AS 2020 6137
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit
Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)
Änderung vom 18. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 25. November 20151 über die elektromagnetische Verträglich- keit wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. nbis, o und obis
1 In dieser Verordnung bedeutet:
nbis. Fulfilment-Dienstleisterin: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleis- tungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, ohne deren Eigentümerin zu sein; ausgenommen sind Postdienste nach Artikel 2 Buchstabe a des Postgesetzes vom 17. Dezember 20102 und alle sonstigen Warenverkehrsdienstleistungen; o. Wirtschaftsakteurin: jede Herstellerin, bevollmächtigte Person, Importeurin, Händlerin, Fulfilment-Dienstleisterin oder jede andere natürliche oder juris- tische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Pro- dukten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme un- terliegt; obis. Anbieterin von Diensten der Informationsgesellschaft: jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet, das heisst jede in der Regel gegen Entgelt, im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf einer Empfängerin oder eines Empfängers erbrachte Dienstleistung;
2020-1218 6137
Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2020
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Konformitätsbewertungsstellen
1 Die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Erklärungen
ausstellen, müssen:
Art. 10 Abs. 3
3 Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung
enthalten.
Art. 12 Abs. 3
3 Die Fulfilment-Dienstleisterin untersteht der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a. die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz niedergelassen sind; und b. die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert.
Art. 13 Abs. 6 6 Wenn die Herstellerin und die von ihr bevollmächtigte Person nicht in der Schweiz ansässig sind und die Importeurin das Gerät für den Eigengebrauch importiert, müs- sen auf jedem Gerät zusätzlich der Name, die Firma oder die eingetragene Handels- marke der Fulfilment-Dienstleisterin sowie die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informati- onen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerin- nen und Endnutzer leicht verständlich ist.
Art. 15 Abs. 3 Einleitungssatz
3 Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Anga-
ben nach Artikel 13 Absätze 3–6 folgende weitere Angaben enthalten:
Art. 18 Abs. 3 und 4
3 Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, bevoll-
mächtigten Personen, Importeurinnen und Händlerinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
4 Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Fulfilment-Dienstleiste-
rinnen unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen, sofern weder die Herstellerin noch die von ihr bevollmäch- tigte Person in der Schweiz ansässig ist und die Importeurin das Gerät für den Ei- gengebrauch importiert hat.
6138
Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2020
Art. 19 Abs. 3
3 Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen und Anbieterinnen
von Diensten der Informationsgesellschaft bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle prüfen, die eine der Voraus- setzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt, wenn:
Art. 27 Abs. 5
5 Es kann sich an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwi-
schen Marktaufsichtsbehörden beteiligen und dort die in Absatz 4 genannten Infor- mationen erfassen.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2021 in Kraft.
2 Die Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben nbis, o und obis, 12 Absatz 3, 13 Absatz 6, 15 Absatz 3, 18 Absätze 3 und 4 sowie 19 Absatz 3 treten am 16. Juli 2021 in Kraft.
18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6139
Elektromagnetische Verträglichkeit. V AS 2020
Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1)
Konformitätskennzeichen
Ziff. 1.1 zweiter Satz
1.1 ... Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Haupt-
achse der Ellipse ist horizontal. ...
6140