3 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen
verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Arti- kel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.
2.4 Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung
(EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU- Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzu- nehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschrif- ten der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
3 Konformitätsbewertungsverfahren
Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Mess- methoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/7408 ermittelt.
5 Siehe Fussnote zu Artikel 13.
6 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hin- sichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.