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AS 2020 6129

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 3 3 Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von einem Monat auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.

Art. 31 Abs. 2

2 Von diesem Ausschluss ausgenommen sind erhebliche Erweiterungen von Photo-

voltaikanlagen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2017 in Betrieb genommen wur- den und die Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 4 erfüllt sind.

Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.

Art. 46 Abs. 1

1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen,

so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die Höhe der Einmalvergütung fest.

1 SR 730.03

2020-1272 6129

Energieförderungsverordnung AS 2020

Art. 47 Abs. 1 Bst. a

1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:

a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindes- tens 20 Prozent erhöht wird und die erweiterte Anlage über einen Speicher verfügt, mit dessen Inhalt während sechs Volllaststunden Elektrizität produ- ziert werden kann;

II Die Anhänge 1.1–1.3 und 2.1 werden gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Energieförderungsverordnung AS 2020

Anhang 1.1 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Wasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 1.3

1.3 Dotierkraftwerke sowie Kraftwerke an bestehenden Ausleit- und Unterwas-

serkanälen gelten als selbstständige Anlagen.

Energieförderungsverordnung AS 2020

Anhang 1.2 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 4.1 Bst. b

4.1 Gesuch

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;

Ziff. 5.1

Betrifft nur den französischen Text.

Energieförderungsverordnung AS 2020

Anhang 1.3 (Art. 16, 17, 21, 22 und 23)

Windenergieanlagen im Einspeisevergütungssystem

Ziff. 3.2.3.1 Bst. b

3.2.3.1 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage der effektive Ertrag fest- gestellt. Dieser entspricht dem arithmetischen Jahresmittel der an der Über- gabestelle zum Netzbetreiber gemessenen Elektrizitätsproduktion der ersten fünf Betriebsjahre. Der effektive Ertrag wird mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.4 verglichen: b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Grundvergütung pro D Prozent, die der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate ver- längert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergü- tungsdauer B Rp./kWh.

Ziff. 3.2.8

3.2.8 Die Vollzugsstelle legt die detaillierte Berechnung des Referenzertrags in einer Richtlinie fest.

Energieförderungsverordnung AS 2020

Anhang 2.1 (Art. 36, 38 und 41–45)

Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen

Ziff. 2.1

2.1 Für integrierte Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen

wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungs- Inbetriebnahme klasse

1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 1.4.2020–31.3.2021 ab 1.4.2021

Grundbeitrag 2000 1800 1800 1800 1800 1600 1600 1550 1100 770 (Fr.) Leistungs- <30 kW 1200 1050 830 610 610 520 460 380 380 420 beitrag <100 kW 850 750 630 510 460 400 340 330 330 320 (Fr./kW)

Ziff. 2.3

2.3 Für die angebauten und freistehenden Anlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in

Betrieb genommen wurden, gelten die folgenden Ansätze:

Leistungs- Inbetriebnahme klasse

1.1.2013–31.12.2013 1.1.2014–31.3.2015 1.4.2015–30.9.2015 1.10.2015–30.9.2016 1.10.2016–31.3.2017 1.4.2017–31.3.2018 1.4.2018–31.3.2019 1.4.2019–31.3.2020 1.4.2020–31.3.2021 ab 1.4.2021

Grundbeitrag 1500 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1400 1000 700 (Fr.) Leistungs- < 30 kW 1000 850 680 500 500 450 400 340 340 380 beitrag <100 kW 750 650 530 450 400 350 300 300 300 290 (Fr./kW) ≥100 kW 700 600 530 450 400 350 300 300 300 290

Energieförderungsverordnung AS 2020

Ziff. 3 Einleitungssatz und Bst. b

Das Gesuch hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;

Ziff. 4.1 Bst. b

4.1 Das Gesuch für grosse Anlagen hat mindestens folgende Angaben und

Unterlagen zu enthalten: b. Grundbuchauszug oder gleichwertiges Dokument, das eine eindeutige Identifizierung des Grundstücks und der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zulässt;

Energieförderungsverordnung AS 2020