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AS 2020 6159

Fernmeldegesetz

Fernmeldegesetz (FMG)

Änderung vom 22. März 2019

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 20171, beschliesst:

I Das Fernmeldegesetz vom 30. April 19972 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 92 der Bundesverfassung3,

Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass werden «Departement» durch «UVEK», «Kommission» durch «ComCom» und «Bundesamt» durch «BAKOM» ersetzt.

Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e

2 Es soll insbesondere:

d. die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste schützen; e. Kinder und Jugendliche vor den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, schützen.

Art. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) Bst. cbis, cter, dbis, dter, f und g In diesem Gesetz bedeuten:

2017-0537 6159

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cbis. öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echt- zeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem natio- nalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind; cter. Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediens- ten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird; dbis und dter. Aufgehoben f. Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechni- schen Kommunikationsvorgang beteiligt sind; g. Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses be- stimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;

Einfügen in das 2. Kapitel

Art. 3a Evaluationsbericht

1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung alle drei Jahre Bericht über:

a. die Entwicklung der flächendeckenden schweizweiten Investitionen; b. die Entwicklung der Grundversorgung; c. die Qualität und die Preise der angebotenen Fernmeldedienste; d. die Entwicklung des Netzwettbewerbs; e. die Kosten und die Gewährung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen, unabhängig von der diesen Anschlüssen zugrunde liegenden Technologie.

2 Bei Bedarf stellt der Bundesrat der Bundesversammlung Anträge zur Förderung

des wirksamen Wettbewerbs.

Art. 4 Registrierung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten

1 Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) registriert Anbieterinnen von

Fernmeldediensten, die eine der folgenden für die Erbringung von Fernmeldediens- ten bestimmten Ressourcen nutzen: a. Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt; b. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.

2 RegistrierteAnbieterinnen dürfen die Nutzung von Ressourcen nach Absatz 1

anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten nur dann gestatten, wenn diese sich vorgängig registriert haben.

3 Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste der registrierten Anbieterinnen

und der von diesen angebotenen Fernmeldedienste.

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4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Registrierung.

Art. 5 Nach ausländischem Recht organisierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten Die zuständige Behörde kann nach ausländischem Recht organisierten Anbieterin- nen von Fernmeldediensten die Nutzung von Funkfrequenzen oder Adressierungs- elementen nach Artikel 4 Absatz 1 untersagen, wenn kein Gegenrecht gewährt wird. Vorbehalten bleiben entgegenstehende internationale Verpflichtungen.

Art. 6 Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen: a. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die branchenüblichen Ar- beitsbedingungen gewährleisten; b. eine angemessene Anzahl Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten.

Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a–c

1 Marktbeherrschende Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen anderen An-

bieterinnen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen in folgenden Formen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewäh- ren: a. den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zur Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der Doppelader-Metallleitung; b. und c. Aufgehoben

Art. 11a Abs. 1 erster Satz

1 Einigen sich die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht innerhalb von drei

Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidgenössische Kom- munikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei und auf Antrag des BAKOM. ...

Art. 12a Transparenz- und Informationspflichten

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen gewährleisten, dass ihre Preise

für die Kundinnen und Kunden transparent sind.

2 Sie informieren die Öffentlichkeit über die Qualität der von ihnen angebotenen

Fernmeldedienste.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Anbieterinnen veröffentlichen müs-

sen.

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4 Das BAKOM kann die Öffentlichkeit über die verschiedenen Fernmeldedienste der

Anbieterinnen informieren.

Art. 12abis Internationales Roaming

1 Der Bundesrat kann für das internationale Roaming Regelungen zur Vermeidung

unverhältnismässig hoher Endkundentarife erlassen und Massnahmen zur Förderung des Wettbewerbs treffen. Er kann insbesondere: a. Vorschriften über die Abrechnungsmodalitäten erlassen; b. die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, ihren Kundinnen und Kunden im Ausland die Nutzung von Roaming-Dienstleistungen von Drittanbieterinnen zu ermöglichen; c. basierend auf internationalen Vereinbarungen Preisobergrenzen festlegen; d. die Mobilfunkanbieterinnen verpflichten, gebündelte Angebote mit einge- schlossenen Roaming-Dienstleistungen sowie Optionen anzubieten, welche die Inanspruchnahme von Roaming-Dienstleistungen zu fixen Preisen oder reduzierten Standardpreisen ermöglichen.

2 Das BAKOM führt Marktbeobachtungen durch und analysiert die technischen und

preislichen Entwicklungen. Es stützt sich dabei insbesondere auf die nach Artikel 59 Absatz 1 bei den Anbieterinnen erhobenen Auskünfte und arbeitet mit dem Preis- überwacher zusammen.

Art. 12b Mehrwertdienste Zur Verhinderung von Missbräuchen regelt der Bundesrat die Mehrwertdienste, indem er insbesondere: a. Preisobergrenzen festlegt; b. Vorschriften über die Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten erlässt; c. festlegt, ab welchen Beträgen eine Gebühr nur mit dem ausdrücklichen Ein- verständnis der Benutzerinnen und Benutzer erhoben werden darf; d. unter Beachtung internationaler Verpflichtungen vorschreibt, dass Anbiete- rinnen von Mehrwertdiensten ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben müssen.

Art. 12bbis Gründe für eine Anschlusssperre Bestreiten Kundinnen oder Kunden eine Rechnung ihrer Anbieterin von Fernmelde- diensten für andere Leistungen als Fernmeldedienste, so darf die Anbieterin aus diesem Grund weder den Zugang zu den Fernmeldediensten sperren noch den Ver- trag vor der Beilegung der Streitigkeit kündigen.

Art. 12d Öffentliche Verzeichnisse

1 Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öf-

fentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken

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nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffent- licht werden dürfen.

2 Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens

enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.

Art. 12e Offenes Internet

1 Die Anbieterinnen von Internetzugängen übertragen Informationen, ohne dabei

zwischen Sendern, Empfängern, Inhalten, Diensten, Diensteklassen, Protokollen, Anwendungen, Programmen oder Endgeräten technisch oder wirtschaftlich zu unterscheiden. 2 Sie dürfen Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um: a. eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid zu befolgen; b. die Integrität oder Sicherheit des Netzes, der über dieses Netz erbrachten Dienste oder der angeschlossenen Endgeräte zu gewährleisten; c. einer ausdrücklichen Aufforderung der Kundin oder des Kunden nachzu- kommen; oder d. vorübergehende und aussergewöhnliche Netzwerküberlastungen zu bekämp- fen; dabei sind gleiche Arten von Datenverkehr gleich zu behandeln.

3 Sie dürfen neben dem Zugang zum Internet über denselben Anschluss andere

Dienste anbieten, die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste optimiert sein müssen, um die Qualitätsanforderungen der Kundinnen und Kunden zu erfüllen. Die anderen Dienste dürfen nicht als Ersatz für Internetzugangsdienste nutzbar sein oder angeboten werden, und sie dürfen nicht die Qualität der Internetzugangsdienste verschlechtern.

4 Behandeln sie Informationen bei der Übertragung technisch oder wirtschaftlich

unterschiedlich, so müssen sie die Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit darüber informieren.

Art. 14 Abs. 3 vierter Satz

3 ... Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.

Art. 16 Abs. 1 Bst. a und d sowie 2 dritter Satz

1 Die Konzessionärin der Grundversorgung erbringt in ihrem Konzessionsgebiet auf

dem jeweils aktuellen Stand der Technik und nachfrageorientiert einen oder mehrere der folgenden Dienste: a. und d. Betrifft nur den italienischen Text

2 ... Er kann diese Aufgaben dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver-

kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen.

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Art. 19a Übertragung und Änderung der Konzession

1 Die Konzession kann nur mit der Genehmigung der ComCom ganz oder teilweise

einem Dritten übertragen werden.

2 Für die Änderung der Konzession gilt Artikel 24e.

Art. 20 Notrufdienst 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen einen Dienst anbieten, der es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglicht, bei Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum die zuständige Alarmzentrale zu erreichen (Notruf- dienst). 2 Sie müssen bei Notrufen die Leitweglenkung und die Standortidentifikation sicher- stellen. Der Bundesrat kann, nach Abwägung der Interessen der Bevölkerung und der Anbieterinnen sowie unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung und der internationalen Harmonisierung, Ausnahmen festlegen und die Nutzung von Ortungsfunktionen von Endgeräten auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Be- nutzerin oder des Benutzers vorsehen.

3 Der Bundesrat kann die Pflicht zur Erbringung des Notrufdienstes auf weitere

Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.

Art. 21 Erhebung und Bereitstellung von Verzeichnisdaten 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes erheben und aktualisieren die Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden. Dabei gilt Folgendes: a. Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Daten zu überprüfen. b. Sie müssen sicherstellen, dass die Daten den Angaben der Kundinnen und Kunden entsprechen. c. Sie können es ablehnen, Angaben in die Verzeichnisdaten aufzunehmen, die offensichtlich unrichtig sind oder einem rechtswidrigen Zweck dienen; sie können solche Angaben aus den Verzeichnisdaten entfernen.

2 Sie ermöglichen den Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten

basieren, den Zugang zum Mindestinhalt der Verzeichnisdaten ihrer Kundinnen und Kunden; sie machen ihnen die Daten elektronisch zugänglich. 3 Sie gewähren den Zugang zu den Daten auf transparente und nicht diskriminieren- de Weise zu Preisen, die sich an den Kosten für das Bereitstellen der Verzeichnisda- ten orientieren. Sie berücksichtigen dabei die internationalen technischen Normen. Im Streitfall gelten die Artikel 11a und 11b sinngemäss.

4 Die Anbieterinnen von Diensten, die auf den Verzeichnisdaten basieren, müssen

die Integrität der Daten wahren. Sie dürfen die Daten nur mit der Zustimmung der für die Erhebung zuständigen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes verän- dern. Sie müssen die Daten gemäss den von den Anbieterinnen des öffentlichen

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Telefondienstes übermittelten Änderungen aktualisieren oder löschen. Der Bundes- rat kann Vorschriften über die Bearbeitung der Verzeichnisdaten erlassen.

5 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können zur Erfüllung ihrer

Verpflichtungen Dritte beiziehen.

6 Der Bundesrat kann die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels auf andere

Fernmeldedienste ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden.

Art. 21a Abs. 1, 2 erster Satz und 3 zweiter Satz 1 Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen sicherstellen, dass alle Benutzerinnen und Benutzer miteinander kommunizieren können (Interoperabilität).

2 Der Bundesrat kann die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Fernmeldedienste

ausdehnen, die öffentlich zugänglich sind und verbreitet genutzt werden. ... 3 ... Für Streitigkeiten über die Bedingungen der Interkonnektion gelten die Arti- kel 11a Absätze 1 und 3 sowie 11b sinngemäss. ...

Art. 21b Aufgehoben

Art. 22 Nutzung des Funkfrequenzspektrums

1 Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften frei

genutzt werden.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Nutzung bestimmter Frequenzen nur zuläs-

sig ist: a. mit einer Konzession des BAKOM oder, in den Fällen nach Artikel 22a, der ComCom; b. nach einer Meldung an das BAKOM; c. mit einem Fähigkeitszeugnis.

3 Einschränkungen nach Absatz 2 sieht er nur vor:

a. zur Vermeidung funktechnischer Störungen; b. zur Gewährleistung der technischen Qualität von Fernmeldediensten und anderen Funkanwendungen; c. zur Sicherstellung der effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums; oder d. in Fällen, in denen andere Erlasse oder Staatsverträge vorsehen, dass das Frequenzspektrum nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde ge- nutzt werden darf.

4 Für diejenigen Frequenzbereiche, für deren Zuteilung die Armee oder der Zivil-

schutz gemäss dem nationalen Frequenzzuweisungsplan zuständig ist, sieht der Bundesrat keine Einschränkungen nach Absatz 2 vor.

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5 Er legt die Nutzungsvorschriften und die Voraussetzungen für die Erteilung der

Fähigkeitszeugnisse fest.

Art. 22a Funkkonzessionen für die Erbringung von Fernmeldediensten

1 Die ComCom erteilt die Konzessionen für die Nutzung des Funkfrequenzspekt-

rums, das zur Erbringung von Fernmeldediensten dient. 2 Stehen voraussichtlich nicht genügend Frequenzen zur Verfügung, so führt sie in der Regel eine öffentliche Ausschreibung durch.

3 Siekann die Kompetenz zur Erteilung von Funkkonzessionen, für die keine

Knappheit nach Absatz 2 besteht oder droht, im Einzelfall oder generell für ganze Frequenzbänder dem BAKOM übertragen. 4 Der Bundesrat regelt die Grundsätze der Erteilung von Funkkonzessionen, die ganz oder teilweise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen bestimmt sind.

Art. 23 Abs. 1 Bst. a, 3 und 4 zweiter Satz

1 Wer eine Funkkonzession erwerben will, muss:

a. über die notwendigen technischen Fähigkeiten und, sofern für die Nutzung der entsprechenden Frequenzen vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 Bst. c), über ein entsprechendes Fähigkeitszeugnis verfügen;

3 Betrifft nur den französischen Text.

4 ... Ist die Frage der Beseitigung oder der erheblichen Beeinträchtigung des wirk- samen Wettbewerbs zu beurteilen, so konsultiert die Konzessionsbehörde die Wett- bewerbskommission.

Art. 24 Verfahren zur Erteilung der Konzession

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Erteilung der Funkkonzessionen. Dieses

folgt den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transpa- renz. Die von den Gesuchstellerinnen gemachten Angaben werden vertraulich behandelt.

2 Das öffentliche Beschaffungsrecht ist nicht anwendbar.

3 Der Bundesrat kann für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung und für das Beschwerdeverfahren insbesondere zur Beurteilung der Eingaben und zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen von den folgenden Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfah- ren (VwVG) abweichen: a. Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG); b. Mitwirkung der Parteien (Art. 13 VwVG); c. Akteneinsicht (Art. 26–28 VwVG);

4 SR 172.021

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d. rechtliches Gehör (Art. 30 und 31 VwVG); e. Eröffnung und Begründung von Verfügungen (Art. 34 und 35 VwVG).

4 Zwischenverfügungen im Verfahren betreffend die öffentliche Ausschreibung sind

nicht selbstständig durch Beschwerde anfechtbar.

Art. 24a Aufgehoben

Art. 24d Übertragung der Konzession und Zusammenarbeit zwischen Konzessionärinnen

1 Konzessionen sind ganz oder teilweise übertragbar.

2 Übertragungen sind nur mit vorgängiger Zustimmung der Konzessionsbehörde

zulässig. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn: a. die Konzessionsvoraussetzungen nach Artikel 23 nicht eingehalten werden; oder b. die störungsfreie und effiziente Frequenznutzung nicht gewährleistet ist.

3 Die Konzessionsbehörde kann für einzelne Frequenzbereiche Ausnahmen vom

Zustimmungserfordernis vorsehen, wenn eine störungsfreie und effiziente Fre- quenznutzung voraussichtlich weiterhin gewährleistet ist und wenn der wirksame Wettbewerb dadurch weder beseitigt noch erheblich beeinträchtigt wird. Übertra- gungen, die keiner Zustimmung bedürfen, müssen der Konzessionsbehörde vorgän- gig gemeldet werden.

4 Wurde die Konzession von der ComCom erteilt, so ist Absatz 2 sinngemäss auf

den wirtschaftlichen Übergang der Konzession anwendbar. Ein wirtschaftlicher Übergang liegt vor, wenn ein Unternehmen nach den kartellrechtlichen Bestimmun- gen die Kontrolle über die Konzessionärin erlangt.

5 Nutzen Inhaberinnen von Konzessionen, die von der ComCom erteilt wurden,

Bestandteile von Funknetzen gemeinsam, so müssen sie dies der ComCom vor- gängig melden. Eine gemeinsame Frequenznutzung bedarf der Zustimmung nach Absatz 2.

Art. 24f Abs. 1 1 Soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, gibt das BAKOM Auskunft über Name und Adresse der Konzessionärin, den Kon- zessionsgegenstand, die Rechte und Pflichten aus der Konzession, die Frequenz- zuteilungen sowie die Sendestandorte.

Art. 25 Abs. 1bis und 3 1bis Es erlässt den nationalen Frequenzzuweisungsplan. Dabei trägt es in angemesse- ner Weise den Frequenzbedürfnissen Rechnung, die sich aus den Aufgaben der

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Armee und des Zivilschutzes ergeben; es arbeitet mit der zuständigen Stelle der Armee zusammen. 3 Er kann der Armee bei einem Truppenaufgebot für die Dauer des Einsatzes zusätz- liche freie oder bereits konzessionierte Frequenzen zuteilen.

Art. 28 Verwaltung von Adressierungselementen

1 Das BAKOM verwaltet die Adressierungselemente, deren Verwaltung auf nationa-

ler Ebene zu erfolgen hat. Es sorgt dafür, dass genügend Adressierungselemente vorhanden sind; dabei berücksichtigt es die technische Entwicklung und die interna- tionale Harmonisierung.

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Adressierungselemente vom BAKOM verwaltet

werden müssen. 3 Er kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Inhaberinnen und Inhabern von Adressierungselementen und Dritten ein zwingendes alternatives Verfahren vorschreiben. Er regelt das Verfahren, seine Folgen und seine Auswirkungen auf das zivilrechtliche Verfahren, insbesondere den Stillstand der Verjährung und die Be- weislast. Vorbehalten sind Zivilklagen der Inhaberinnen und Inhaber von Adressie- rungselementen und Dritter.

4 Niemand hat Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement. Der Bundesrat

kann Ausnahmen vorsehen. 5 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen die Nummernportabilität sicher.

6 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwaltung von Adressierungselemen- ten, insbesondere über: a. die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertragung und den Wider- ruf; b. den Erlass der Nummerierungspläne; c. die Übertragung der Verwaltung an Dritte, die Beendigung der delegierten Tätigkeit sowie die Aufsicht über diese; d. die Unterzuteilung; e. die Nummernportabilität.

Art. 28a Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte

1 Das BAKOM kann die Verwaltung bestimmter Adressierungselemente in besonde-

ren Fällen Dritten übertragen. 2 Es wählt die Dritten aufgrund eines Ausschreibungs- oder eines Einladungsverfah- rens aus. Liegen wichtige Gründe vor, so bestimmt es diese direkt.

3 Führt das Ausschreibungs- oder das Einladungsverfahren zu keinen geeigneten

Bewerbungen oder können die Beauftragten ihre Pflichten nicht mehr erfüllen, so kann das BAKOM Dritte verpflichten, die Aufgabe wahrzunehmen. Diese können für ihre Tätigkeit Preise verlangen, die die relevanten Kosten decken und die Erzie- lung eines angemessenen Gewinns erlauben.

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4 Betreffend das Auswahlverfahren gilt Artikel 24 sinngemäss.

Art. 28b Internet-Domains Dieses Gesetz gilt für die folgenden Internet-Domains: a. die länderspezifische Domain «.ch» und, sofern die Verwaltung der Domain in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt, alle anderen Internet- Domains, die alphanumerisch die Schweiz bezeichnen, einschliesslich der Umsetzung in anderen Alphabeten oder grafischen Systemen; b. die generischen Domains, für deren Verwaltung schweizerische öffentlich- rechtliche Körperschaften zuständig sind; c. die generischen Domains, für deren Verwaltung Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zuständig sind; d. die generischen Domains, die angesichts ihrer Bezeichnung von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung für die Schweiz sind.

Art. 28c Verwaltung der Internet-Domains: Zuständigkeit

1 Das BAKOM verwaltet Internet-Domains, für deren Verwaltung der Bund zustän-

dig ist. 2 Es kann gewerbliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen, soweit dies für die Verwaltung von Domain-Namen nötig ist und die Voraussetzungen nach Arti- kel 41a Absätze 2 und 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20055 erfüllt sind.

Art. 28d Verwaltung der Internet-Domains: Grundsätze Die Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain- Namen richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: a. Die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Infrastruktur und der für das Funk- tionieren des Domain-Namen-Systems erforderlichen Dienstleistungen sind gewährleistet. b. Die Verwaltung erfolgt auf transparente und nicht diskriminierende Weise, wenn sie in den Zuständigkeitsbereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften fällt. c. Die Halterinnen und Halter sowie die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Domain-Namen werden vor der missbräuchlichen Nutzung ihrer Perso- nendaten geschützt.

5 SR 611.0

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Art. 28e Verwaltung der Internet-Domains: Modalitäten Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Verwaltung der Internet-Domains und der diesen untergeordneten Domain-Namen; dabei berücksichtigt er die Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden. Er kann insbesondere: a. die Bedingungen für die Zuteilung, die Nutzung, die Sperrung, die Übertra- gung und den Widerruf von Domain-Namen festlegen, die den in die Kom- petenz des Bundes fallenden Domains untergeordnet sind; b. die Bearbeitung von Personendaten in Zusammenhang mit Domains regeln, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, einschliesslich des zur Verfügungsstellens einer öffentlich zugänglichen Datenbank, die jeder Per- son den Zugang zu Angaben über die Halterinnen und Halter von Domain- Namen gewährleistet; c. Massnahmen vorsehen, die eine widerrechtliche Nutzung von Domain- Namen oder eine Nutzung von Domain-Namen verhindern, die gegen die öf- fentliche Ordnung verstösst, und die Zusammenarbeit mit den spezialisierten privaten oder öffentlichen Stellen in diesem Bereich regeln; d. die institutionelle, funktionelle und operationelle Organisation der Domains, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallen, festlegen; e. die Verwaltung von Domains regeln, für die andere öffentlich-rechtliche Körperschaften als der Bund oder in der Schweiz ansässige Privatpersonen zuständig sind; f. Bestimmungen betreffend generische Domains von besonderer politischer, kultureller, geografischer oder religiöser Bedeutung erlassen, sofern dies für die Wahrung der Interessen der Schweiz notwendig ist.

Art. 30 Entschädigungsausschluss Änderungen der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Behörden begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels

Art. 30a Datenbearbeitung und Amtshilfe Die Artikel 13a und 13b über die Datenbearbeitung und die Amtshilfe sind anwend- bar.

Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3bis Importieren, Anbieten, Bereitstellen auf dem Markt und Inbetriebnahme

1 Der Bundesrat kann technische Vorschriften über das Importieren, das Anbieten,

das Bereitstellen auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen

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festlegen, insbesondere hinsichtlich grundlegender fernmeldetechnischer Anforde- rungen sowie der Konformitätsbewertung, der Konformitätsbescheinigung, der Konformitätserklärung, der Kennzeichnung, der Anmeldung und der Nachweis- pflicht (Art. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse).

2 Hat der Bundesrat die grundlegenden fernmeldetechnischen Anforderungen nach

Absatz 1 festgelegt, so konkretisiert das BAKOM diese Anforderungen in der Regel, indem es: b. technische Normen, Rechtsakte der Europäischen Union oder andere Fest- legungen für verbindlich erklärt. 3bis Das BAKOM kann technische Normen erarbeiten und veröffentlichen.

Art. 32a Fernmeldeanlagen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Der Bundesrat regelt das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben von Fernmeldeanlagen, die von Behörden im Interesse der öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden müs- sen.

Art. 33 Abs. 1, 3–6 1 Um zu kontrollieren, ob die Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen oder das Betreiben von Fernmeldeanlagen eingehalten werden, kann das BAKOM zu den üblichen Arbeitszeiten die Räume betreten, in welchen sich die Anlagen befinden. 3 Entspricht eine Fernmeldeanlage den Vorschriften nicht, so trifft das BAKOM die nötigen Massnahmen. Es kann insbesondere das Erstellen und das Betreiben sowie das Importieren, das Anbieten und das Bereitstellen auf dem Markt einschränken oder verbieten, die Herstellung des vorschriftsgemässen Zustandes oder den Rückruf anordnen oder die Anlage entschädigungslos beschlagnahmen.

4 Das BAKOM kann die Informationen über Massnahmen nach Absatz 3 veröffent-

lichen und sie im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

5 Über laufende administrative oder strafrechtliche Verfolgungen darf es nur bei

einem überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesse Auskunft geben oder diese veröffentlichen oder im Abrufverfahren zugänglich machen.

6 Es kann sich an internationalen Datenbanken zum Informationsaustausch zwischen

Marktüberwachungsbehörden beteiligen. Es darf darin nur Daten erfassen, deren Übermittlung an ausländische Behörden nach Artikel 13b zulässig wäre.

6 SR 946.51

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Art. 34 Abs. 1, 1ter und 2

1 Stört eine Fernmeldeanlage den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk, so kann das

BAKOM die Betreiberin verpflichten, die Anlage auf eigene Kosten zu ändern oder den Betrieb einzustellen, auch wenn sie den Vorschriften über das Importieren, das Anbieten, das Bereitstellen auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und das Betreiben entspricht. 1ter Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen die folgenden Behörden zu den nachstehenden Zwecken eine störende Fernmeldeanlage erstellen, in Betrieb nehmen oder betreiben können: a. Polizei-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden: zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der Strafrechtspflege; b. Nachrichtendienst des Bundes: zur Gewährleistung des Schutzes und der Si- cherheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Informationen und Einrich- tungen; c. Armee: zur Gewährleistung der Landesverteidigung; d. die zuständigen Behörden: zur Durchführung von Notsuchen und Fahndun- gen nach verurteilten Personen.

2 Um den Ursprung von Störungen des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks zu

bestimmen, ist dem BAKOM Zutritt zu allen Fernmeldeanlagen zu gewähren.

Art. 35a Abs. 1, 3 und 4

1 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer müssen, soweit zumutbar, nebst

dem Anschluss ihrer Wahl weitere Anschlüsse bis in die Wohnungen oder die Ge- schäftsräume dulden, wenn eine Anbieterin von Fernmeldediensten dies verlangt und die Kosten dafür übernimmt.

3 Nutzungsentgelte dürfen nicht erhoben werden, wenn:

a. eine Mieterin oder ein Mieter oder eine Pächterin oder ein Pächter einen Neuanschluss von Anfang an nicht benutzen will; b. der Anschluss gekündigt worden ist; die Fernmeldedienstanbieterin oder ge- gebenenfalls die Vermieterin oder der Vermieter sieht eine angemessene Kündigungsfrist vor.

4 Die Anbieterin von Fernmeldediensten oder die Vermieterin oder der Vermieter

kann unbenutzte Anschlüsse versiegeln und die Versiegelung kontrollieren. Für die Versiegelung und die Entsiegelung dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt wer- den.

Art. 35b Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen

1 Jede Anbieterin von Fernmeldediensten hat das Recht auf Zugang zum Gebäude-

einführungspunkt und auf Mitbenutzung der für die fernmeldetechnische Übertra-

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gung bestimmten gebäudeinternen Anlagen, soweit dies technisch vertretbar ist und keine anderen wichtigen Gründe für eine Verweigerung vorliegen.

2 Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie Anbieterinnen von Fern-

meldediensten haben die Mitbenutzung der gebäudeinternen Anlagen auf transpa- rente und nicht diskriminierende Weise zu gewähren.

3 Die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer stellen den Anbieterinnen auf

Anfrage die erforderlichen Informationen zu den gebäudeinternen Anlagen zur Verfügung. 4 Anbieterinnen, die eine Anlage finanziert haben, sind angemessen zu entschädigen.

5 Die ComCom entscheidet über Streitigkeiten zwischen Anbieterinnen von Fern-

meldediensten betreffend den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt oder die Bedingungen der Mitbenutzung auf Gesuch hin. Artikel 11b gilt sinngemäss.

Art. 36a Schutz bestehender Leitungen Im Eigentum der Anbieterinnen von Fernmeldediensten stehende Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 22. März 2019 bestehen und sich in Kanalisationen befinden, die zum Zwecke der raumplanerischen Erschlies- sung erstellt wurden, dürfen nur aus wichtigen Gründen aus den Kanalisationen verwiesen werden. Den Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind, wenn möglich, für ihre Leitungen alternative Kanalisationen anzubieten.

Art. 37a Amateurfunk

1 Die Behörden können für einfache Draht- und Stabantennen sowie für Antennen

auf leichten Masten mit ähnlichem Erscheinungsbild wie Fahnenmasten ein verein- fachtes Bewilligungsverfahren vorsehen. 2 Der Unterhalt oder der Ersatz einer Antenne durch eine ähnlich grosse Antenne ist nicht bewilligungspflichtig.

Art. 39 Abs. 5 Bst. c und d

5 Sofern keine Fernmeldedienste erbracht werden, kann der Bundesrat nach Mass-

gabe einer effizienten Frequenznutzung von der Funkkonzessionsgebühr befreien: c. die institutionellen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleich- terungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d–l des Gaststaatge- setzes vom 22. Juni 20077; d. juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben von Bund, Kantonen oder Gemeinden wahrnehmen.

7 SR 192.12

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Art. 39a Finanzierung von begleitenden Massnahmen Der Bundesrat kann einen Teil des Erlöses aus den Konzessionsgebühren nach Artikel 39 für begleitende Massnahmen wie Forschung und Erhebungen im Zusam- menhang mit funkbasierten Technologien verwenden.

Art. 40 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie 1bis

1 Die zuständige Behörde erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre

Verfügungen und Leistungen, insbesondere für: a. die Aufsicht über die Anbieterinnen von Fernmeldediensten; b. Entscheidungen über den Zugang, die Bereitstellung von Verzeichnisdaten, die Interoperabilität und die Mitbenutzung von Anlagen; d. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Grundversorgungs- und Funk- konzessionen, die Aufsicht darüber sowie die Registrierung zur Frequenz- nutzung; 1bis Keine Verwaltungsgebühren im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e werden erhoben für Funkkonzessionen, die der Armee, dem Zivilschutz, dem Grenzwacht- corps, der Polizei, der Feuerwehr, den ausschliesslich im öffentlichen Interesse tätigen Schutz- und Rettungsdiensten sowie den zivilen Führungsstäben erteilt werden.

Art. 41 Festlegung und Erhebung der Abgaben Der Bundesrat regelt die Abgabenerhebung; er legt die Einzelheiten der Finanzie- rung der Grundversorgung, die Funkkonzessionsgebühren und die Verwaltungsge- bühren fest.

Gliederungstitel vor Art. 43

7. Kapitel:

Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz

Art. 45a Sachüberschrift und Abs. 1 Unlautere Werbung

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen unlautere Werbung nach

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o, u und v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember

19868 gegen den unlauteren Wettbewerb.

8 SR 241

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Fernmeldegesetz AS 2020

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels

Art. 46a Kinder- und Jugendschutz

1 Der Bundesrat kann Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor

den Gefahren, die sich aus der Nutzung der Fernmeldedienste ergeben, erlassen. Insbesondere kann er die Anbieterinnen von Internetzugängen verpflichten, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten im Bereich des Kinder- und Jugend- schutzes zu beraten. 2 Damit Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs9 rasch und weltweit gelöscht werden, koordinieren das BAKOM, das Bundesamt für Polizei und die zuständigen Stellen in den Kantonen geeignete Massnahmen. Dazu können von Dritten betriebene Meldestellen sowie Behörden im Ausland beigezogen und unterstützt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

3 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten unterdrücken die Informationen mit

pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, auf die das Bundesamt für Polizei sie hinweist. Die Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten melden dem Bundesamt für Polizei Verdachtsfälle über Informationen mit pornografischem Inhalt nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuchs, auf die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zufällig gestossen sind oder auf die sie von Dritten schriftlich hingewiesen wurden.

Art. 47 Sicherheitskommunikation

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Fernmeldedienste die Anbieterinnen von Fern-

meldediensten zu erbringen haben, damit Armee, Zivilschutz, Grenzwachtkorps, Polizei, Feuerwehr, Schutz- und Rettungsdienste sowie zivile Führungsstäbe in allen Lagen ihre Aufgaben erfüllen können.

2 Er kann die Anbieterinnen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordent-

lichen Lagen verpflichten, Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung zu stellen und Übungen zu dulden. 3 Er regelt die Abgeltung dieser Leistungen und trägt dabei dem Eigeninteresse der Anbieterinnen angemessen Rechnung.

4 Er kann das notwendige Personal zum Dienst verpflichten, wenn eine ausser-

ordentliche Lage dies erfordert.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510

über die Requisition und über die Verfügungsgewalt des Generals.

Art. 48 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Er regelt die Entschädigung für die Umsetzung dieser Massnahmen; dabei berücksichtigt er das Eigeninteresse der Beauftragten angemessen.

9 SR 311.0 10 SR 510.10

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Fernmeldegesetz AS 2020

Art. 48a Sicherheit

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten bekämpfen die unbefugte Manipulation

von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen. Sie sind berech- tigt, zum Schutz der Anlagen Verbindungen umzuleiten oder zu verhindern sowie Informationen zu unterdrücken.

2 Zum Schutz vor Gefahren, zur Vermeidung von Schäden und zur Minimierung von

Risiken kann der Bundesrat Bestimmungen über die Sicherheit von Informationen und von Fernmeldeinfrastrukturen und -diensten erlassen, insbesondere bezüglich: a. Verfügbarkeit; b. Betrieb; c. Sicherstellung von redundanten Infrastrukturen; d. Meldung von Störungen; e. Nachvollziehbarkeit von Vorgängen; f. Umleitung oder Verhinderung von Verbindungen sowie Unterdrückung von Informationen nach Absatz 1.

Art. 52 Abs. 1 Bst. a–d

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer:

a. Aufgehoben b. das Frequenzspektrum benutzt:

1. ohne die erforderliche Konzession,

2. ohne die erforderliche vorgängige Meldung,

3. ohne Inhaberin oder Inhaber des erforderlichen Fähigkeitszeugnisses zu

sein, oder

4. im Widerspruch zu den Nutzungsvorschriften oder zur Konzession;

c. Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden, in Be- trieb nimmt, ohne dazu berechtigt zu sein; d. Fernmeldeanlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, importiert, an- bietet, auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt;

Art. 58 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. e

2 Stellt das BAKOM eine Rechtsverletzung fest, so kann es:

e. der Inhaberin oder dem Inhaber das Fähigkeitszeugnis entziehen oder ihr oder ihm Auflagen machen.

Art. 59 Abs. 1 und 2 1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen sind verpflichtet, der zuständigen Behör- de die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug und die Evaluation notwendig sind.

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Fernmeldegesetz AS 2020

2 Sie haben dem BAKOM regelmässig die zur Erstellung einer amtlichen Fernmel-

destatistik erforderlichen Angaben einzureichen.

Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 3–6 Internationale Zusammenarbeit und Vereinbarungen

3 Die ComCom nimmt die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Aufgaben im

internationalen Bereich wahr und vertritt die Schweiz in den entsprechenden interna- tionalen Organisationen.

4 Das BAKOM vertritt die Interessen der Schweiz in internationalen Foren und

Organisationen, namentlich auch im Bereich der Internet-Gouvernanz.

5 Zur Stärkung der Schweizer Interessenvertretung kann das BAKOM in seinem

Aufgabenbereich Organisationen auf Gesuch hin Finanzhilfen gewähren, die nicht im Rahmen von internationalen Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 gewährt werden. 6 Die Bemessung der Finanzhilfe richtet sich nach der Bedeutung der Organisation, des Projekts oder der Massnahme für die Interessenvertretung der Schweiz sowie nach den übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Empfängerin oder des Empfän- gers. Die Finanzhilfe beträgt höchstens 66 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Leistung.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 22. März 2019 Ständerat, 22. März 2019 Die Präsidentin: Marina Carobbio Guscetti Der Präsident: Jean-René Fournier Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

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Fernmeldegesetz AS 2020

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 11. Juli 2019 unbenützt abge-

laufen.11

2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den

1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.

3 Nachstehende Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:

a. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d sowie 45a Sachüberschrift und Absatz 1 am 1. Juli 2021; b. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Anhang Ziff. 4) werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

11 BBl 2019 2619

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. März 199712 über Massnahmen zur Wahrung

der inneren Sicherheit

Art. 13e Abs. 5 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. abis

5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann

fedpol nach Anhörung des NDB: abis. den Widerruf der zur Verbreitung verwendeten Domain-Namen zweiter Ebene anordnen, die einer Internet-Domain untergeordnet sind, deren Ver- waltung in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt;

2. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198613 gegen den unlauteren

Wettbewerb

Art. 3 Abs. 1 Bst. u, v und w

1 Unlauter handelt insbesondere, wer:

u. den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwer- bung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; v. Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Tele- fonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; w. sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstos- ses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat.

Art. 26a Widerruf und Sperrung von Domain-Namen und Telefonnummern

1 Wenn für eine strafbare Handlung nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 3

oder nach Artikel 24 Domain-Namen oder Telefonnummern benutzt wurden und es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen erforderlich ist, kann die Staatsanwalt- schaft oder das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die folgenden Massnahmen anordnen:

12 SR 120 13 SR 241

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a. den Widerruf des Domain-Namens zweiter Ebene, der einer Internet- Domain untergeordnet ist, für deren Verwaltung die Schweiz zuständig ist; b. den Widerruf oder die Sperrung der Telefonnummer für Festnetzdienste oder für mobile Fernmeldedienste.

2 Die verfahrensleitende Behörde kann bis zum Abschluss des Strafverfahrens die

vorläufige Sperrung des Domain-Namens oder der Telefonnummer anordnen.

3. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190214

Art. 55 Abs. 1 Bst. c und d

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, sofern nicht nach dem Strafge-

setzbuch15 eine schwerere Strafe verwirkt ist, wer vorsätzlich: c. ein elektrisches Gerät, das die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, importiert, anbietet oder auf dem Markt bereit- stellt; d. ein elektrisches Gerät oder eine ortsfeste Anlage, das oder die die Anforde- rungen an die elektromagnetische Verträglichkeit nicht erfüllt, in Betrieb nimmt, erstellt oder verwendet.

Art. 57

1 Das Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht findet

Anwendung. Für die Verfolgung und die Beurteilung von Widerhandlungen gegen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sowie für den Vollzug der Entscheide zuständige Verwaltungsbehörde ist: a. betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b: das BFE; b. betreffend Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben c und d: das Bundesamt für Kommunikation.

2 Das UVEK kann dem Inspektorat entweder nur die Untersuchung von Widerhand-

lungen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 oder die Unter- suchung und die Beurteilung solcher Widerhandlungen übertragen.

3 Absatz 1 ist für die Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach Arti-

kel 56 sinngemäss anwendbar.

4 Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder anderen öffentlichen konzessi-

onierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnauf- sichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne der Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde

14 SR 734.0 15 SR 311.0 16 SR 313.0

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eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung richtet sich nach Artikel 88a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195717.

4. Bundesgesetz vom 18. März 201618 betreffend die Überwachung

des Post- und Fernmeldeverkehrs

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2

1 Aus diesem Gesetz ergeben sich Mitwirkungspflichten für die folgenden Personen

(Mitwirkungspflichtige): b. Anbieterinnen von Fernmeldediensten;

2 Der Bundesrat umschreibt die Kategorien von Mitwirkungspflichtigen näher,

insbesondere nach Absatz 1 Buchstaben b, c und e.

Art. 21 Abs. 1 Bst. b

1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten liefern dem Dienst folgende Angaben

über bestimmte Fernmeldedienste: b. die Adressierungselemente nach Artikel 3 Buchstabe f des Fernmeldegeset- zes vom 30. April 199719 (FMG);

5. Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199720

Art. 6 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Der Verwaltungsrat erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Erreichung der Ziele und stellt ihm die zur Überprüfung notwendigen Informationen zur Verfü- gung.

6. Bundesgesetz vom 24. März 200621 über Radio und Fernsehen

Art. 45 Abs. 4 4 Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG22 erteilt.

17 SR 742.101 18 SR 780.1 19 SR 784.10 20 SR 784.11 21 SR 784.40 22 SR 784.10

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Art. 61a Zeitversetztes Fernsehen 1 Als zeitversetztes Fernsehen gilt das von einer Fernmeldedienstanbieterin verbrei- tete und aufgezeichnete Fernsehprogramm eines Programmveranstalters, welches die Fernmeldedienstanbieterin unter Wahrung der urheberrechtlichen Bestimmungen für ihre Endkundinnen und Endkunden während einer beschränkten Zeitspanne integral zum Abruf bereithält. 2 Fernmeldedienstanbieterinnen, die zeitversetztes Fernsehen anbieten, dürfen ohne Zustimmung des Programmveranstalters keine Änderungen an den von ihnen ver- breiteten und aufgezeichneten linearen Fernsehprogrammen vornehmen. Die Rege- lungen zu Werbung und Sponsoring gelten sinngemäss auch für das zeitversetzte Fernsehen.

3 Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Jugendschutzes Bestimmungen zur

Zugänglichmachung von Fernsehprogrammen im Rahmen des zeitversetzten Fern- sehens erlassen. Er berücksichtigt dabei in der Schweiz anerkannte Altersklassifizie- rungssysteme.

7. Geldspielgesetz vom 29. September 201723

Art. 88 Abs. 2 2 Sie setzen die im Sinne von Artikel 4 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199724 registrierten Fernmeldedienstanbieterinnen mittels eines einfachen und gesicherten Verfahrens über die Sperrlisten in Kenntnis.

23 SR 935.51 24 SR 784.10

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