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AS 2020 6125

AS 2020 6125

Verordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)

Änderung vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EU) 2020/7402 in die Schweiz importiert oder in der Schweiz in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.

II

1 Anhang 1.5 wird gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 4.2 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 730.02

2 Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1.

2020-1271 6125

Energieeffizienzverordnung AS 2020

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2021 in Kraft.

2 Der Anhang 1.5 dieser Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Energieeffizienzverordnung AS 2020

Anhang 1.5 (Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen und Abgeben netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler

Ziff. 3.1

Im Rahmen der Konformitätsbewertung werden die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften der Haushaltsgeschirrspüler nach Ziffer 1 anhand der Vorgaben und Methoden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2019/20223 sowie den Anhängen II und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/20174 gemessen und berechnet; die technischen Unterlagen müssen die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen enthalten.

3 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur

Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission, ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134.

Energieeffizienzverordnung AS 2020

Anhang 4.2 (Art. 13)

Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord-

1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung

(EU) 2020/740.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Ziffer 1 der Verordnung

(EU) 2020/740 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/20096.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Wer Reifen nach Ziffer 1 in die Schweiz importiert, muss die Pflichten nach

Artikel 4 Absätze 1–4, 6, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2020/7407 erfüllen.

2.2 Wer Reifen nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Pflichten

nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.

2.3 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen

verschiedenen Reifen nach Ziffer 1 anbietet, muss die Pflichten nach Arti- kel 7 der Verordnung (EU) 2020/740 erfüllen.

2.4 Die Angabe der Reifenparameter nach Anhang I der Verordnung

(EU) 2020/740 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU- Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) 2020/740 vorzu- nehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschrif- ten der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

3 Konformitätsbewertungsverfahren

Die zur Verfügung zu stellenden Informationen zu den Parametern der Kennzeichnung von Reifen nach Ziffer 1 werden nach den Prüf- und Mess- methoden nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/7408 ermittelt.

5 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

6 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hin- sichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/543 der Kommission vom 3. April 2019, ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1.

7 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

8 Siehe Fussnote zu Artikel 13.

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